Normenkette
VVG § 67; BGB § 828 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Würzburg (Aktenzeichen 62 O 2259/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG vom 6.5.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer für die Klägerin beträgt 206.261 DM.
Tatbestand
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhaltes, des streitigen Vorbringens der Parteien, der von ihnen gestellten Anträge und des Verfahrensgangs bis zum Senatsurteil vom 25.1.1999 wird auf dieses (vgl. Bl. 192 ff. d.A.) verwiesen. Mit diesem Urteil hatte der Senat wie folgt entschieden:
Grundurteil:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG vom 6.5.1997 abgeändert.
II. Die Beklagte hat der Klägerin dem Grunde nach den Schaden aus übergegangenem Recht zu ersetzen, der der Klägerin als Brandversicherer anlässlich des Brandes des Anwesens in S. ihres Versicherungsnehmers P. am 22.10.1995 entstanden ist.
III. Hinsichtlich der Höhe des Klageanspruchs wird die Sache an das LG zurückverwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren bleibt dem Schlussurteil des LG vorbehalten.
V. Das Urteil beschwert die Beklagte mit 206.261 DM.
Auf die Revision der Beklagten hat der BGH (BGH, Urt. v. 8.11.2000 – IV ZR 298/99 = MDR 2001, 272 = BGHReport 2001, 66) – das genannte Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf dieses Revisionsurteil wird Bezug genommen (vgl. Bl. 264–270 d.A.).
Nach Zurückverweisung der Sache haben die Parteien unter Wiederholung ihrer bisherigen Anträge aus dem Berufungsverfahren entsprechend den Vorgaben des BGH-Urteils vom 8.11.2000 im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
Die Klägerin ist weiterhin der Meinung, dass auch unter Berücksichtigung der vom BGH aufgestellten Beweislastregeln gegen die Beklagte ein Anspruch aus übergegangenem Recht auf Ersatz der Brandschäden am Anwesen in S. bestehe.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Dr. B. vom 11.9.1998 spreche alles dafür, dass der 13 ½-jährige Sohn der Mieter der Wohnung seinerzeit grob fahrlässig gehandelt habe. Ein 13 ½-jähriger Jugendlicher besitze die zur Zurechenbarkeit ausreichende Einsichtsfähigkeit zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit und die Fähigkeit, sich dieser Einsicht entsprechend zu verhalten. Dieses Verschulden müsse sich die Hauptmieterin nach § 278 BGB i.V.m. § 549 Abs. 3 BGB zurechnen lassen.
Die Beklagte trägt vor, es werde nach wie vor bestritten, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Gefahrenbereich der Mieter entstamme. Insbesondere lasse sich die Schadensursache nicht eindeutig im Bereich der Küchenzeile in der Küche der Mietwohnung ansiedeln. Die Schilderung des 13 1/2-jährigen D.H. spreche eindeutig gegen die Feststellungen des Sachverständigengutachtens.
Der Senat hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Physiker Dr. B. eingeholt. Bezüglich des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 30.4.2001 (Bl. 294–295 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 5.7.2001 (Bl. 305 ff. d.A.) Bezug genommen.
In der Senatssitzung vom 19.11.2001 hat der Klägervertreter noch folgenden Beweisantrag gestellt:
Er beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass ein 13 ½Jahre altes Kind, unabhängig von seiner persönlichen Entwicklungsstufe, generell in der Lage ist, die Gefahren zu erkennen, die davon ausgehen, dass unbeaufsichtigt Fett heiß gemacht wird.
Dieses beantragte Gutachten hat der Senat nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
I. Die schon im (aufgehobenen) Senatsurteil vom 25.1.1999 für zulässig erachtete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte, handelnd in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, keinen Anspruch aus übergegangenem Recht aus Ersatz der Brandschäden (§ 67 VVG i.V.m. p.V.V. des Mietvertrages vom 18.10.1993 und §§ 276 Abs. 1, 278, 535, 549 Abs. 3, 828 Abs. 2 BGB).
1. Nach der vom BGH in seinem Urteil vom 8.11.2000 geäußerten Rechtsauffassung ergibt in der Gebäudefeuerversicherung eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers in dem Fall, in dem der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, und zwar unabhängig von der Frage, ob, wie und in welchem Umfang der Vermieter die Kosten für die Brandversicherung auf den Mieter im Mietvertrag abgewälzt hat. Auf die Begründung des BGH auf Seiten 5–11 seines Revisionsurteils in diesem Fall wird Bezug genommen.
2. Bei dieser – versicherungsrechtlichen – Lösung ...