Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit und Aufstockungsunterhaltsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Krankenunterhalt ist nicht möglich.
2. Bei einer Gesamtehedauer von ca. 20 Jahren i.S.d. § 1573 Abs. 5 BGB kommt eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nicht in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 1569, 1572, 1573 Abs. 2, 5, § 1578 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Obernburg a.M. (Urteil vom 05.04.2004; Aktenzeichen 2 F 705/01) |
Tenor
I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Endurteil des AG - FamG - Obernburg vom 5.4.2004 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich folgende nachehelichen Unterhaltsbeträge zu bezahlen:
a) für die Monate Mai und Juni 2004 je 930 EUR,
b) für die Monate Juli bis September 2004 je 755 EUR
und
c) ab Oktober 2004 750 EUR.
III. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und weiter gehende Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 3/10, der Beklagte 7/10.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Ergänzend ist festzustellen, dass der Beklagte nunmehr Chefarzt und wieder verheiratet ist und dass der Sohn ... geboren am ...1982, in der Zeit von September 2003 bis Juni 2004 den Zivildienst ableistete und ab Oktober 2004 sein Studium aufgenommen hat und eine eigene Wohnung unterhält. Die Tochter ..., geboren am ...1985, wohnt weiterhin bei der Klägerin und besucht derzeit die 11. Klasse des Gymnasiums.
Neben der vom AG bereits festgestellten Zahlung von 1.000 DM für den Monat September 2001 hat der Beklagte für die Monate Oktober und November 2001 je 2.077 DM und auf Grund des im einstweiligen Anordnungsverfahren am 7.11.2001 geschlossenen Vergleichs (vgl. Bl. 121 d.A.) vom 1.12.2001 bis einschließlich April 2004 monatlich 2.000 DM, entspricht 1.022,58 EUR, an die Klägerin als Unterhalt bezahlt, wobei nach dem Vergleich monatliche Zahlungen i.H.v. 1.500 DM vom Beklagten nicht mehr zurückgefordert werden können. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 übereinstimmend klargestellt, dass die Zahlungen auf Grund dieses Vergleichs als Erfüllung insoweit anzusehen sind, als der Beklagte für den fraglichen Zeitraum Unterhalt schuldete. Wegen der bis einschließlich April 2004 erbrachten Zahlungen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gegen das ihm am 14.4.2004 zugestellte Endurteil des AG - FamG - Obernburg vom 5.4.2004 hat der Beklagte am 28.4.2004 Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung bis 14.7.2004, am 13.7.2004 begründet. Mit seiner Berufung will er die Abweisung der Klage erreichen. Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin müsse vollschichtig arbeiten, die vom AG auf seiner Seite zu Grunde gelegten Einkünften aus Gutachtertätigkeit hätten zwar die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, sie seien jedoch im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand und das Alter des Beklagten überobligatorisch und deshalb unzumutbar. Bei der Berechnung des ihm zugute kommenden begrenzten Realsplittingvorteils könne allenfalls von der von ihm gewählten Lohnsteuerklasse III ausgegangen werden, sofern die Geltendmachung des begrenzten Realsplittings im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin überhaupt für zumutbar gehalten werde. Der Unterhalt sei zu befristen, da die Parteien nur über knapp 6 Jahre zusammengelebt hätten.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung des Beklagten und will mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung erreichen, dass der vom AG für den Monat Dezember 2 003 zugesprochene Unterhalt auf 1.059,41 EUR, für die Monate Januar 2004 bis Juni 2004 auf monatlich 1.087,34 EUR, für die Monate Juli 2004 bis Dezember 2004 auf monatlich 951,70 EUR und ab Januar 2005 auf monatlich 946,44 EUR angehoben wird. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Sohn ... im Zeitraum vom 1.9.2003 bis 30.6.2004 seinen Zivildienst abgeleistet habe und deshalb nicht mehr in vollem Umfang unterhaltsbedürftig gewesen sei, dass sie selbst zur Alterssicherung eine Lebensversicherung mit monatlich 71,78 EUR bediene und dass auf Seiten des Beklagten ab Januar 2004 auf Grund der Einkommenssteuerreform ein Nettoeinkommen vom fiktiv 4.063,61 EUR zu Grunde zu legen sei, während sich ihr Einkommen ab Januar 2005 verringern werde, da sie dann nicht mehr nach Lohnsteuerklasse II sondern nach Lohnsteuerklasse I versteuert werde.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung mit der Begründung, dass die Unterhaltsansprüche Zivildienstleistender nicht generell entfallen würden, das Kindergeld beim Volljährigen in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen sei und die Zahlungen auf die Lebensversicherung weder nachgewiesen noch zur Alterssicherung ...