Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithilfe im selbständigen Beweisverfahren: Zeitliche Grenze für einen wirksamen Beitritt sowie inhaltliche Anforderungen an eine (schlüssige) Beitrittserklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Beitrittserklärung zum Zwecke der Nebenintervention nur bis zur Beendigung des Verfahrens durch sachliche Erledigung möglich (Anschluss an OLG Düsseldorf BauR 2001, 675).
2. Die Vertretungsanzeige der anwaltlichen Bevollmächtigten des Streitverkündungsempfängers stellt auch in Verbindung mit einem Gesuch um Akteneinsicht für sich genommen noch keine (schlüssige) Beitrittserklärung i.S.d. § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO dar. Sie soll vielmehr nur der Vorbereitung der noch ausstehenden Entscheidung über den Beitritt dienen.
Normenkette
ZPO §§ 66, 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 485
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 09.12.2008; Aktenzeichen 1 OH 4/08) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des LG Aschaffenburg vom 9.12.2008 - Az. 1 OH 4/08 - und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
II. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.1.2008 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen den Antragsgegner. Nach Mitteilung des Antragsschriftsatzes an den Antragsgegner und Eingang einer Stellungnahme durch diesen erließ das LG am 6.3.2008 antragsgemäß einen Beweisbeschluss, der dem Antragsgegner am 12.3.2008 zugestellt wurde.
Mit Schreiben vom 14.4.2008, beim LG eingegangen am 16.4.2008, verkündete der Antragsgegner der Gemeinde R. den Streit mit der Aufforderung, an seiner Seite an dem Rechtsstreit teilzunehmen. Der Gemeinde R. wurde das Schreiben des Antragsgegners am 28.4.2008 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13.6.2008, beim LG eingegangen am 16.6.2008, zeigten die Rechtsanwälte D. die anwaltliche Vertretung der Streitverkündeten an und beantragten Akteneinsicht (Bl. 49 d.A.), die mit Verfügung vom 7.7.2008 (Bl. 54 d.A.) bewilligt und am 10.7.2008 gewährt wurde (Bl. 57 d.A.).
Das am 9.12.2008 beim LG eingegangene Gutachten wurde mit einem am gleichen Tag erlassenen Beschluss, mit dem der Gebührenstreitwert auf 1.300 EUR festgesetzt wurde (Bl. 64 d.A.), dem Antragsgegner am 16.12.2008 und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19.12.2008 ohne Setzen einer Stellungnahmefrist zugestellt. Anträge auf Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens wurden in der Folgezeit nicht gestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.1.2010, beim LG eingegangen am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten erneut Akteneinsicht, die am 28.1.2010 bewilligt und am 3.2.2010 ausgeführt wurde (Bl. 85 R. d.A.). Die Akten gelangten am 5.2.2010 in den Rücklauf.
Mit Schriftsatz vom 17.2.2010, beim LG eingegangen am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten, -namens der Streithelferin- dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung zu setzen (Bl. 86 d.A.).
Mit ebenfalls am 17.2.2010 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag legten sie darüber hinaus Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des LG vom 9.12.2008 ein und beantragten in Bezug auf die versäumte Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.2.2010 (Bl. 87 ff. d.A.) verwiesen.
Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.3.2010 nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Bamberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 94 d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Erstgerichts vom 9.12.2008 und 12.3.2010 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie Partei- bzw. Beteiligtenvertreter verwiesen.
II. Die gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten ist nicht zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten fehlt es insoweit an einem Beschwerderecht, da ihnen bereits ein Antragsrecht zur Streitwertfestsetzung nicht zusteht.
Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Dies setzt allerdings voraus, dass er am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten mangels deren Beitritts zum selbständigen Beweisverfahren nicht gerichtlich tätig geworden sind.
1. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass die Nebenintervention im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich zulässig ist, um die Verwertung der erhobenen Beweise im Folgeprozess auch bei Drittbeteiligung zu ermöglichen, wobei die Vorschriften über die Streitverkündung gem. §§ 66 ff. ZPO dabei entsprechend anwendbar sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 66 Rz. 2a).
Gemäß § 66 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Be...