Normenkette

DiätV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4a S. 2; EGV 1924/2006 Art. 10 Abs. 1; LFGB § 12; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 29.07.2014; Aktenzeichen 1 HKO 131/13)

BGH (Aktenzeichen I ZR 24/15)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Aschaffenburg vom 29.7.2014 - 1 HKO 131/13, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die diesem Urteil beigefügte Anlage K 1 Bestandteil des vorgenannten Endurteils ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Aschaffenburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung von Werbeaussagen für die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte

P. Trinkpulver für den Erhalt der Zahnsubstanz

S. Kapseln - Förderung der Blutbildung

B. Kapseln - zur Behandlung von erhöhtem Blutdruck.

Die Beklagte warb in der Fernsehsendung "A. -...", ausgestrahlt am xx. Mai 2013, für diese drei Produkte mit den im Klageantrag wiedergegebenen Werbeaussagen (vgl. Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 13.1.2015).

Der Kläger begehrte die Unterlassung dieser Werbeaussagen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das LG Aschaffenburg erließ durch Endurteil vom 5.9.2013 - 1 HK O 87/13, antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Werbung bezüglich der streitgegenständlichen Produkte untersagt wurde. Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Senats vom 12.2.2014 - 3 U 192/13 zurückgewiesen. Da die Beklagte keine Abschlusserklärung abgab, verfolgt der Kläger die nämlichen Unterlassungsansprüche im vorliegenden Hauptsacheverfahren weiter.

Der Kläger hat in erster Instanz seinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Produktes P. auf Art. 10 der HCVO bzw. auf § 12 Abs. 1 LFGB gestützt. Weiterhin sei eine irgendwie geartete Wirkung, dass dieses Produkt in seiner konkreten Zusammensetzung geeignet wäre, die Zahnsubstanz zu erhalten, nicht belegt. Deshalb sei die Werbung irreführend i.S.d. § 11 Abs. 1 LFGB.

Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass das Produkt als ergänzende bilanzierte Diät vertrieben wird.

Das Produkt S. befinde sich als Nahrungsergänzungsmittel im Verkehr; für die beworbene Wirkung - Förderung der Blutbildung - fehle jeder Beweis. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen Art. 10 HCVO vor.

Auch das Produkt B. Kapseln werde als ergänzende bilanzierte Diät krankheitsbezogen beworben. Als solches sei es nicht verkehrsfähig; ein Wirksamkeitsnachweis liege nicht vor.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt:

I. Der Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. für das Produkt "P. Trinkpulver für den Erhalt der Zahnsubstanz" zu werben mit der Angabe:

1.1 "Für den Erhalt der Zahnsubstanz",

1.2 "und P. macht Folgendes, geht von innen an die Zahnsubstanz heran und unterstützt von innen die Zahnsubstanz, den Erhalt der Zahnsubstanz. Also Zahnfleisch, Zähne, dass des alles ins hohe Alter unterstützt wird ist",

1.3 "... wenn die Bakterien unter dem Plaque sich vermehren, in den Blutkreislauf hineintreten, erhöhen sich bestimmte andere Risiken ... Wir haben hier z.B. die chronischen Störungen der Atemwege. Das Risiko wird 2 bis 4-fach. Schwangerschaftsrisiken, z.B. Frühgeburten ... Osteoporose, Knochenschwund, das Risiko ist 2 bis 4-fach ... Diabetes 2 bis 11-fach das Risiko. Herzkreislaufstörungen 2-fach! Schlaganfall bis zu 2-fach, weil diese Bakterien, die sich in dem Plaque bilden, die kriegst du mit der Bürste einfach nicht weg ... Aber das ist ja der Wahnsinn im Grunde, welche Folgekrankheiten hier ausgelöst werden können durch diese Bakterien, die ja bei Parodontose entstehen und die in die Blutbahn hineingelangen ... Aber jetzt wollen wir natürlich gucken, was hier drin steckt ... Wir haben lösliche Pflanzenfasern. Wir haben Inulin. Das holen wir aus dem ... sind mit drin ...-ÖI ist dabei ... ist mit dabei. Es sind ganz viele Naturstoffe,...,...,...,...,...,...,..., und hochwertige Mikronährstoffe, allein zur Unterstützung der Zähne, des Zahnfleisches und vor allem dem Erhalt der Zahnsubstanz bis ins hohe Alter",

1.4. "Da siehst du das Gelbe hier drauf ... Da löst sich ja schon der Zahn. Hier geht das Zahnfleisch immer weiter zurück ... Hier hast du nen Plaque. Und unter dem Plaque bilden sich ganz einfach diese Bakterien. Und die gehen dann hier innen rein, in den Blutkreislauf. Und das ist natürlich blöd, weil, es begünstigt ganz viele Folgerisiken ... Aber hier ...

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