Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich als Scheidungsfolgesache
Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit einer Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.
Verfahrensgang
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler (Beschluss vom 17.12.2004; Aktenzeichen 6 F 474/02) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - FamG - Bad Neuenahr-Ahrweiler - vom 17.12.2004 teilweise in seiner Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) abgeändert.
Vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.Nr.: ...) werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Vers.Nr.: ...) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 327,22 Euro übertragen, bezogen auf den 31.12.2002. Der Monatbetrag der Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben. Es bleibt bei der Kostenentscheidung 1. Instanz.
Gründe
I. Die Parteien haben am 4.9.1981 geheiratet. Sie haben zwei Kinder, ..., geboren am 19.11.1981, und ..., geboren am 8.9.1989. Vor der Heirat, am 2.9.1981, schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag vor dem Notar ... in K. (UR Nr. ... Bl. 6 ff. GA), in dem der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart wurde, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und auf Trennungsunterhalt verzichtet wurde.
Der Scheidungsantrag wurde am 21.1.2003 zugestellt.
Der Antragsteller erwarb während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von 869,38 Euro (Bl. 23 ff. VA), die Antragsgegnerin solche i.H.v. 214,94 Euro (Bl. 14 ff. VA).
Durch das angefochtene Urteil schied das AG die Ehe der Parteien und stellte fest, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt. Gegen Letzteres wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie hält die vertragliche Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs für unwirksam und beantragt, diesen durchzuführen.
II. 1. Die - weil nur gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtet - befristete Beschwerde (§ 621e Abs. 1 i.V.m. § 621 Nr. 6 ZPO) ist zulässig. Es ist insb. davon auszugehen, dass sie innerhalb der Monatsfrist (§ 621e Abs. 3 i.V.m. § 517 ZPO) eingelegt wurde. Das Urteil wurde am 29.12.2003 zugestellt, die Beschwerdefrist lief also bis zum 29.1.2004, einem Donnerstag. Zwar ist die am 27.1.2004, also fristgerecht, per Fax eingegangene "Berufungsschrift", die sich bei den Akten befindet, nicht unterzeichnet. Die Beschwerde wäre deshalb an sich unwirksam, denn die Beschwerdeschrift ist ein bestimmender Schriftsatz; die damit verknüpfte Prozesshandlung ist nur wirksam, wenn er unterzeichnet ist (z.B. BGH v. 26.5.1994 - III ZB 17/94, MDR 1994, 825 = NJW 1994, 2098, m.w.N.). Es muss aber davon ausgegangen werden, tatsächlich sei auch eine unterzeichnete Beschwerdeschrift per Fax am 27.1.2004 rechtzeitig beim OLG eingegangen. Es liegt einerseits ein Sendebericht vor, der die Sendung von 17 Seiten am 27.1. kurz vor 17.00 Uhr ausweist, andererseits existiert ein Empfangsbericht des OLG, wonach vom Sendegerät der Prozessbevollmächtigten um diese Zeit ebenfalls 17 Seiten eingegangen sind. Die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat an Eides statt versichert, sie habe insgesamt drei Exemplare der Beschwerdeschrift übersandt, davon zwei unterzeichnete. Bei den Akten befinden sich jedoch nur 13 Seiten, darunter eine "Abschrift" der 2-seitigen Berufungsschrift. Wo die beim OLG eingegangenen weiteren 4 Seiten - 2 Exemplare der Berufungsschrift - verblieben sind, lässt sich nicht aufklären. Jedenfalls ist ihr Verlust im Bereich des OLG zu verantworten. Deshalb ist davon auszugehen, es sei am 27.1.2004 zwischen 17.52 und 17.58 Uhr ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift beim OLG eingegangen.
2. Die Beschwerde ist begründet. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.
a) Grundsätzlich kann in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich insgesamt ausgeschlossen werden (§ 1408 Abs. 2 BGB). Der Ausschluss ist in jedem Falle unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Scheidungsantrag wurde erst am 21.1.2003 zugestellt (Bl. 12 GA).
b) Unabhängig davon können Eheverträge auch nach den zivilrechtlichen Generalklauseln nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) oder zumindest über § 242 BGB zu korrigieren sein. Prinzipiell gilt aber auch für Vereinbarungen unter Eheleuten der Grundsatz der Privatautonomie. Jedoch setzt der Schutz der staatlichen Ordnung, der für Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG ausdrücklich verbürgt ist, eine gesetzliche Ausgestaltung der Ehe voraus (BVerfGE 31, 58 [69]). Verfassungsrechtlich geschützt ist deshalb eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen ...