Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtwagens
Normenkette
BGB (2002) § 323 Abs. 1, § Abs. 5, § 346 Abs. 1, § 433 Abs. 1; StVZO § 19 Abs. 2-3, 4 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen 2 O 424/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 15.7.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.414,23 EUR festgesetzt.
Gründe
Von der Abfassung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beklagten aber ohne Erfolg.
Das LG hat den Beklagten zu Recht unter Anwendung der seit 1.1.2002 geltenden Vorschriften des BGB (Art. 229 § 5 EGBGB) zur Rückabwicklung des am 23.4.2003 geschlossenen Kaufvertrages verurteilt.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und Herausgabe der gezogenen Nutzungen beruht dem Grunde nach auf den §§ 323 Abs. 1 und 5, 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist zum Rücktritt von dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Kaufvertrag berechtigt, weil er trotz Fristsetzung seine vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag nicht vollständig erfüllt hat.
1. Es kann offen bleiben, ob der vom Beklagten verkaufte Pkw bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am 23.4.2003 einen Getriebeschaden aufwies. Der Senat braucht deshalb auch nicht zu entscheiden, ob der Beklagte bei dem streitgegenständlichen Vertrag als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gehandelt und demzufolge nur die Regelung des § 476 BGB anwendbar ist. Darauf kommt es nicht an.
2. Der Kläger hat nämlich bereits deshalb Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil ihm trotz gesetzter Frist zur Nacherfüllung keine Bestätigung gem. § 19 StVZO über die Zulässigkeit der montierten Räder übergeben worden ist. Hierin liegt eine teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrages, weil der Besitz dieser Bestätigung für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich war (vgl. für den Fahrzeugbrief OLG Oldenburg v. 16.12.1998 - 3 U 105/98, NJW-RR 2000, 507).
a) Unstreitig sind an dem streitgegenständlichen Fahrzeug Umbauten vorgenommen worden. Der Pkw ist mit nicht serienmäßigen Rädern (Reifen und Felgen) sowie mit einem geänderten Fahrwerk (Tieferlegungssatz der Fa. ...) ausgerüstet.
Beides ist entgegen § 27 Abs. 1 StVZO nicht in den Kfz-Brief eingetragen worden.
Weder die Umbauten als solche noch die unterbliebene Eintragung in die Fahrzeugpapiere haben aber dazu geführt, dass die Betriebserlaubnis für den Pkw erloschen ist.
aa) Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Das ist regelmäßig der Fall, wenn Änderungen vorgenommen werden, die das Fahrverhalten beeinflussen, was bei Änderungen an Reifen, Felgen und Fahrzeugwerk ohne weiteres der Fall ist. Die Betriebserlaubnis erlischt jedoch gem. § 19 Abs. 3 Nr. 4a-c StVZO bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht, u.a. wenn die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nr. 4 der Anlage VIIIb der StVZO durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 S. 5 StVZO bestätigt worden ist.
bb) Ein solcher Fall liegt hier vor.
Der Senat geht nach den im Berufungsverfahren in Kopie vorgelegten Bestätigungen des TÜV Bayern/Sachsen vom 26.5.1997 (Bl. 89 und 90 d.A.) davon aus, dass die Umbauten begutachtet wurden und eintragungsfähig waren. Der Kläger bestreitet nicht, dass die in Kopie vorgelegten Bestätigungen inhaltlich richtig sind und dem Beklagten erteilt wurden.
Da keiner der in § 27 Abs. 1a StVZO genannten Fälle vorliegt, insb. auch im Nachweis gem. § 19 Abs. 4 S. 1 StVZO (Bl. 89 d.A.) auch nicht die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere vermerkt wurde (§ 27 Abs. 1a Nr. 11 StVZO), hätte eine Änderung der Fahrzeugpapiere bei nächster Befassung der Zulassungsstelle (§ 27 Abs. 1 S. 2 StVZO) genügt.
b) Jedoch war der Nachweis gem. § 19 Abs. 3 und 4 StVZO dem Kläger als Käufer des Fahrzeugs auszuhändigen. Dies war Teil der Leistungspflicht des Beklagten.
Bis zur Eintragung der Änderungen in den Kfz-Brief (und in der Folge nach Veräußerung in den Kfz-Schein) war der Originalnachweis mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus gem. § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 StVZO vom Fahrzeugführer mitzuführen. Andernfalls wäre di...