Verfahrensgang
AG Obernburg a.M. (Urteil vom 04.12.2001; Aktenzeichen 2 F 465/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des AG - FamG - Obernburg vom 4.12.2001 abgeändert.
II.a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Juli 2000 bis Dezember 2002 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 9.568,15 EUR, davon 649,01 EUR Altersvorsorgeunterhalt, zu bezahlen.
b) Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab Januar 2003 monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 370 EUR, fällig jeweils am 3. eines Monats, zu bezahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision zum BGH wird zugelassen, soweit die Entscheidung den Unterhaltszeitraum ab Januar 2003 betrifft.
Gründe
I. Ergänzend zu dem vom Erstgericht festgestellten Tatbestand, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist auszuführen, dass das aus der Ehe hervorgegangene, am ...1994 geborene Kind bis Ende August 1999 beim Beklagten lebte und von diesem betreut wurde.
Die Klägerin führte bis Ende Dezember 2002 mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Haushalt, wobei sie wegen der in der Beziehung aufgetretenen Schwierigkeiten um die Jahreswende 2001/2002 sowie in den Monaten April bis Juni 2002 keine Gemeinsamkeiten mehr hatten, jedoch noch die gemeinsame Wohnung benutzten. Während dieser Zeit suchten sie auch eine Eheberatung auf. Seit Anfang Januar 2003 lebte die Klägerin von ihrem bisherigen Lebensgefährten innerhalb ihrer Wohnung getrennt.
Anfang April 2003 zog er in eine eigene Wohnung. Die Klägerin, die nunmehr von ... als nichteheliche Mutter gem. § 1615 1 Abs. 2 BGB Unterhalt verlangt, hat Herrn ... mit Schriftsatz vom 25.2.2003, ihm zugestellt am 27.3.2003, den Streit verkündet. Er ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Herr ... bezog im Jahr 2000 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.005,11 DM, von Januar 2001 bis April 2002 ein solches i.H.v. 2.447,57 DM und ab Mai 2002 ein solches i.H.v. 1.630 EUR.
Der Beklagte ist nunmehr auch Vater des Kindes ..., geboren am ...2002, das zusammen mit seiner Mutter im Haushalt des Beklagten lebt.
Die Darlehensverbindlichkeiten für den Motorroller sowie beim Versand wurden bis einschließlich Dezember 2001 vollständig getilgt. Das Darlehen bei der L. Bank zur Anschaffung eines Pkws ..., Marke ..., das der Beklagte am ...1999 in einer Höhe von 14.086,50 DM aufgenommen hatte, bedient er nach wie vor mit 299,90 DM. Bei regelmäßiger Tilgung wird dieses Darlehen zum 3.2004 abbezahlt sein. Die übrigen vom AG festgestellten Verbindlichkeiten bedient der Beklagte nicht. Der Beklagte hat sich mit Vergleich vom 6.12.2001 im Berufungsverfahren vor dem OLG Bamberg, Az.: 1 U 93/01, mit dem Vater der Klägerin ... dahingehend geeinigt, dass er an diesen 30.000 DM zzgl. 4 % Zinsen jährlich ab 2.1.2002 zu zahlen hat. Insoweit wurde das im amtsgerichtlichen Urteil erwähnte Urteil des LG Aschaffenburg vom 23.3.2001 - 10 494/00 - abgeändert. Auf diese Forderung hat der Beklagte bisher lediglich im Juli 2001 500 DM gezahlt. Der Vater der Klägerin hatte dem Beklagten die Rückzahlung gestundet. Der Beklagte erzielte im Jahr 2001 ein Jahresbruttoeinkommen von 66.503,50 DM und erhielt monatsdurchschnittlich ein Nettoeinkommen von 3.566,54 DM. Im Jahr 2002 betrug das Jahresbruttoeinkommen 34.291,60 EUR, was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 1.838,27 EUR = 3.595,34 DM entspricht.
Aus der einstweiligen Anordnung vom 22.1.2001 i.V.m. der vom 23.3.2001 konnte die Klägerin nur auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Beträge realisieren. Freiwillige Unterhaltszahlungen leistete der Beklagte bislang nicht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 10.12.2001 zugestellte Endurteil des AG Obernburg vom 4.12.2001 am 10.1.2002 Berufung eingelegt und diese nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 19.3.2002 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragt, die mit Beschluss des Senats vom 25.6.2002 gewährt wurde.
Die Klägerin stellt nunmehr den Antrag, das Endurteil des AG Obernburg vom 4.12.2001 dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an sie Trennungsunterhalt für Juli 2000 i.H.v. 307 EUR, für August 2000 i.H.v. 344 EUR, für die Zeit von September bis Dezember 2000 i.H.v. jeweils 465 EUR, für das Jahr 2001 i.H.v. monatlich 450 EUR, für die Monate Januar und Februar 2002 i.H.v. jeweils 617 EUR, für die Monate März und April 2002 i.H.v. jeweils 457 EUR und ab Mai 2002 i.H.v. monatlich 458 EUR zu bezahlen. Zur Begründung trägt sie vor, das AG habe das Einkommen des Beklagten zu niedrig angesetzt. Auch für die Vergangenheit sei ein Realsplittingvorteil anzusetzen, weil der Beklagte aufgrund der einstweiligen Anordnung Unterhalt ...