Entscheidungsstichwort (Thema)
Mängelbeseitigungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums
Normenkette
BGB § 638 Abs. 1 S. 1; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 529 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Urteil vom 23.01.2015; Aktenzeichen 22 O 135/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Schweinfurt vom 23.01.2015, Az. 22 O 135/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin, die mit Beschluss vom 12.09.2012 alle Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche der einzelnen Ersterwerber an sich gezogen hat, macht Mängelbeseitigungsansprüche hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums geltend. Die Tiefgarage und das Parkdeck der Eigentumswohnanlage " W."... in A. weise erhebliche Mängel auf, die zu beheben ihr die Beklagte verpflichtet sei.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG hat die Klage mit Endurteil vom 23.01.2015 ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eventuelle Mängelbeseitigungs- oder Gewährleistungsansprüche seien verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Zwar habe man sich in den notariellen Ersterwerber-Kaufverträgen auf eine förmliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums geeinigt, tatsächlich sei eine solche nach Maßgabe dieser Vereinbarungen jedoch nicht erfolgt. Es sei vielmehr auf eine förmliche Abnahme einvernehmlich verzichtet worden. Erfolgt seien zumindest jeweils konkludente Abnahmen. Dies ergebe sich aus den Umständen, insbesondere der Tatsache, dass sämtliche Ersterwerber die Wohnungen mit dem Gemeinschaftseigentum spätestens 1994 in Nutzung genommen und ausnahmslos den vereinbarten Kaufpreis vollständig bezahlt haben. Damit habe bereits 1994 die Verjährungsfrist nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zu laufen begonnen und sei an einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 1999 abgelaufen. Etwaige das Gemeinschaftseigentum betreffende Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche seien damit verjährt. Außerdem sei der Anspruch auf Erfüllung bzw. Mängelbehebung auch verwirkt. Soweit die Klägerseite geltend mache, zwischen 1996 und 2006 immer wieder bei der Beklagten Mängel gerügt zu haben, sei dies jedenfalls nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) habe sich gegenüber den Käufern nämlich jedenfalls schon im Jahr 2000 auf die ihrer Ansicht nach bereits eingetretene Verjährung berufen. Die gerichtliche Geltendmachung von Mangelbeseitigungsansprüchen erst 2013 sei vor diesem Hintergrund treuwidrig.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 04.02.2015 zugestellte Urteil am 02.03.2015 Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt und diese mit am 05.05.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 04.05.2015 fristgerecht begründet.
Sie macht geltend, zu Unrecht habe das LG die Frage, ob die gleichlautenden notariellen Klauseln zur Abnahme in Ansehung der Regeln zu allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam seien, dahinstehen lassen. Tatsächlich seien sie jedoch unwirksam. Rechtsfehlerhaft habe das LG angenommen, die Parteien hätten auf eine förmliche Abnahme verzichtet. Eine solche stillschweigend erfolgte Vereinbarung wäre schon formunwirksam gewesen. Den Erwerbern der Wohnungen habe in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum das Bewusstsein und der Wille sowohl zu einem Verzicht auf eine förmliche Abnahme wie auch der zur Abnahme in sonstiger Weise gefehlt. Weder die Ingebrauchnahme noch die vollständige Kaufpreiszahlung reiche aus, hierin eine stillschweigende Abnahme zu sehen. Die Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs sei auch nicht verwirkt. Es fehle sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Die Erwerber hätten nämlich immer wieder Mängelbeseitigung eingefordert. Die Aktennotiz vom 06.04.2006 sei dahin zu verstehen, dass die Beklagte nicht den Ablauf der Gewährleistungsfrist im Verhältnis zu den Erwerbern leugne, sondern im Verhältnis zu einem ihrer Nachunternehmer, der Firma B.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 04.05.2015 (Bl. 129 ff. d.A.) sowie die weitere Stellungnahme der Beklagtenseite vom 12.10.2015 (Bl. 198 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
I. Unter Abänderung des am 23.01.2015 verkündeten Urteils des LG Schweinfurt, Az.: 22 O 135/13, wird die Beklagte verurteilt, folgende Mängel an der Tiefgarage und am Parkdeck des Anwesens ..., A. zu beseitigen:
1. Der Pflasterbelag hat sich großflächig horizontal verschoben und aus dem Verband gelöst.
2. Die Abdichtung hat sich unter der Hor...