Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines Ehevertrags
Leitsatz (amtlich)
Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag Gütertrennung und verzichten sie im Übrigen auf alle sonstigen Rechte aus der Ehe im Falle einer Scheidung, dann ist diese Regelung dann wirksam, wenn beide Eheleute bei Abschluss der Vereinbarung berufstätig waren - wenn auch mit unterschiedlichem Einkommen -, sich ihre Erwartung einer Doppelverdienerehe erfüllt und der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung nur einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat.
Normenkette
BGB § 1408 Abs. 2, §§ 1569, 1573, 1585c
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen 3 F 1663/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2 und 3 des Endurteil des AG - FamG - Aschaffenburg vom 25.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der vom AG in den angegriffene Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt festgestellte Tatbestand, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, ist wie folgt zu ergänzen bzw. zu berichtigen:
In der Ehezeit (1.6.1984 bis 30.11.2000) hat der Antragsteller bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Vers.-Nr. ... Rentenanwartschaften aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten i.H.v. monatlich 601,36 Euro erworben, die Antragsgegnerin ebenfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter der Vers.-Nr. ... Anwartschaften aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten i.H.v. monatlich 296,98 Euro.
Während das gemeinsame Kind der Parteien D., geb. am 11.9.1987, nach wie vor vom Antragsteller betreut und versorgt wird, befindet sich das gemeinsame Kind der Parteien P., geb. 7.10.1994, seit Anfang Dezember 2001 nicht mehr in der Obhut der Antragsgegnerin, sondern wird von den Großeltern mütterlicherseits in Saarbrücken in vollem Umfang betreut. P. besucht dort nunmehr die dritte Klasse der Grundschule.
Beide Parteien sind mittlerweile arbeitslos, der Antragsteller seit Februar 2003, die Antragsgegnerin seit 21.7.2002. Der Antragsteller bezieht Arbeitslosengeld i.H.v. ca. 1.500 Euro monatlich, die Antragsgegnerin Arbeitslosenhilfe i.H.v. ca. 560 Euro monatlich.
Vor der Eheschließung lebten die Parteien bereits sechs Jahre unverheiratet zusammen, nachdem die erste Ehe des Antragstellers im Jahr 1980 geschieden wurde. Zur Zeit des Abschlusses des notariellen Vertrages vom 18.6.1984 war der Antragsteller, geb. am 25.9.1948, als Einkäufer für Damenoberbekleidung bei der Firma ... mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von durchschnittlich 5.200 DM beschäftigt. Die am 25.9.1954 geborene Antragsgegnerin war bei derselben Firma als Sachbearbeiterin für Kinderbekleidung mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 2.185,16 DM angestellt. Im Jahr 1985 erhöhte sich ihr Einkommen auf durchschnittlich 2.343 DM brutto monatlich, im Jahr 1986 auf 2.768 DM brutto monatlich. Bis zur Geburt des Kindes D. am 11.9.1987 erzielte sie durchschnittliche monatliche Bruttoeinkünfte von 3.106 DM. Nach Beendigung der Kindererziehungszeit verdiente die Antragsgegnerin bis zu Geburt des zweiten Kindes am 7.10.1994 rund 1.600 DM brutto monatlich. Daran schlossen sich drei Jahre Kindererziehungszeiten an. Anschließend war sie ab Januar 1998 wieder mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.155 DM und im Jahr 1999 mit einem solchen von 2.696 DM versicherungspflichtig tätig. Daneben betrieb sie ab November 1998 das Modegeschäft "MH Fashion", das sie jedoch wegen Überschuldung im August 2000 schließen musste. Für daraus entstandene Schuldverbindlichkeiten der R.-bank Haibach-Obernau eG ggü. haftet der Antragsteller i.H.v. 50.000 DM als Bürge. Für die Antragsgegnerin besteht ferner als betriebliche Altersversorgung aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einer von beiden Parteien betriebenen GmbH eine Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 80.000 DM, fällig zum 1.7.2014. Diese Lebensversicherung, die zum 1.7.2000 einen Wert von 58.598,40 DM einschließlich garantierte Überschussanteile hatte, ist zur Zeit beitragsfrei gestellt und auf die Antragsgegnerin übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt, das angefochtene Endurteil vom 25.10.2001 in den Ziff. 2 und 3 dahin gehend abzuändern, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsteller verurteilt wird, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. 265 Euro zu bezahlen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt im notariellen Vertrag vom 18.6.1984 nichtig sei.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das AG ist zu Recht von der Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung ausgegangen, wonach der Versorgungsausgleich g...