Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenweise Beauftragung eines Architekten

 

Normenkette

HOAI § 4

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen 12 O 847/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG Coburg vom 12.10.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger, von Beruf Architekten, begehren unter Firmierung ihres Architektenbüros restliches Architektenhonorar, die Beklagte verlangt mit der Widerklage die Rückzahlung von angeblich zu viel gezahltem Honorar als offene Teilklage.

Mit Vertrag vom 18.9./24.10.2000 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag "Gebäude" mit den Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 HOAI für den Umbau und die Sanierung des Caritas-Hauses der Stadt T. (Beklagte) zu einem 2-gruppigen Kindergarten. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB-Arch/Ing und ZVB-Arch) zugrunde.

Wegen des Wortlautes von § 8 AVB wird auf den Tatbestand des Ersturteils - S. 3 - verwiesen.

Gemäß § 6 des Architektenvertrages war ein Honorar nach der Honorarzone III/Mittelsatz vereinbart und eine Erstattung von Nebenkosten i.H.v. pauschal 1 % des Nettohonorars. Zudem wurden den Klägern in § 3 des Vertrages die Leistungsphasen 3 bis 9 in Aussicht gestellt ("der Stadtrat behält sich vor, die Leistungsphasen 3 und 4 bzw. 5 bis 9 gesondert zu beauftragen").

Den in der Folgezeit von den Klägern erbrachten Leistungsphasen 1 und 2 lag eine Kostenschätzung von 850.300 DM netto zugrunde.

Mit Schreiben vom 16.1.2001 der 2. Bürgermeisterin der Beklagten wurden die Kläger mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4) beauftragt. Eine schriftliche Fixierung des Vertrages erfolgte insoweit nicht.

Mit Beschlussvorlage vom 26.4.2001 aus der Stadtratssitzung der Beklagten vom 24.4.2001 wurden die Kläger mit der Ausführung zum Umbau des Caritas-Hauses zu einem 2-gruppigen Kindergarten beauftragt und der damalige Bürgermeister ermächtigt, einen Ingenieurvertrag mit den Leistungsphasen 5 bis 9 abzuschließen. Die Beschlussvorlage bezifferte die Ingenieurkosten für die Planungsphasen 1 bis 9 auf insgesamt 153.387 DM. Auch insoweit kam kein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande. Zudem wurden die Kläger auch mit der Planung und Neugestaltung der Außen- und Freianlagen des Kindergartens beauftragt; diesbezüglich wurde ebenfalls kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 18.2.2002 kündigten die Kläger das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ("zerrüttetes Vertrauensverhältnis", Anlage K 4).

Mit Schlussrechnung vom 6.3.2002 (Anlage K 5) errechneten die Kläger unter Berücksichtigung der unstreitigen Zahlungen der Beklagten einen noch offenen Betrag von 44.515,13 DM = 22.760,23 EUR (Klagebetrag). Darin enthalten sind Honorare für nach erfolgter Kündigung nicht mehr erbrachte Leistungen im Wert von 25.945,26 DM abzgl. 40 % pauschalierter ersparter Aufwendungen.

Zur Überprüfung der Frage, ob die von den Klägern im Erdgeschoss des Bauvorhabens geplante und eingebaute Deckenkonstruktion brandschutzrechtlichen Vorgaben entspricht, leitete die Beklagte beim LG Coburg unter dem Az.: 22 OH 93/02 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Diese Akte ist beigezogen. Im Rahmen dieses Beweisverfahrens erstattete der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. und Architekt ... am 12.6.2003 ein schriftliches Gutachten. Aufgrund dieses Gutachtens ließ die Beklagte im Erdgeschoss eine zusätzliche Brandschutzdecke installieren, was einen zusätzlichen Aufwand von 2.567,97 DM verursachte.

Die Kläger sind der Meinung, sie seien durch einen sog. Stufen- und Optionsvertrag mit der Durchführung der einzelnen Leistungsphasen beauftragt worden. Aufgrund dieser stufenweisen Beauftragung seien für alle Leistungsphasen die schriftlichen Vereinbarungen aus dem Architektenvertrag vom 18.9./24.10.2000 maßgeblich. Daher sei zwischen ihnen und der Beklagten ausdrücklich eine Abrechnung nach dem Mittelsatz der Honorarzone III vereinbart worden. Dieser Vertrag gewährleiste auch die Einhaltung der Schriftform nach § 4 HOAI. Hilfsweise machen die Kläger Zuschläge nach §§ 25 bzw. 24 Abs. 1 S. 3 HOAI geltend. Sie meinen ferner, der Beklagten sei es nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die etwaige Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen, da sie, die Beklagte, nicht schutzbedürftig sei.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 22.760,23 EUR nebst 12 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit...

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