Entscheidungsstichwort (Thema)

Innenausgleich nach abweichender Quote

 

Normenkette

BGB § 242 a.F., §§ 254, 426, 840

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Urteil vom 18.07.2000; Aktenzeichen 64 O 2038/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.12.2002; Aktenzeichen III ZR 16/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG vom 18.7.2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Das Urteil beschwert den Kläger mit 200.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Termingeldkonto mit der Nr. …, welches nach dem Auszug 2/1999 per 10.5.1999 ein Guthaben i.H.v. 211.433,42 DM auswies. Von diesem Betrag hat die Beklagte 11.433,42 DM an den Kläger ausgezahlt und wegen des Restbetrages von 200.000 DM die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt und das Konto aufgelöst.

Der Aufrechnungsforderung seitens der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Kaufvertrag vom 29.12.1993 erwarben der Kläger und sein Bruder ein Grundstück in … zum Preis von 1.233.000 DM. Die Beklagte finanzierte den Grundstückskauf voll. Hierzu gewährte sie den beiden Brüdern … Darlehen über jeweils 685.000 DM. Im Rahmen der Darlehensvereinbarung vom 30.12.1993 verlangte die Beklagte u.a. Zusatzsicherheiten von beiden Brüdern i.H.v. jeweils 200.000 DM.

Mit Vertrag vom 20.1.1994 kaufte der Kläger ein weiteres Grundstück in … für 1.270.000 DM, das die Beklagte ebenfalls voll finanzierte. Auch hierfür verlangte die Beklagte im Rahmen der Darlehensverträge vom 16.3.1994 über 500.000 DM und 700.000 DM eine weitere Sicherheit vom Kläger i.H.v. 200.000 DM.

Um diese Sicherheiten zu erbringen, wandten sich der Kläger und sein Brüder an den früheren Rechtsanwalt … Diesem hatten sie erhebliche Geldbeträge i.H.v. mehreren Millionen DM zum Zweck der zinsgünstigen Anlage im Ausland übergeben. Es handelte sich um im Rahmen eines Fonds eingesammelte Fremdgelder von Kunden des Klägers und seines Bruders. Der Kläger und sein Bruder baten, von diesen angelegten Geldern 600.000 DM zurückzugeben, um das Geld als Festgeld bei der Beklagten anzulegen und der Beklagten dann als Sicherheit zu verpfänden.

… erklärte dem Kläger und seinem Bruder jedoch, dass die Gelder fest angelegt seien und eine kurzfristige Kündigung nicht möglich sei. Machbar sei allerdings, dass eine Schweizer Bank drei Bürgschaften oder Bankgarantien zu je 200.000 DM der finanzierenden Bank, der Beklagten, übergebe.

Mit einer derartigen Regelung erklärten sich sowohl die Gebrüder als auch das Vorstandsmitglied der Beklagten einverstanden. Auf Bitte von … stellte die Schweizerische Bankgesellschaft, bei der … ein Konto unterhielt, am 14.2.1994 zwei und am 25.3.1994 eine weitere Bankgarantie über jeweils 200.000 DM aus. Diese Bankgarantien gingen am 17.2. bzw. 25.3.1994 über die DG-Bank bei der Beklagten ein.

Im Frühjahr 1995 ließ der Kläger Renovierungsarbeiten an seinem Objekt in der … in … durchführen und hatte dadurch weiteren Geldbedarf. Er wandte sich wiederum an Rechtsanwalt … und bat ihn, von den übergebenen Anlagegeldern 200.000 DM zur Verfügung zu stellen. Rechtsanwalt … lehnte dies wiederum unter Hinweis auf die nach wie vor bestehende feste Bindung der Gelder ab und schlug stattdessen vor, eine der Bankgarantien der Schweizer Bankgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Daraufhin erteilte der Kläger Herrn … von der Beklagten den Auftrag, die Bankgarantie der Schweizer Bankgesellschaft für das Objekt in … in Anspruch zu nehmen. In einem Schreiben an die Raiffeisenbank …, Herrn … vom 18.7.1995 bat der Kläger Herrn … auf die „… Ihnen vorliegende Bürgschaft in Höhe von 200.000 DM zurückzugreifen …”. Obwohl der Kläger seine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag hinsichtlich des Objekts in … vertragsgemäß erfüllt hatte, die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Bankgarantie somit nicht vorlagen, schrieb die Beklagte am 3.8.1995 unter Bezugnahme auf die Garantieerklärung der Schweizer Bankgesellschaft vom 25.3.1994 diese an und forderte einen Betrag von 200.000 DM an. Der Bürgschaftsbetrag ging am 9.8.1995 bei der Beklagten ein, wurde auf dem streitgegenständlichen Termingeldkonto des Klägers angelegt und am 11.8.1995 zugunsten der Beklagten als Sicherheit verpfändet.

Ende August 1995 legte … bei der Staatsanwaltschaft ein umfassendes Geständnis dahingehend ab, dass er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Treuhänder Gelder in Millionenhöhe, u.a. auch der Gebrüder …, veruntreut habe.

Mit Schreiben vom 19.9.1995 an die Beklagte, z. Hd. Herrn …, baten der Kläger und sein Bruder die Beklagte‚ „… ihre Rechte aus der Bürgschaft der Schweizerischen Bankgesellschaft über 400.000 DM geltend zu machen …” und den eingehenden Betrag als Festgeld anzulegen, wobei weder der Kläger noch … vorher eine Ab...

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