Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 2 O 688/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bamberg vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 53.240,25 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer von ihm getätigten Kapitalanlage.

Der Beklagte, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, war Portfolio-Manager und im Verwaltungsrat der X. Finance (Suisse) S. A. ("Membre de Conseil d' Administration"-Anlage K8 zur Klageschrift).

Der Kläger schloss mit der X. Finance (Suisse) S. A. am 3.5.1999 einen Anlagevertrag über 100.000 DM sowie einen Vermögensverwaltungsvertrag (Anlagen K1 und K2 zur Klageschrift). Die Verträge wurden in der Wohnung des Klägers durch Vermittlung eines Herrn T. geschlossen. Die Anlageform war dabei als "Capital Exclusive" bezeichnet, die Vertragsnummer lautete 1010.

Prognostiziert waren dabei eine Verzinsung des angelegten Kapitals mit 8,25 % und ein Jahresbonus i.H.v. weiteren 3,75 % (Anlage K1 zur Klageschrift). Diese Gewinne sollten durch Nutzung der Differenzen zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden ("X.-News" - vorgelegt als Anlage K3 zur Klageschrift).

Zur Zahlung des Anlagebetrags auf ein Konto der M.-Bank (Schweiz) AG versandte die X. Finance (Suisse) S. A. mit Schreiben vom 22.4.1999 (Anlage K4) die erforderlichen Kontoeröffnungsunterlagen sowie einen vorgefertigten Zahlungsauftrag (Anlage K5) an den Kläger, der bei der M.-Bank (Schweiz) AG die Eröffnung eines Kontos beantragte (Anlage K6 zur Klageschrift). Mittels einer von der X. Finance (Suisse) S. A. vorgefertigten und vom Kläger unterzeichneten "Verwaltungsvollmacht für Dritte" (Anlage K7 zur Klageschrift) ermächtigte der Kläger am 3.5.1999 u.a. den Beklagten zur Verwaltung dieses Kontos bei der M.-Bank (Schweiz) AG.

In der Folgezeit überwies der Kläger den Anlagebetrag auf das neu eröffnete Konto; die 100.000 DM wurden am 10.5.1999 auf dem Konto des Klägers (Konto-Nr. 1020) bei der M.-Bank (Schweiz) AG valutiert (Anlage K9).

Mit Schreiben vom 13.6.2000 (Anlage K10) sprach der Kläger eine Teilkündigung seiner Anlage i.H.v. 50.000 DM aus und bat um Überweisung des Geldes auf sein Hausbankkonto. Als die X. Finance (Suisse) S. A. auf diese Teilkündigung nicht reagierte, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5.7.2000 die erteilte Verwaltungsvollmacht (Anlage K11). Ferner widerrief er die Teilkündigung (Anlage K12). Eine Reaktion seitens der X. Finance (Suisse) S. A. blieb jedoch aus. Die M.-Bank (Schweiz) AG, die von Unregelmäßigkeiten bei der X. Finance (Suisse) S. A. erfahren hatte, riet dem Kläger, sich das verbliebene Geld vom Depot auszahlen zu lassen und überwies ihm am 10.8.2000 einen Betrag von 21.905,04 EUR auf sein Hauskonto.

Am 29.11.2000 kündigte der Kläger sämtliche Verträge.

Die restlichen Anlagegelder wurden dem Kläger jedoch nicht zurückbezahlt.

Der Beklagte wurde vom LG Darmstadt wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (Urteil des LG Darmstadt vom 16.12.2003 - Js - vorgelegt als Anlage K16). Der vorliegende Sachverhalt war nicht Gegenstand dieser Verurteilung.

Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, die Verantwortlichen der X. hätten ein Schneeballsystem betrieben. Hieran habe der Beklagte mitgewirkt und damit zu einem Betrug beigetragen. Der Beklagte habe sich als Finanzberater und Portfolio-Manager der X. Firmengruppe zur Verfügung gestellt und hierdurch willentlich und wissentlich die irrtumsbedingte Einzahlung von Geldern durch Anleger gefördert. Durch dieses Verhalten habe sich der Beklagte wegen Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht. Der Kläger hat auf das vorgenannte, gegen den Beklagten ergangene Strafurteil verwiesen.

Eine Verantwortlichkeit des Beklagten ergebe sich auch daraus, dass er in Prospekten zu sehen sei, in denen den Anlegern wahrheitswidrig versprochen worden sei, die Anlegergelder würden auf Einzelkonten angelegt, seien abgesichert und würden in konservative Geldanlagen investiert.

Ferner habe der Beklagte entgegen der Weisung im Innenverhältnis zum Kläger riskante Devisentermingeschäfte für die jeweiligen Anleger ausgeführt und damit diese absprachewidrig willentlich und wissentlich einem überaus großen Verlustrisiko ausgesetzt.

Der Kläger meint, der Beklagte sei für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich und stützt sich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 32 WpHG, sowie auf § 826 BGB.

Der Kläger hat seine Ansprüche wie folgt beziffert:

Nicht zurückbezahlte Anlagesumme 29.224,15 EUR

Nicht ausgeschüttete Zinsen bis zur Kündigung 8.721,45 EUR

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