Entscheidungsstichwort (Thema)
Sparkonto für das Enkelkind und Gläubigerstellung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter kommt dann in Betracht, wenn zwischen dem Kunden der Bank und der Bank bei der Kontoeröffnung vereinbart wird, dass ein Dritter, Gläubiger des Guthabens werden soll, also die Verfügungsmacht hierüber erlangen soll, wofür es auf die Vereinbarung zwischen der Bank und ihrem Kunden ankommt.
2. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Bank nicht vor, muss für die Bank aber zumindest erkennbar sein, dass der Kunde dem Dritten die Gläubigerstellung einrichten will. Hierfür reicht es allein nicht aus, dass das Konto auf den Namen eines Dritten angelegt worden ist.
3. Gegen eine Zuwendung des Guthabens und die Begründung der Gläubigerstellung spricht, wenn der das Konto Eröffnende das Sparbuch einbehält. Das gilt erst recht, wenn er sich vom Kontoinhaber entsprechende Vollmachten erteilen lässt, um auch gegenüber der Bank uneingeschränkt nach deren Geschäftsbedingungen agieren zu können.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 0 284/15) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23.02.2016 - 4 0 284/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors benannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 13.323,54 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg Rechte aus übergeleitetem Recht nach § 33 SGB II geltend machen. Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 SGB II bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Das gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
a. Einen überleitungsfähigen Anspruch im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB II kann der Beklagte nicht mit Erfolg aus § 528 Abs. 1 BGB herleiten. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er gemäß § 528 Abs. 1 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Das setzt voraus, dass zwischen dem Kläger und seinen Enkelinnen A. und F. zu seinen Gunsten wirksam eine Schenkung erfolgt ist. Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Ein Schenkungsversprechen in notarieller Form liegt nicht vor.
Gemäß § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Bewirkt ist die Schenkung, wenn sie tatsächlich vollzogen ist und damit die versprochene Leistung auf den Beschenkten übergeht. Dies setzte voraus, dass A. und F. H. bereits Gläubiger des auf den Kläger zu übertragenden Anspruches gegenüber der Bank waren, sonst könnten sie ihn nicht verschenken. Das aber ist nicht der Fall.
(1) A. und F. H. sind nicht durch eine davor stattgefundene Schenkung des Klägers Gläubiger des Auskehranspruches betreffend die streitgegenständlichen Sparguthaben geworden. Ein notarielles Schenkungsversprechen liegt nicht vor.
Eine den Formmangel heilende Vollziehung des Versprechens käme allerdings in Betracht, wenn der Kläger die streitgegenständlichen Sparkonten als Bevollmächtigter der späteren Kontoinhaber eröffnet hätte, also die entsprechenden Kontoeröffnungsanträge Namens und in Vollmacht von A. und F. H. unter Vorlage einer hierzu ermächtigenden Vollmacht von P. und M. H. als deren gesetzliche Vertreter gestellt und die Kontoverträge mit der Sparkasse L. als deren Bevollmächtigter in deren Namen abgeschlossen und sodann hierauf eine Einzahlung vorgenommen hätte.
Dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich die Feststellung eines solchen Sachverhaltes jedoch nicht entnehmen. Dort heißt es lediglich:
"Zuvor hatte der Kläger bereits im März 2006 bei der Sparkasse L. Geld angelegt, wofür die Sparkasse verschiedene Konten führte und hinsichtlich derer d...