Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 2 O 744/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2007; Aktenzeichen VI ZR 182/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 18.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer von ihr getätigten Anlage geltend.

Die Klägerin schloss am 17.8.1998 mit der G. Finance (S.) S.A. einen "Vermögensverwaltungsvertrag und Treuhandauftrag". Mit diesem legte sie 55.000 DM bei der G. an (Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift). Die Überweisung des Anlagebetrages erfolgte am 25.8.1998 auf das Konto Nr. 01 des Beklagten zu 1) bei der Bank X. in L. (Anlagen K 4b und K 4a zur Klageschrift). Die Verträge wurden in der Wohnung der Klägerin durch Vermittlung von J. U. geschlossen. Prognostiziert war eine Verzinsung des angelegten Kapitals mit 8,25 % und ein Jahresbonus i.H.v. weiteren 2,75 % (Anlage K 1 zur Klageschrift). Diese Gewinne sollten durch Nutzung der Differenzen zwischen den Kapitalmarktzinsen erwirtschaftet werden (vgl. G.-NEWS vom 30.9.1998, Anlage K 3 zur Klageschrift).

Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 31.1.2001 sprach die Klägerin die Kündigung der Verträge aus. Die Anlagegelder der Klägerin wurden trotz Kündigung nicht zurückgezahlt.

Der Beklagte zu 1) war Treuhänder der G. Vermögensberatung GmbH sowie der G. Finance (S.) S.A. und Geschäftsführer der G. Service s.a.r.l. Der Beklagte zu 2) war Portfolio-Manager sowie Mitglied des Verwaltungsrates der G. Finance (S.) S.A.

Die Beklagten wurden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für G.-Unternehmen strafrechtlich verfolgt.

Durch Urteil des LG D. vom 16.12.2003 (Anlage K 6 zur Klageschrift) wurde der Beklagte zu 2) aufgrund seines Geständnisses in der Strafsache Az.: ... wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und noch am selben Tage wegen anzurechnender Untersuchungshaft unter Strafrestaussetzung zur Bewährung aus der Haft entlassen.

Der Beklagte zu 1) wurde durch Urteil des LG D. in vorbezeichneter Strafsache vom 3.6.2004, rechtskräftig seit dem 31.5.2005, wegen Betruges in neun Fällen sowie eines Betruges in 432 tateinheitlich begangenen Fällen sowie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er zur Zeit verbüßt (Anlage K 5 zur Klageschrift).

Gegenstand der beiden Verurteilungen waren nicht Straftaten zu Lasten der Klägerin. Soweit solche angeklagt waren, wurden sie im Verlaufe des Strafverfahrens gem. § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Klägerin meint, sie sei Opfer eines von den Beklagten zusammen mit dem Geschäftsführer zahlreicher G.-Unternehmen, R., betrügerisch aufgebauten Schneeballsystems geworden, bei dem Neuanleger die Renditen und Boni der Altanleger bedienten bzw. die Neuanlagen für Provisionszahlungen an Vermittler ausgegeben worden seien. Die Gelder der Anleger seien dabei gezielt zweckentfremdet und für Verluste der G. Unternehmensgruppe, Betriebsausgaben und/oder zu persönlichen Zwecken der Beklagten verbraucht worden. Bereits an den Tagen der Überweisung im Jahr 1998 sei das Anlagegeld der Klägerin "vernichtet", d.h. für die Überweisung von Renditen an andere Anleger verwendet worden.

Die Klägerin meint, die Beklagten hätten sich hierdurch gemeinschaftlich handelnd tateinheitlich des Betruges und der Untreue in verschiedenen Begehungsvarianten strafbar gemacht. Aufgrund der ihr gerüchteweise bekannt gewordenen Machenschaften der G. habe sie mit Schreiben vom 31.1.2001 sämtliche Rechtsbeziehungen mit der G. Unternehmensgruppe gekündigt.

Ihre Ansprüche beziffert sie wie folgt:

Nicht zurückbezahlte Anlagesumme: 28.121,05 EUR (55.000 DM)

Nicht ausgeschüttete Zinsen und Jahresbonus bis zur Kündigung (15.9.1998 bis 31.1.2001): 7.346,62 EUR

Entgangene Erträge von der Kündigung bis 1.8.2004 (8,25 % Zinsen +2,75 % Jahresbonus vom 31.1.2001 bis 1.8.2004): 13.655,05 EUR

Rechtsverfolgungskosten: 2.426,28 EUR

Summe 51.611,53 EUR.

Wegen des Weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vortrags und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 170 bis 176 d.A.).

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 18.11.2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei bezüglich der von ihr behaupteten unerlaubten Handlungen der Beklagten beweisfällig geblieben. Mit der umfangreichen Verweisung und Bezugnahme auf die beiden Strafurteile vom 3.6.2004 und 16.12.2003 kön...

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