Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 14.09.2004) |
Tenor
I.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 14. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Betroffenen auf Grund des im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 27.02.2004 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h eine Geldbuße von 125 Euro festgesetzt und dem Betroffenen für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft dieses Beschlusses.
II.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last; jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt; im Übrigen hat der Betroffene seine Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
I.
1.
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 27.02.2004 gegen den bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen wegen einer am 12.12.2003 in M. begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 41 km/h eine Geldbuße von 125 Euro festgesetzt und zudem ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt sowie eine Anordnung gemäß § 25 Abs. 2 a StVG (so genannte Vier-Monats-Regel) getroffen.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene am 03.03.2004 Einspruch eingelegt, den er gegenüber dem Amtsgericht mit Schriftsatz seiner hierzu bevollmächtigten Verteidiger vom 12.05.2004 mit dem Ziel eines Absehens von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße "auf den Rechtsfolgenausspruch" beschränkt hat.
2.
Das Amtsgericht München verurteilte den mit Beschluss vom 03.08.2004 antragsgemäß vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbundenen und dort durch seinen Verteidiger vertretenen Betroffenen mit Urteil vom 14.09.2004 wegen "einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Führer eines Kraftfahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft um 41 Km/h" zu einer Geldbuße von 250 Euro und verhängte gegen den Betroffenen ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes einmonatiges Fahrverbot. Auf die Möglichkeit eines Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Begehung hatte das Amtsgericht in der Hauptverhandlung hingewiesen. Ob das Amtsgericht demgegenüber die Einspruchsbeschränkung überhaupt berücksichtigt und gegebenenfalls als wirksam angesehen hat, ist weder dem Hauptverhandlungsprotokoll noch dem angefochtenen Urteil, etwa durch Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid, zu entnehmen; die Urteilsgründe lauten:
"Das Verkehrszentralregister weist für den Betroffenen keine Voreintragung auf.
Der Betroffene fuhr am 12.12.2003 um 00.08 Uhr mit dem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ..., in xxx auf der xxx.straße in nordwestlicher Richtung. In Höhe von Lichtmast 58 hielt er dabei eine Geschwindigkeit von mindestens 91 km/h ein, obwohl die dort zulässige innerörtliche Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Dabei war sich der Betroffene bewusst, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem durch den Verteidiger erklärten Einräumen des Sachverhalts sowie des in Augenschein genommenen Lichtbilds (Blatt 21 d. Akten), worauf nach §§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich, dass das Fahrzeug des Betroffenen mit dem Radarmessgerät M UVR 6 F Multanova gemessen wurde. Von der festgestellten Geschwindigkeit von 94 km/h wurde ein Sicherheitsabschlag von 3 km/h in Abzug gebracht, so dass die Höhe der Geschwindigkeit 91 km/h betrug. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h im innerstädtischen Bereich ist für jeden erkennbar, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten wird.
Der Betroffene war somit einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Führer eines Kraftfahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft um 41 km/h nach den §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24, 25 StVG, 4 BKatVO schuldig zu sprechen.
Auf Grund der vorsätzlichen Begehungsweise wurde, worauf im Hauptverhandlungstermin hingewiesen wurde, die Regelgeldbuße auf EUR 250,00 erhöht. Zudem wurde das Regelfahrverbot von 1 Monat verhängt. Dabei war sich das Gericht bewusst, dass gegen weitere Erhöhung der Geldbuße das Fahrverbot in Wegfall kommen kann. Hierfür sprachen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch aus besonderen persönlichen Härtegründen war auf das Fahrverbot nicht zu verzichten, da...