Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Teilurteil vom 29.07.1996; Aktenzeichen 1 IIH O 1671/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Würzburg vom 29. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 84.429,93 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Werklohnansprüche aus Maler- und Verputzerarbeiten.

Die Klägerin führte für die Beklagte aufgrund von Rahmenvereinbarungen (insbesondere Rahmenverträge vom 18.1.1994) Maler- und Verputzerarbeiten bei verschiedenen Bauvorhaben der Beklagten durch und stellte hierfür insgesamt 25 Rechnungen vom 10.2. bis 2.8.1994 mit einer Gesamtsumme von 83.317,49 DM aus. Hiervon erkannte die Beklagte Teilbeträge in Höhe von 15.154,96 DM und 6.754,88 DM an, worüber jeweils entsprechende Teilanerkenntnisurteile am 8.11.1994 und 25.1.1995 (Bl. 78 und 105 d.A.) ergingen.

Von der Gesamtsumme aller Rechnungsbeträge ist wegen Mängeln bzw. nicht fertiggestellter Leistungen ein Gesamtabzug in Höhe von 4.586,– DM berechtigt.

In Höhe von 120,– DM hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die Klage teilweise zurückgenommen.

Außerdem macht die Klägerin die Auszahlung von Gewährleistungssicherungseinbehalten in einer Gesamthöhe von 32.621,51 DM inklusive Mehrwertsteuer geltend. Diese Sicherheitseinbehalte betreffen 50 Werkleistungen der Klägerin, die diese mit Rechnungen vom 2.2.1993 bis 12.9.1994 gegenüber der Beklagten abgerechnet hat. Die Klägerin hat zur Ablösung des Einbehaltes Bankbürgschaften der … bank … der Beklagten übersandt, die entgegen den vertraglichen Rahmenbedingungen befristet waren. Diese Bürgschaften hat die Beklagte zurückgewiesen.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht. Die Rechnungstellung habe den Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprochen. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 10. Juli 1994 mit Fristsetzung bis 18. Juli 1994 vergeblich zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von 72.421,35 DM aufgefordert worden.

Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, sie habe der Beklagten vereinbarungsgemäß unbefristete Bürgschaften übersandt, indem sie ein Schreiben der … bank … vorgelegt habe, in dem die Bank auf die ursprüngliche Befristung unwiderruflich verzichtet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 83.317,49 DM nebst 15 % Zinsen aus 72.421,35 DM seit 19.7.1994 sowie 15 % Zinsen aus 4.252,58 DM seit Zustellung der Klageschrift sowie 15 % Zinsen aus 6.643,56 DM seit Zustellung der Klageerweiterung abzüglich anerkannter 15.154,56 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu zahlen, abzüglich des durch weiteres Teilanerkenntnis ausgeurteilten Betrages in Höhe von 6.754,88 DM.

Die Klägerin hat weiter beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 32.621,51 DM nebst 15 % Zinsen hieraus seit 11.12.1994 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die. Beklagte hatte ursprünglich bei verschiedenen Bauvorhaben Mängel gerügt und die Abrechnung der Klägerin teilweise bestritten. In der Sitzung vom 15. Juli 1996 hat die Beklagte ebenso wie die Klägerin das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens Präger vom 27.5.1996 unstreitig gestellt, das zu einem Abzug in Höhe von insgesamt 4.586,– DM führt.

Bezüglich des Sicherheitseinbehaltes hat die Beklagte beanstandet, daß die vorgelegten Bürgschaften nicht den Vereinbarungen des Rahmenvertrages sowie den Bestimmungen der VOB entsprochen hätten, weil sie nicht unbefristet gewesen seien. Im übrigen habe keine ordnungsgemäße Rechnungstellung für die Mehrwertsteuer vorgelegen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. und Architekten … sowie durch die Vernehmung der Zeugen … …, …, … und … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 27.5.1996 (Bl. 179 ff. d.A.) und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Würzburg vom 15. Mai 1995 (Bl. 141 ff. d.A.) verwiesen.

Am 29.7.1996 hat das Landgericht Würzburg folgendes Teilurteil erlassen:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 56.701,65 nebst 6,70 % Zinsen hieraus vom 19.7.1994 bis 18.11.1994 sowie 5 % Zinsen seit 19.11.1994 zu zahlen. Bezüglich der Mehrforderung aus dem Antrag vom Schriftsatz vom 4.11.1994 wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 27.728,28 zu zahlen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 90.000,– vorläufig vollstreckbar.

In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten aus der geltend gemachten G...

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