Entscheidungsstichwort (Thema)
Transportrecht: Darlegungslast des Spediteurs bei Haftungsbeschränkung
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 21.05.2004; Aktenzeichen 1 IHO 921/03) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Würzburg vom 21.5.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus einem Frachtgeschäft wegen des Verlustes von Transportgut geltend.
Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma ... und deren Tochterfirma ..., die ihren Sitz in Würzburg haben. Diese Firmen beauftragten die Beklagte als Fixkostenspediteur im Jahre 2002 mehrmals mit der Beförderung von Paketen nach Frankreich bzw. Spanien. Dabei gingen viermal Pakete auf dem Transportweg verloren. Die Klägerin leistete daraufhin jeweils Schadensersatz unter Berücksichtigung eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts. Aus übergegangenem Recht fordert sie nun Schadensersatz von der Beklagten.
In den Frachtvertrag bezogen der Versender und die Beklagte jeweils deren Beförderungsbedingungen (Anlage B 7) ein, die u.a. folgende Bestimmungen enthalten:
"2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von ... angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insb. durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagsstellen innerhalb des UPS-Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weiter gehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
9. Haftung
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 510 Euro pro Sendung oder 8.33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. ... Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die ... seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziff. 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). ... Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziff. 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt."
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte gem. §§ 425 Abs. 1, 435 HGB wegen qualifizierten Verschuldens unbegrenzt auf Schadensersatz hafte, weil die Beklagte ihrer Darlegungslast hinsichtlich ihrer Beförderungsorganisation und ihrer Vorkehrungen gegen den Verlust von Transportgut nicht nachgekommen sei. Das Unterlassen der Wertdeklaration stelle kein schadensursächliches Mitverschulden des Versenders dar.
Die Klägerin beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zur Zahlung von 22.007,20 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung.
Sie bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin sowie den behaupteten Inhalt und Warenwert der verlorenen Pakete. Sie erhob die Einrede der Verjährung, berief sich auf die Haftungsbegrenzung nach Art. 23 CMR und wies auf ein Mitverschulden der Absender wegen unterlassener Wertdeklaration hin.
Das LG Würzburg hat nach Beweisaufnahme die unbegrenzte Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht, ein schadensursächliches Mitverschulden der Absender verneint, die behauptete Schadenshöhe als erwiesen erachtet und der Klage infolgedessen in voller Höhe stattgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung nimmt der Senat auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des LG Würzburg vom 21.5.2004 sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug.
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 1.6.2004 zugestellte Urteil - eingehend beim OLG Bamberg am 25.6.2004 -...