Verfahrensgang
LG Heidelberg (Aktenzeichen 4 O 118/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28. Februar 2018 - 4 O 118/17 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen geändert:
Vertragliche Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin bezogen auf das Gemeinschaftseigentum aus den Kaufverträgen mit den Wohnungseigentümern des Anwesens ... Frau ... (Wohnung 1) und Herr ... (Wohnung 2), Herr ... und Frau ... (Wohnung 3), Frau ... (Wohnung 4), Frau ... (Wohnung 6), Herr ... und Frau ... (Wohnungen 7 und 8) sind verjährt.
Es wird festgestellt, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin in Bezug auf die Wohnung Nr. 5 in der streitgegenständlichen Eigentumsanlage ... in ... keinerlei Gewährleistungsrechte bestehen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbarem Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegen die Klägerin noch Gewährleistungsrechte durchsetzen kann.
Sieben von acht Eigentumswohnungen des Gebäudes der Beklagten kaufte die Klägerin von einer Dritten und verkaufte sie an die oben genannten Mitglieder der Beklagten weiter, wobei sie sich verpflichtete, das Gebäude und die Wohnungen zu sanieren, was ab 2010 erfolgte. Die weitere Wohnung (Wohnungseinheit Nr. 5) sanierte die Klägerin aufgrund eines Auftrags ihrer Verkäuferin; diese veräußerte die Einheit 2015. Das Sondereigentum der veräußerten Wohnungen wurde jeweils im Sommer 2011 abgenommen. Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums lud die Klägerin die einzelnen Erwerber zum 29.9.2011 ein. Nachdem am Vortag eine Eigentümerversammlung stattgefunden hatte, begingen Vertreter der Klägerin an diesem Tag mit einem Mitarbeiter der Streithelferin, der Verwalterin, einem beauftragten Sachverständigen, dem Zeugen ..., und den Erwerbern der Wohnungen 3, 7 und 8 das Anwesen. Es wurde ein Protokoll mit noch zu erledigenden Restarbeiten erstellt. Im Hinblick darauf trafen sich Mitarbeiter der Klägerin am 27.10.2011 wiederum mit dem Mitarbeiter der Streithelferin und dem Zeugen .... Die Wohnungserwerber mit Ausnahme der Erwerberin der Wohnung Nr. 6 zahlten den vereinbarten Kaufpreis vollständig.
Auf Betreiben der Streithelferin fand am 14.9.2016 im Hinblick auf eine vermeintlich mit Ablauf des 29.9.2016 eintretende Verjährung eine weitere Objektbegehung statt, über die wiederum der Zeuge ... ein Protokoll erstellte. Durch Schreiben vom 21.12.2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Mängel am Gemeinschaftseigentum nachzubessern. Diese berief sich auf Verjährung und lehnte Arbeiten ab. Anfang März 2017 leitete die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren ein.
Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass sie von der Beklagten wegen Gewährleistungsrechten nicht mehr in Anspruch genommen werden könne.
Sie hat vorgetragen, Sachmängelansprüche seien mit Ablauf des 29.9.2016 verjährt. Am 29.9.2011 sei das Gemeinschaftseigentum abgenommen worden. Jedenfalls sei von einer konkludenten Abnahme des Gemeinschaftseigentums auszugehen, da die Wohnungen bezogen und die Kaufpreise vollständig gezahlt worden seien.
Die Beklagte hat entgegnet, das Gemeinschaftseigentum sei nicht abgenommen worden. Entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag sei keine förmliche Abnahme durchgeführt worden. Die Leistungen der Klägerin seien auch nicht konkludent abgenommen worden. Diese seien mangelhaft und damit nicht abnahmereif. Die Erwerberin der Wohnung Nr. 6 habe zudem nicht den vollständigen Betrag der letzten Rate gezahlt. In ihre Wohnung sei sie vor deren Fertigstellung nur aufgrund einer Zwangslage eingezogen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Feststellungen sowie wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidung Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass bezüglich der Wohnung Nr. 5 keine Gewährleistungsrechte bestünden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ein Interesse an der beantragten Feststellung. Die Beklagte habe eventuelle Gewährleistungsansprüche an sich gezogen und sich durch Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens des Bestehens von Gewährleistungsansprüchen berühmt. Die Klägerin habe aber nicht belegt, dass die Ansprüche verjährt seien. Die Leistungen seien nicht förmlich abgenommen worden. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens am 3.3.2017 die durch eine konkludente Abnahme eingeleitete Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei. Bis zu diesem Tag seien nicht nachweislich sämtliche Kaufpreisforderungen der Wohnungserwerber vollständig bezahlt gewesen und die Wohnungseinheiten bestimmungsgemä...