Normenkette
BGB §§ 138, 1408 Abs. 2, §§ 1570, 1585c
Verfahrensgang
AG Saarburg (Urteil vom 04.06.2002; Aktenzeichen 3 F 209/01) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG – FamG – Saarburg vom 4.6.2002 teilweise in seiner Ziff. II (Ehegattenunterhalt) abgeändert.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:
– vom 13.9.2002 bis zum 31.12.2002
Elementarunterhalt 1.485,00 Euro
Altersvorsorgeunterhalt 472,00 Euro
– ab 1.1.2003 –
Elementarunterhalt 1.480,00 Euro
Altersvorsorgeunterhalt 482,00 Euro,
zahlbar zum 1. eines jeden Monats, die Rückstände bis Januar 2003 verzinslich mit 5 % über dem Basiszinssatz.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
In seiner Ziff. III (Versorgungsausgleich) wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Über die Kosten 1. Instanz hat das AG neu zu befinden.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien haben am 10.9.1997 geheiratet. Sie haben ein Kind, L., geboren am 12.2.1998, das bei der Mutter lebt. Diese zog am 29.7.2000 aus der Ehewohnung aus. Am 10.9.1997, dem Tag der Hochzeit, hatten die Parteien durch einen notariellen Vertrag (Bl. 4 ff. GA) Gütertrennung vereinbart, insoweit jedoch für den Fall der Scheidung einen nach Ehedauer gestaffelten Vermögensausgleich (höchstens 75.000 DM) vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und auf Unterhalt verzichtet mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB für die Ehefrau. Durch das angefochtene Urteil schied das AG die Ehe, stellte fest, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt, und verurteilte den Antragsteller zur Zahlung monatlichen Elementarunterhalts i.H.v. 968,50 DM und Altersvorsorgeunterhalts i.H.v. 262,19 Euro. Hiergegen wandten sich zunächst beide Parteien mit ihren Berufungen. Der Antragsteller nahm allerdings seine Berufung zurück und hat nunmehr Anschlussberufung eingelegt.
II. Die Berufung der Antragsgegnerin, die sich gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und gegen die (ihrer Meinung nach zu niedrige) Verurteilung zu Ehegattenunterhalt wendet, ist zulässig und zum Teil begründet.
a) Ehegattenunterhalt
I. Ehegattenunterhalt ist nach § 1570 BGB geschuldet, weil die Antragsgegnerin das gemeinsame Kind der Parteien L., geb. am 12.2.1998, also demnächst 5 Jahre alt, betreut. Auch nach dem notariellen Vertrag ist dieser Unterhaltsanspruch nicht von dem vereinbarten Unterhaltsverzicht umfasst. Soweit der Antragsteller meint, wegen der vertraglichen Vereinbarung habe das AG keinen Altersvorsorgeunterhalt ausurteilen dürfen, ist das unrichtig. Altersvorsorgeunterhalt ist unselbstständiger Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 350 [364]; Gutdeutsch in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rz. 456), kein selbstständiger Anspruch. In der notariellen Vereinbarung heißt es i.Ü. ausdrücklich, die Höhe des Unterhalts richte sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die maßgebliche Bestimmung ist hier § 1578 BGB, der in seinem Abs. 4 gerade bestimmt, dass auch die Kosten einer angemessenen Altersversorgung zum Lebensbedarf gehören.
II. Der nacheheliche Unterhalt ist ab Rechtskraft der Scheidung geschuldet. Diese trat mit Ablauf des 12.9.2002 ein. Die Berufungsbegründung wurde nämlich am 12.8.2002 zugestellt. (vgl. § 629a Abs. 3 ZPO)
III. Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden geprägt durch das Einkommen des Antragstellers, das geringfügige Einkommen der Antragsgegnerin, das mietfreie Wohnen im eigenen Haus und schließlich die Unterhaltspflicht ggü. dem gemeinsamen Kind.
IV. Das Einkommen des Antragstellers ist in der Tat, wie die Antragsgegnerin vorträgt, völlig ungeklärt. Deshalb ist hier von dem Einkommen auszugehen, welches die Antragsgegnerin unterstellt. Zwar ist es im Grundsatz, weil sie Unterhaltsansprüche geltend macht, ihre Sache, ihren Bedarf und damit auch die ehelichen Lebensverhältnisse darzulegen. Allerdings hat der Antragsteller als jedenfalls zum Teil Selbstständiger dabei mitzuwirken und behauptetes Einkommen durch substantiierten Vortrag konkreter Tatsachen zu bestreiten. Ein bloßes Bestreiten ohne die nach den Umständen erforderliche Substantiierung ist unwirksam und zieht die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO nach sich (vgl. Wendl/Staudigl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz. 148). Er ist „– trotz bestehender Schwierigkeiten – unterhaltsrechtlich verpflichtet, sein Gewinneinkommen im Einzelnen so darzustellen, dass die steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aufwendungen und Vermögensmehrungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich bedeutsam sind” (so schon BGH v. 23.4.1980...