Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Stimmrecht für Gesellschafters, der von bestehendem Wettbewerbsverbot befreit werden soll
Normenkette
BGB § 705; GmbHG §§ 13, 29, 47 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 13 O 264/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Coburg vom 25.2.2009 - 13 O 264/08, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 236.934,23 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen, die in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 25.4.2008 und 6.5.2008 gefasst wurden, sowie die Auszahlung des auf den Geschäftsanteil des Klägers entfallenden Gewinns aus den Geschäftsjahren 2006 und 2007.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des Endurteils des LG Coburg Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat der Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in den Gesellschafterversammlungen vom 25.4.2008 und 6.5.2008 gefassten Gesellschafterbeschlüsse aufgrund der Anfechtung durch den Kläger nichtig sind, soweit sie auf eine Änderung der Satzung der Beklagten abzielen, mit der das in Abs. 10 der Satzung enthaltene Wettbewerbsverbot wegfallen solle und das jährlich nach Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH an ihn zu zahlende Abfindungsentgelt eine Rate i.H.v. 5.000 EUR nicht übersteigen darf. Der Gesellschafterbeschluss, mit denen das Wettbewerbsverbot mit der Stimmenmehrheit der H. AG (künftig: Mehrheitsgesellschafterin) in Wegfall kommen sollte, sei unwirksam, weil die Mehrheitsgesellschafterin nach § 47 Abs. 4 S. 1 GmbH-Gesetz bei der Abstimmung über den Wegfall des Wettbewerbsverbots nicht stimmberechtigt gewesen sei. Die Mehrheitsgesellschafterin sei durch das in der Satzung enthaltene Wettbewerbsverbot tangiert gewesen. Daher stelle die Aufhebung des Wettbewerbsverbots die Befreiung von einer Verbindlichkeit i.S.v. § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG dar. Für die Mehrheitsgesellschafterin habe daher ein Stimmrechtsverbot bestanden. Das Wettbewerbsverbot der Beklagten sei auch nicht unwirksam gewesen. Die vom Kläger angefochtene Regelung zur Leistung der Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter durch Ratenzahlungen sei wegen eines übermäßig langen Auszahlungszeitraums zu beanstanden und für nichtig zu erklären. Für nichtig zu erklären sei auch der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.4.2008, soweit dort dem Antrag zu Top 2 mit dem Inhalt "Rücklagen" stattgegeben wurde. Dieser Beschluss verstoße gegen Abs. 9. 3. der Satzung der Beklagten, weil ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter der Beklagten über die Verwendung des Gewinns aus dem Geschäftsjahr 2006 zur Bildung von Rücklagen nicht vorgelegen habe. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.4.2008, mit dem den Anträgen der Mehrheitsgesellschafterin zu Top 3, 4 und 5 stattgegeben wurde, sei ebenfalls aufgrund der vom Kläger erklärten Anfechtung wegen Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Zweckbindung für nichtig zu erklären. Ebenso verstoße der Beschluss der Gesellschafterversammlung mit dem Antrag zu Top 6, den Reingewinn des Geschäftsjahres 2006 auf neue Rechnung vorzutragen, der mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin angenommen worden ist, gegen Abs. 9. 3. der Satzung der Beklagten und sei daher aufgrund Anfechtung des Klägers für nichtig zu erklären. Schließlich könne der Kläger auch die positive Beschlussfeststellung beanspruchen, dass aufgrund der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.4.2008 der Gewinn des Geschäftsjahres 2006 gem. Abs. 9. 3. der Satzung der Gesellschaft an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu verteilen sei. Daher stehe dem Kläger gegen die Beklagte aus § 29 Abs. 1 und 3 GmbHG i.V.m. Abs. 9. 3. der Satzung der Beklagten ein Anspruch auf anteilige Auszahlung des Gewinns des Geschäftsjahres 2006i.H.v. 116.344,97 EUR zu. Gleiches gelte für die Verteilung des Gewinns des Geschäftsjahres 2007. Insoweit stünde dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines Gewinns i.H.v. 86.934,23 EUR zu. Soweit sich der Kläger gegen die in der Gesellschafterversammlung vom 6.5.2008 beschlossene Satzungsänderung wende, wonach die Einziehung des Geschäftsanteils gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters zulässig sein solle, wenn über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, habe die Anfechtungsklage dagegen keinen Erfolg.
Gegen dieses Ur...