Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Entscheidung vom 06.04.2006; Aktenzeichen 1 HK O 38/05) |
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 06.04.2006 - Az: 1 HKO 38/05 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Klägerin war Versicherungsgeberin einer Brand- und Betriebsunterbrechungsversicherung für die Firma R., Inhaber W., die wiederum bei der Beklagten das Konto Nr. 0000 unterhielt.
Am 01.10.2001 wurde das Betriebsgebäude der Firma R. durch Brand fast vollständig zerstört. Die Geschädigte ließ sich die Schadensbeseitigungskosten von der Beklagten vorfinanzieren und verpfändete dieser im Oktober 2001 bzw. Januar 2002 sicherungshalber sämtliche Forderungen gegenüber der Klägerin, welche hierüber auch in Kenntnis gesetzt wurde.
Am 02.08.2002 schloss die Geschädigte mit der Klägerin einen Abfindungsvergleich über eine zu zahlende Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 275.000,-- Euro.
Diese Zahlung erbrachte die Klägerin durch Überweisungen in Höhe von insgesamt 163.629,19 Euro auf das bei der Beklagten bestehende Konto der Geschädigten. In Höhe des Restbetrages von 86.370,81 Euro händigte die Klägerin im Zeitraum 10.04.2002 bis 08.08.2002 ihrer Versicherungsnehmerin insgesamt fünf Verrechnungsschecks aus, wovon die Geschädigte vier bei der S., den 5. Scheck über 25.000,-- Euro, ausgestellt am 10.04.2002 und unter "Verwendungszweck" versehen mit der Schaden-Nummer der Klägerin, jedoch bei der Beklagten einreichte, die den Scheckbetrag dem streitgegenständlichen Konto Nr. 0000 auch gutschrieb.
Mit Schreiben vom 11.09.2002 teilte die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf die bestehende Verpfändung mit, dass seit Juli 2002 keine Zahlungen mehr geleistet worden seien. Nach einer mehrmonatigen Korrespondenz zwischen den Parteien überwies die Klägerin schließlich am 29.11.2002 in zwei Teilbeträgen insgesamt 86.370,81 Euro auf das streitgegenständliche Konto, wobei sie als Verwendungszweck angab:
"01.000+01.111 AUSGLEICH DER FALSCHZAHLUNGEN".
Mit weiterem Schreiben vom 11.09.2002 kündigte die Beklagten gegenüber der Firma R. die gesamte Geschäftsverbindung zum 24.10.2002, auf Verlagen ihrer Kundin reichte sie ihr am 14.03.2003 zwei sicherungshalber hingegebene Grundschuldbriefe über jeweils 100.000,-- DM zurück.
Die Firma R. ist inzwischen vermögenslos, ihr Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 31.07.2003 mangels Masse abgewiesen.
Die Klägerin trägt nun vor, anlässlich ihrer Überweisung vom 29.11.2002 insgesamt 25.000,-- Euro zuviel geleistet zu haben. Da ihre Versicherungsnehmerin den Scheck vom 10.04.2002 über 25.000,-- Euro bei der Beklagten eingereicht habe und dieser dem streitgegenständlichen Konto auch gutgeschrieben worden sei, habe im November 2002 tatsächlich nur noch eine verpfändete Forderung in Höhe von 61.370,81 Euro bestanden. Die Beklagte sei deshalb insoweit zur Rückzahlung verpflichtet.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es fehle bereits an ihrer Passivlegitimation, da sich die Klägerin wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion an die Versicherungsnehmerin als ihre Vertragspartnerin halten müsse. Schließlich sei auch der streitgegenständliche Scheck vom 10.04.2002 zu Gunsten der Versicherungsnehmerin ausgestellt worden.
Durch die Scheckausstellungen habe die Klägerin "offensichtlich" nicht auf ihre Versicherungsverpflichtung leisten wollen, im Übrigen habe die Beklagte erstmals im Oktober 2003 von der Gesamthöhe der Versicherungsleistung erfahren, ebenso habe sie nicht gewusst, dass mehrere Schecks durch die Klägerin ausgestellt worden waren.
Jedenfalls könne sie sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da sie im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit der im November 2002 von der Klägerin erbrachten Zahlung auf Verlangen ihrer Kundin die beiden Grundschuldbriefe zurückgegeben habe.
Durch Endurteil vom 06.04.2006 hat das Landgericht Aschaffenburg den geltend gemachten Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB für begründet angesehen und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zunächst dahinstehen könne, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Konto um ein Geschäftskonto oder ein Konto zur Abwicklung der erfolgten Verpfändung gehandelt habe, da...