Entscheidungsstichwort (Thema)
Gehörsrüge des Hauptsachegegners des VKH-Antragstellers im VKH-Bewilligungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ist nur der die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende Beteiligter.
2. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird in die Rechtsstellung des Hauptsachegegners nicht eingegriffen.
3. Eine Gehörsrüge des "Gegners" wegen nicht eingeräumter Möglichkeit der Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren ist nicht statthaft.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 321a
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 F 1283/19) |
Tenor
1. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11.11.2019 (2 WF 265/19) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Im Verfahren 4 F 1283/19 beim AG -Familiengericht- Aschaffenburg macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin die Räumung und Herausgabe eines Anwesens in Z., die Feststellung hiermit in Verzug zu sein und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Zur Verteidigung gegen diese Anträge beantragte die Antragsgegnerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.9.2019 den Antrag zurückgewiesen. Auf Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11.11.2019 (2 WF 265/19) die angefochtene Entscheidung vom 24.9.2019 abgeändert und der Antragsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Auf den Beschluss vom 11.11.2019 wird ergänzend verwiesen.
Mit am 25.11.2019 beim Beschwerdegericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag erhebt der Antragsteller Gehörsrüge gegen die vorgenannte Beschwerdeentscheidung vom 11.11.2019, macht geltend, im Beschwerdeverfahren nicht gehört worden zu sein, und beantragt den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 24.9.2019 abgewiesen wird. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass er durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Antragsgegnerin beschwert ist. Es liege ein Hauptsacheverfahren vor. Daher werde er dazu gezwungen, im Hauptsacheverfahren sein Recht durchzusetzen. Die gewährte Prozesskostenhilfe stehe in Zusammenhang mit der beabsichtigten Rechtsverteidigung.
Im Übrigen wird auf die seitens der Antragstellerseite im Anhörungsrügeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Da das Antragsbegehren des Antragstellers im Hauptsacheverfahren eine sonstige Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3, 112 FamFG betrifft, findet nach § 113 Abs. 1 FamFG vorliegend das Anhörungsrügeverfahren gemäß § 321 a ZPO Anwendung.
Die seitens des Antragstellers erhobene Anhörungsrüge ist jedoch nicht statthaft im Sinne des § 323 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil der Antragsteller durch die Beschwerdeentscheidung nicht beschwert ist. Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren ist nur der die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende Beteiligter. Zwar ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, § 118 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz ZPO. Diese Vorschrift ist jedoch nicht durchgehend zwingend. Bereits der Gesetzgeber sieht in § 118 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ZPO vor, dass die Möglichkeit der Stellungnahme dann einzuräumen ist, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Diese Möglichkeit der Stellungnahme führt jedoch nicht zu einer Beteiligtenstellung des Gegners des Verfahrenskostenhilfebewilligungsantrages im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren. In seine Rechtstellung wird in keinster Weise eingegriffen. Deswegen ist eine Gehörsrüge des Gegners im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren nicht statthaft (vgl. dazu auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, FamRZ 2014, 1723; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., 2019, § 118 Rdnr. 2).
Nur ergänzend bleibt auszuführen, dass der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des VKH-Bewilligungsbeschwerdeverfahrens sein Antragsbegehren in der Hauptsache im Hauptsacheverfahren verfolgen muss.
Die Kostentragungspflicht für die Zurückweisung der nicht statthaften Gehörsrüge ergibt sich unmittelbar aus § 21 FamGKG i.V.m. Ziffer 1800 KV FamGKG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 113 Abs. 1 FamFG, 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst (§ 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 13755008 |
FamRZ 2020, 940 |
FuR 2020, 596 |