Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Urteil vom 19.01.1971; Aktenzeichen 1 O 241/70)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19. Januar 1971 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des 2. Rechtszuges zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im Betrieb der Klägerin beschäftigte Arbeiter … benutzte am 7.2.1970 einen im Bereich, der beklagten Stadtgemeinde gelegenen, an der Rippach entlang führenden Weg, der der allgemeinen Benutzung dient. Der Weg war zur Rippach hin von der Beklagten abgeplankt. … rutschte an einer Stelle, an der die Verplankung schon seit geraumer Zeit schadhaft war, aus und stürzte aus einer Höhe von 8 m in die Rippach. Wegen der bei diesem Sturz erlittenen Verletzungen war … 2 Wochen arbeitsunfähig.

Die Klägerin bezahlte auf Grund der §§ 1 ff des Gesetzes über

die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfälle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom 27.7.1969 (BGBl. I S. 946) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit 478,40 DM Lohn an … und führte außerdem die darauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit und zur Sozialversicherung in Höhe von 60,56 DM ab. … trat die durch seine Arbeitsunfähigkeit bedingten Ansprüche von insgesamt 538,96 DM an die Klägerin ab. Diese forderte sodann von der Beklagten die nach dem Lohnfortzahlungsgesetz geleisteten Zahlungen als Schadensersatz. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten lehnte jedoch den Anspruch unter Hinweis auf § 72 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und den Subsidiaritätsgrundsatz des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ab.

Mit der gegenwärtigen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Sie hat zur Begründung vorgetragen: Der Unfall des bei ihr beschäftigten Arbeiters … sei ausschließlich auf die schadhafte Verplankung des Weges an der Unfallstelle und sonach auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten, den Gehweg in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, zurückzuführen. Ein Mitverschulden des Verunglückten komme nicht in Betracht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 538,96 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 12.9.1970 zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise Gewährung von Vollstreckungsschutz beantragt und zur Begründung vortragen lassen:

Der Unfall beruhe auf eigenem Verschulden des Verunglückten, der infolge von ihm zu vertretender Unvorsichtigkeit ausgerutscht sei. Hierauf habe es jedoch nicht anzukommen, weil die Klage schon aus Rechtsgründen abzuweisen sei. Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB greife nämlich hier durch. Die anderweitige Ersatzerlangung des Verletzten … sei in der Inanspruchnahme der Leistung seines Arbeitgebers während der Krankheit (Lohnfortzahlung) zu sehen. Denn nach dem Lohnfortzahlungsgesetz habe Anspruch darauf, daß ihm sein Arbeitgeber während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt fortbezahle. Dies sei auch geschehen und der Geschädigte habe auf diese Weise Ersatz seines Schadens erlangt. Ihm stehe deswegen kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Folglich habe er auch keinen Anspruch an seine Arbeitgeberin, die Beklagte, abtreten können. Ein Übergang nach § 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes habe ebenfalls nicht stattgefunden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.1.1971 die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das am 22.2.1971 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.3.1971 Berufung eingelegt und diese am 23.3.1971 begründet.

Die Klägerin beantragt zu erkennen:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19.1.1971 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 538,96 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 12.9.1970 zu bezahlen.

Hilfsweise bittet die Klägerin um Zulassung der Revision. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Gewährung von Vollstreckungsschutz und die Zulassung der Revision.

Zur Begründung ihrer Anträge wiederholen die Parteien im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es nach ihren beim Berufungsgericht eingereichten Schriftsätzen. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den Inhalt dieser Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach der Formseite hin nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nur aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 97 BayVerf. abgeleitet werden kann. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vom 24.4.1968 (GVBl. S. 57) ist nämlich mit der Neufassung des Art. 72 klargestellt, daß die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen sich ergebenden Aufgaben von den Bediensteten der damit befaßten Körperschaf...

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