Normenkette
HGB § 87c Abs. 2
Verfahrensgang
LG Coburg (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen 1 HKO 38/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Coburg vom 14.11.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 50.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit zu gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um die Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses. Die Klägerin betreibt eine Handelsvertretung und vermittelt Verträge zwischen der Automobilindustrie und den Systemzulieferern, die Beklagte fertigt Kunststoffteile im Automobilbereich in Serie.
Die Klägerin war viele Jahre als Handelsvertreterin für die Beklagte vermittelnd tätig, bis die Beklagte mit Schreiben vom 28.6.2001 zum Ende des Jahres 2001 kündigte.
Mit der Klage begehrt die Klägerin zunächst Auskunft in Form des Buchauszuges über sämtliche Lieferungen der Beklagten an diverse Automobilhersteller und Systemzulieferer, die sie in der Zeit nach dem 1.1.2002 ausgeführt hat. Die Klägerin legt dabei die Rechtsmeinung zugrunde, sie habe durch Vermittlung von Serienlieferungsverträgen auch Umsätze, die aus Lieferungen und Bestellungen der Automobilindustrie nach dem 1.1.2002 herrühren, bereits so weitgehend gefördert, dass diese provisionspflichtig seien. Gleiches gelte für Geschäftsanbahnungen, die in Kürze in Lieferverträge münden würden.
Mit dem 1.1.2002 hat die Beklagte dagegen ihre laufenden Provisionszahlungen eingestellt. Sie steht auf dem Standpunkt, dass es sich bei den von der Klägerin vermittelten Verträgen zwischen der Beklagten und der Automobilindustrie um bloße „Rahmen- bzw. Bezugsverträge” handele, die per se noch keinen Provisionsanspruch auslösen. Erst die konkreten Lieferabrufe der Automobil-Hersteller führten zu provisionspflichtigen Geschäften i.S.d. § 87 Abs. 1 HGB. Sie schulde deshalb allenfalls nachvertragliche Provision nach § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB.
Lediglich hilfsweise stützt die Klägerin ihren Auskunftsanspruch auch auf Provisionsansprüche aus § 87 Abs. 3 HGB, wobei die Länge der Angemessenheit der Frist nach Vertragsende zwischen den Parteien kontrovers erörtert wird.
Die Beklagte hält die Klage primär für unzulässig, weil der Klageantrag zu unbestimmt sei, so dass dem Antrag der vollstreckungfähige Inhalt fehle; es fehle nämlich ein Identifikationsmerkmal, mit dem die den Umsatz bildenden Produktteile bezeichnet worden seien, die sog. „Teilenummer”.
Bestritten wird von der Beklagten aber vor allem die rechtliche Einordnung, zum Teil auch die tatsächliche Durchführung der Lieferverträge der Beklagten mit der Automobilindustrie oder ihren Zulieferern, insb. die Laufzeit, die Dauer, die rechtliche Bindung, die Menge und der Preis der Projekte. Auch bestreitet die Beklagte von der Klägerin angeführte Neuaufträge als nicht erteilt bzw. noch nicht einmal angefragt und die mitgeteilten Provisionsansprüche als völlig unrealistisch.
Mit Teilurteil vom 14.11.2002 hat das LG Coburg, Kammer für Handelssachen, der Klage in Stufe 1 stattgegeben, also zur Auskunft in Form des Buchauszuges verurteilt. Den Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB hat das LG damit begründet, dass Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus § 87 HGB möglich erscheinen und die Auskunft in Form des Buchauszuges eine Kontrollmöglichkeit insoweit eröffnen soll. Es genüge damit das Vorliegen eines denkbaren, wenn auch str. Zahlungsanspruchs. Die von den Parteien problematisierte Frage des Sukzessivlieferungsvertrages oder des bloßen Rahmenvertrages spiele bei der ersten Stufe noch keine Rolle, sondern komme erst auf der Zahlungsstufe zum Tragen. Wenn die Beklagte bis 31.12.2001 auf Teillieferungen hin Provisionen bezahlt habe, so gelte dies auch für den Zeitraum danach, unabhängig, ob es sich um Sukzessivlieferungen oder Rahmenverträge handele; der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zwischen den Parteien spiele daher keine übergeordnete Bedeutung. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils (Bl. 158 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die mit der erstinstanzlichen Verurteilung nicht einverstanden ist. Zur Zulässigkeit der Berufung führt die Beklagte namentlich zur Beschwer durch Erstellung des Buchauszuges aus und errechnet einen Kostenaufwand von über 700 Euro für den Buchauszug für einen Monat. Sie wiederholt sodann die erstinstanzlichen Argumente und vertieft sie noch. Sie rügt weiter die Zulässigkeit der Klage, namentlich die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrages, weil die Teile ungenau oder zu allgemein berechnet seinen, insb. die für die EDV notwendige mehrstellige Teilenummer fehle.
Die Beklagte hält die Klage aber auch für unbegründet, da der Klägerin kein Provisionsanspruch nach § 87 HGB ...