Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Kostenfestsetzung
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts … vom 25. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagt hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 883,– DM.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 11 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 ff., 577 ZPO statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Mit Recht hat der Rechtspfleger die der Höhe nach zutreffend berechneten Kosten des Mahnanwaltes für erstattungsfähig erachtet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin einen Mahnanwalt „am dritten Ort” beauftragt hat. Nach allgemeiner Auffassung sind die Mehrkosten für die anwaltliche Vertretung im Mahnverfahren dann nicht erstattunfähig, wenn der Kläger mit dem Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid rechnen musste (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 13, Stichwort Mahnverfahren, m.w.N.). War hingegen mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht zu rechnen, ist der Anwaltswechsel notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO, wenn dennoch Widerspruch erhoben wird und nunmehr ein anderer, beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt, bestellt werden muss. Deshalb sind die Kosten des Mahnanwalts bei fehlender Widerspruchserwartung neben den Kosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig. So verhält es sich auch vorliegend. Mit Recht hat bereits der Rechtspfleger darauf hingewiesen, dass der Beklagte Vorgerichtlich keine Einwendungen gegen den Anspruch erhoben hat und schließlich auch Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen ließ. Bei dieser Sachlage musste die Klägerin nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid rechnen.
Sie war auch nicht darauf beschränkt, im Kosteninteresse Rechtsanwälte an ihrem Geschäftssitz im Bezirk des für das streitige Verfahren zuständigen Gerichts zu beauftragen (Göttlich/Mümmler, BRAGO, 18. Aufl., Anm. 5.15, Mahnanwalt am dritten Ort; OLG Bamberg JurBüro 1981, 142; OLG Bremen JurBüro 1993, 159 m.w.N.; anderer Ansicht mit Hinweis auf die Verpflichtung, die Prozesskosten niedrig zu halten: OLG Rostock MDR 1998, 243 m.w.N.).
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Mahnanwalts – kosten hängt auch bei Beauftragung eines Anwalts am dritten Ort entscheidend von der Beantwortung der Frage ab, ob bei Beauftragung des Mahnanwalts damit gerechnet werden konnte, die Sache werde im Mahnverfahren endgültig geregelt. Brauchte der Kläger – wie hier – mit dem Widerspruch des Gegners nicht zu rechnen, so wird aus seiner Sicht die Rechtsverfolgung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Stand ein Anwaltswechsel nicht zu erwarten, dann ist es kostenrechtlich gleichgültig, dass die Klägerin keinen Anwalt am Ort ihrer Niederlassung oder am Prozessgericht beauftragt hat. Deswegen scheitert die Erstattung nicht an der allgemeinen Verpflichtung jeder Prozesspartei, die Kosten möglichst niedrig zu halten.
Da sich die sofortige Beschwerde als unbegründet erweist, ist sie mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ff. ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1361410 |
MDR 1999, 1022 |
OLGR-MBN 1999, 160 |