Normenkette
VOB/B § 14
Verfahrensgang
LG Würzburg (Aktenzeichen 14 O 73/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Würzburg vom 11.10.2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen bleibt und in diesem Umfang auch das Versäumnisurteil des LG Würzburg vom 4.10.2000 aufechterhalten wird.
II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543, Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Gründe
I. Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO a.F.) bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil auch die mit der Berufungsbegründung vorgelegte Schlussrechnung vom 23.1.2002 nicht prüffähig und daher ein etwaiger Werklohnanspruch des Klägers nach wie vor nicht fällig ist.
1. In Übereinstimmung mit dem LG ist auch der Senat der Auffassung, dass der Kläger eine prüfbare Abrechnung vorzulegen hat.
a) Allerdings bedarf es nicht schon deshalb einer prüffähigen Rechnung, weil der gegenständliche Werkvertrag vorzeitig beendet worden ist. Insbesondere kommt es auf den vom LG erwähnten Abrechnungsmaßstab des § 649 S. 2 BGB vorliegend nicht an: Der Kläger rechnet ausschließlich erbrachte Leistungen ab, so dass diese nach den behaupteten vertraglichen Ansätzen (§§ 631 Abs. 1, 632 BGB) zu vergüten sind. Eine Darlegung der Kalkulationsgrundlagen hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen war deshalb von vornherein nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2000, 309; Palandt, 61. Aufl., § 649 Rz. 3 – erbrachte Leistungen). Da nach Lage der Dinge (jedenfalls) nicht von einem Pauschalpreisvertrag auszugehen ist, war der Kläger auch nicht gehalten, seine bisherigen Leistungen von dem noch nicht ausgeführten Teil abzugrenzen (vgl. Staudinger/Peters, 2000 § 649 BGB Rz. 14 ff.).
b) Der Senat lässt dahingestellt sein, ob auch bei einem Bauvertrag, für den wie hier die VOB/B nicht gilt, der Auftragsnehmer grundsätzlich zur Erteilung einer prüffähigen Rechnung verpflichtet ist, wie es die überwiegende Meinung im Schrifttum befürwortet (Pastor/Werner, Bauprozess, 9. Aufl., Rz. 1370 f.; a.A. Beck'scher VOB-Kommentar, 1997, § 14 Nr. 1 VOB/B Rz. 6, 12 jew. m.w.N.).
Denn ein BGB-Bauvertrag kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung dahin auszulegen sein, dass die Schlusszahlung von der Erteilung einer prüffähigen Rechnung abhängig sein soll (vgl. BGH NJW-RR, 1989, 148 = BauR 1990, 90; OLG Düsseldorf BauR 1999, 655). So verhält es sich hier.
Im Streitfall ist eine typische Vertragsgestaltung gegeben, bei der sich – ungeachtet der im Einzelnen streitigen Umstände des Vertragsschlusses – die Annahme aufdrängt, dass beide Parteien (im Sinne einer stillschweigenden Abrede) eine prüfbare, insb. auf einem Aufmaß beruhende Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für die abschließende Vergütung des Auftragnehmers angesehen haben. Für eine solche dem objektiven Parteiwillen entsprechende Fälligkeitsvereinbarung (vgl. BGH NJW-RR 1989, 148 = BauR 1990, 90) sprechen unter Berücksichtigung der Interessenlage bei der gebotenen normativen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) des Vertrages vorliegend die folgenden Umstände: zunächst der aus dem üblichen Rahmen fallende Abrechnungsmodus (Vergütung der Arbeiten „auf Regiebasis” in Verknüpfung mit Elementen eines Einheitspreisvertrages hinsichtlich der Sachkosten) und die dadurch zusätzlich erschwerte Kalkulierbarkeit des gesamte Vergütungsumfangs (vgl. hierzu Ingenstau/Korbion, 14. Aufl., § 15 VOB/B Rz. 1); sodann die von der Beklagten (nach dem Klagevortrag ebenfalls aufgrund einer vertraglichen Absprache) erbrachten Abschlagszahlungen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 148 = BauR 1990, 90); des Weiteren die Tatsache, dass die Arbeiten des Klägers – überwiegend Elektroinstallationen – auch zu einem erheblichen Teil sog. verdeckte Leistungen wie die Verlegung von Leitungen usw. „unter Putz” umfassen und auch von daher der Nachvollzug des tatsächlichen Leistungsumfangs erschwert ist (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. OLG Köln NJW 1973, 2111). Davon abgesehen weist das eigene Vorgehen des Klägers, der nach seinem Vorbringen „zunächst ein Teilangebot” erstellt hat, „um die Kosten für die Beklagte einigermaßen überschaubar zu machen” (Einspruchsbegründung vom 23.10.2000, Bl. 2 = Bl. 43 d.A.), und bereits bei Vertragsschluss auf „Teilzahlungen” bestanden haben will, darauf hin, dass er sich von vornherein des Erfordernisses einer prüffähigen Schlussrechnung bewusst war.
2. Zu Recht hat das LG angenommen, dass die als Anlage K6 (nur im Auszug?) vorgelegte Schlussrechnung vom 10.2.1999 keine prüfbare Abrechnung beinhaltet. Hierauf war der Kläger bereits eingehend mit Verfügung vom 2.7.2001 und sodann erneut im Termin vom 27.9.2001 hingewiesen worden (Bl. 96 und 113 d.A.). Auch die Ausführungen des LG dazu, dass die Klage wegen fehlender Fälligkeit (jedenfalls) zur Zeit unbegründet ist, sind zutreffend. Der Senat nimmt daher insowe...