Leitsatz (amtlich)

1. Da in Print-Medien blickfangmäßig herausgestellte und mit sog. Sternchenhinweis versehene Angaben einer Verkaufsförderungsmaßnahme für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen, ist zur Erläuterung dieser Angaben die bloße Verweisung auf eine Internetseite nicht ausreichend. Eine derartige Werbung ist daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig.

2. Das gilt auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG (= UGP-Richtlinie), wonach grundsätzlich "räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, zu berücksichtigen sind."

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 4; EGRL 29/2005 Art. 7 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 24.10.2014; Aktenzeichen 2 O 344/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 24.10.2014 - 2 O 344/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Der Verfügungskläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKIaG aufgenommener Verbraucherschutzverein. Die Verfügungsbeklagte betreibt mehrere X.-Häuser.

Im R. Anzeiger, Nr. xx vom 9.7.2014, schaltete die Verfügungsbeklagte auf Seite × eine Anzeige mit den Aussagen

"19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C.

+ 5 % EXTRARABATT",

wobei dieser Text in etwa die Hälfte der Gesamtanzeige einnimmt. Hierbei waren jeweils in deutlich verkleinerter Schrift zwei kleine Fußnoten angebracht, die am unteren Ende der Anzeige wie folgt erklärt waren:

"Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www...de/xxxxbedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www...de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.7.2014."

Auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten war aufgeführt, dass neben den Angeboten in aktuellen Prospekten und Anzeigen folgende Produkte bzw. Produktgruppen von dieser Rabattaktion ausgenommen sind:

in den Filialen als "Bestpreis" gekennzeichnete Artikel, N., Produkte auf H., Produkte der Abteilungen E. sowie Produkte der Firmen xxxxxxx und yyyyyy.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Vefügungskläger mit der Antragsschrift vom 8.8.2014:

Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

"19 % MwSt. GESCHENKT AUF A., B. UND C."

"+5 % EXTRARABATT"

ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren aufzuführen.

Antragsgemäß erließ das LG am 11.8.2014 die einstweilige Verfügung. Hiergegen legte die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 24.9.2014 Widerspruch ein.

Der Verfügungskläger hat in erster Instanz beantragt, die erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte hat in erster Instanz eingewendet, dass ein Gewerbetreibender seinen Informationspflichten genüge, wenn er auf Erläuterungen im Internet verweise.

Durch Endurteil vom 24.10.2014 hat das LG die einstweilige Verfügung bestätigt und den Tenor zur Klarstellung neu gefasst, indem es die Formulierung "Waren" mit der Formulierung "Warengruppen" ersetzte.

Die beanstandete Werbung verstoße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und § 4 Nr. 4 UWG. Zur Klarstellung sei die Verfügung dahin neu zu fassen gewesen, dass nicht die einzelnen ausgenommenen Waren konkret nach Artikeln, sondern nach Warengruppen zu bezeichnen seien. Das diesbezügliche Rechtschutzziel des Verfügungsklägers ergebe sich bereits aus der Antragsbegründung und sei ausdrücklich im Schriftsatz vom 6.10.2014 erklärt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 82-89 d.A.).

Gegen das am 29.10.2014 zugestellte Urteil hat die Verfügungsbeklagte am 18.11.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist am 18.11.2014 begründet. Sie verfolgt mit der Berufung den erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter und beanstandet im Wesentlichen:

Die Auffassung des LG, dass die Erteilung der gebotenen Informationen nicht über das Internet erteilt werden dürften, stehe weder mit der UGP-Richtlinie noch mit der Rechtsprech...

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