Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche einer Bank nach falschem Schlichtungsspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen einer Bank, die aufgrund eines falschen Schlichtungsspruchs einem Sparbuch abgehobene Beträge wieder gutgeschrieben hatte.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Urteil vom 08.03.2005; Aktenzeichen 13 O 867/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Coburg vom 8.3.2005 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie der Nebenintervention.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Rückerstattung von Zahlungen, die sie aufgrund eines Schlichterspruchs des Ombudsmannes der privaten Banken auf Sparkonten des Sohnes der Beklagten geleistet hat.

Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann ... eröffneten in den Jahren 1992 und 1994 bei der Klägerin auf den Namen ihres 1983 geborenen Sohnes ... zwei Sparkonten. In den Sparbüchern war jeweils ... als Kontoinhaber angegeben. Als Zweck der Sparkonten wurde "Prämiensparen für Jugendliche" bestimmt. Die beiden Sparbücher blieben zunächst im Besitz der Beklagten und ihres Ehemannes.

Am 23.10.1996 wurde die Ehe der Beklagten geschieden. Das Sorgerecht für den minderjährigen ... wurde der Beklagten zugesprochen. Die beiden Sparbücher verblieben nach der Scheidung im Besitz der Beklagten. Diese hob zwischen 1996 und 1998 auf Wunsch des Sohnes insgesamt 14.750 DM von dem Sparkonten ab und finanzierte von dem Geld die Anschaffung von Computern, EDV-Zubehör u.Ä. für ihren Sohn. Anfang 1999 wandte sich ... an die Klägerin, monierte, dass sie Abhebungen seiner Ehefrau von den Sparkonten ohne seine Einwilligung zugelassen habe, und forderte sie auf, den Sparkonten die abgehobenen Beträge wieder gutzuschreiben, was die Klägerin ablehnte.

Anfang 2003 wandte sich der geschiedene Ehemann der Beklagten an den Bundesverband deutscher Banken und beantragte die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Hierzu legte er nach entsprechender Aufforderung eine Vollmacht seines Sohnes vor. Am 7.6.2003 erließ der Ombudsmann der privaten Banken im Schlichtungsverfahren "M. ./. ...-bank" folgenden "Schlichtungsspruch: Die Bank ist verpflichtet, die in den Jahren 1996 bis 1998 von den Sparkonten M. abgehobenen 13.750 DM rückwirkend gutzuschreiben und zu verzinsen." Zur Begründung führte der Ombudsmann aus, die Verfügungen der Beklagten über die Sparkonten ihres Sohnes seien "unwirksam" gewesen. Die Bank hätte "die Geldbeträge nicht der Mutter Frau ... übereignen" dürfen. Die "Unwirksamkeit dieser Verfügungen" sei auch nicht dadurch entfallen, dass die Mutter das Geld "für Investitionen" verwendet habe.

Die Klägerin schrieb den Sparkonten daraufhin 7.030,26 EUR sowie 783,47 EUR Zinsen "wieder" gut und forderte mit Schreiben vom 21.7.2003 die Beklagte auf, den Gesamtbetrag i.H.v. 7.813,73 EUR an sie zu zahlen.

Die Klägerin, die den Spruch des Ombudsmanns für falsch hält, meint, sie habe gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch nach § 812 BGB. Sie habe die Beklagte nämlich von einer Verbindlichkeit ggü. ihrem Sohn befreit. Der Sohn sei hinsichtlich der beiden Sparkonten Forderungsberechtigter gewesen. Die Beklagte habe das Recht der Vermögenssorge für ihren Sohn gehabt. Sie hafte "gemäß § 1646 Abs. 1 BGB" dem Sohn dafür, dass sie sein Vermögen bewahre und nicht unzulässig verwende. Zwar habe die Beklagte das abgehobene Geld für ihren Sohn verwendet, worüber dieser damals auch sehr froh gewesen sei. Auf dessen Willen komme es aber "zumindest während der Minderjährigkeit des Sohnes" nicht an. Wie die Bevollmächtigung seines Vaters im Schlichtungsverfahren zeige, habe der Sohn die Verfügung über sein Vermögen nachträglich als nicht ordnungsgemäß angesehen. Deshalb habe ihm gegen seine Mutter ein "Schadensersatz- und Rückforderungsanspruch" zugestanden, von dem die Beklagte durch die Zahlung der Klägerin befreit worden sei.

Die Beklagte meint, sie sei durch die Zahlung der Klägerin nicht bereichert worden.

Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu, da sie durch die Erfüllung des Schlichterspruchs die Beklagte von einer Verbindlichkeit ggü. ihrem geschiedenen Ehemann auf Ausgleich der beiden Sparkonten befreit habe. Der frühere Ehemann habe einen Anspruch aus positiver Forderungsverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses der Gemeinschaft gegen die Beklagte gehabt, da diese ohne seine Zustimmung die Abhebungen vorgenommen habe. Mit der Anlage der Sparkonten hätten die Beklage und ihr damaliger Ehemann nämlich ein Gemeinschaftsverhältnis gem. §§ 741 ff. BGB an diesen Konten begründet. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien für die beiden Sparkonten nicht der minderjährige Sohn, sondern die Beklagte und ihr damaliger Ehemann forderungsberechtigt gewesen. B...

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