Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 21 O 72/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11.03.2016, Az. 21 O 72/12, im Hinblick auf den Beklagten zu 1 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 50.671,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.2.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit der Beklagte zu 1 verurteilt wurde, an die Klägerin als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 einen Betrag in Höhe von 46.412,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2012 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, 108.295,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 85.736,77 EUR seit 28.2.2012 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 22.558,74 EUR seit 4.3.2015 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, nach Durchführung der Mängelbeseitigung 30% der auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen, und der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, weitere 70% der nach Durchführung der Mängelbeseitigung auf die Mängelbeseitigungskosten anfallenden jeweils gültigen Umsatzsteuer an die Klägerin zu zahlen.
4. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 778,47 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.2.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit der Beklagte zu 1 verurteilt wurde, an die Klägerin als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 742,74 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.02.2012 zu zahlen.
5. Der Beklagten zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin weitere Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 1.733,03 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.2.2012 zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 30% sämtlicher weiterer Schäden einschließlich des Betriebsausfallschadens zu ersetzen, die durch die Beseitigung der Vermuldungen (Austausch der gesamten Konstruktion) des Fußbodens der Patientenzimmer, des zu den Operationssälen gehörigen Vorbereitungsraums "Prämed" und des Vorraums vor den Räumen EDV und IT - NET im EG und im ersten OG des Anbaus der Kreisklinik A. entstehen und dass der Beklagte zu 1 darüber hinaus verpflichtet ist, 70% sämtlicher weiterer diesbezüglicher Schäden als alleiniger Schuldner zu ersetzen.
7. Im übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
8. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben zu tragen:
a. Die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen T. trägt die Klägerin.
b. Im übrigen tragen von den von den Gerichtskosten die Klägerin 32 %, der Beklagte zu 1 29 % und der Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 39%,
c. von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte zu 1 29 % und der Beklagte zu 1 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2 39%,
d. von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 die Klägerin 28%,
e. von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 die Klägerin 40 %.
f. Im Übrigen tragen die Klägerin, der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 7 % und der Beklagte zu 1 93 % zu tragen:
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1, der als Architekt einen Erweiterungsbau für ihre Klinik geplant und den Bau überwacht hat, sowie von der Beklagten zu 2, die als Werkunternehmerin den Estrich verlegt hat, Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden.
Der Landkreis xxx beauftragte den Beklagten zu 1 mit Architektenvertrag vom 5./16.12.2005 mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 - 9 des Leistungsbildes Gebäudeplanung gemäß § 15 HOAI 1996 (K 3). Der Beklagte zu ...