Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Urteil vom 26.04.1988; Aktenzeichen 3 O 286/87) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 26. April 1988 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer der Klägerin beträgt 1.307,70 DM.
V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, eine Vertragsstrafe in Höhe 1.307,70 DM von der Werklohnforderung der Beklagten aus der Schlußrechnung Nr. 4857 vom 11.6.1985 abzuziehen, oder ob die Vertragsstrafenklausel einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) unterliegt und deshalb als unwirksam angesehen werden muß.
Die Klägerin beteiligte sich bezüglich der Wohnung Nr. …(mit einem Tiefgaragenstellplatz) als Bauherrin am „Bauherrenmodell …” in … das den Bau einer Eigentumswohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … bestehend aus 59 Wohnungen, 7 Läden oder Büros und Tiefgaragenstellplätzen, vorgesehen und durchgeführt hat. Initiatorin und Voreigentümerin des von den Bauherren zu Miteigentumsanteilen gekauften Grundstücks war die Firma … KG in … die sich auch die wirtschaftliche und technische Baubetreuung übertragen ließ. Zu Treuhändern wurden die Steuerberater … und … (Ehemann der Klägerin) bestellt (vgl. hierzu Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht vom 11.11.1982, URNr. … des Notars … in … Anlage zu Bl. 262 d. A.). Als Bevollmächtigte der mehr als 60 Bauherren schlossen die Treuhänder in deren Namen zu URNr. … des Notars … (Bl. 16 ff. d. A.) am 27.12.1982 die zur Verwirklichung des Bauherrenmodells erforderlichen, in der Grundlagenurkunde vom 29.10.1982 (URNr.: … desselben Notars) enthaltenen Verträge ab, darunter auch den Generalunternehmervertrag mit der Firma … Bauunternehmen in … (im folgenden abgekürzt GUV, Bl. 20 ff. d. A.). In § 4 dieses Vertrags verpflichtete sich der Bauunternehmer zur schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens zu einem verbindlichen Festpreis gemäß der als Anlage A der Urkunde beigefügten Gesamtkostenübersicht (Bl. 29 d. A.). Dort sind die Baukosten von insgesamt 9.834.233,34 DM entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen auf die einzelnen Bauherren verteilt. Danach entfallen auf die Wohnung der Klägerin „…” Baukosten in Höhe von 113.943,47 DM sowie weitere 7.839,14 DM für einen Tiefgaragenstellplatz.
§ 11 GUV „Auftraggeber, Schlußrechnung” enthält folgende Regelungen:
„1. Auftraggeber ist jeder Bauherr entsprechend seinem künftigen Miteigentumsanteil an dem Vertragsobjekt.
2. Der Unternehmer erstellt nach Durchführung des Bauvorhabens jedem einzelnen Bauherren eine Schlußrechnung über den auf ihn entfallenden Teilbetrag der Ausführung und die von ihm etwa zusätzlich veranlaßten Leistungen mit gesondertem Ausweis der Mehrwertsteuer. Die einzelnen Teilbeträge – ohne die etwa zusätzlich veranlaßten Leistungen – ergeben sich aus der Anlage zu diesem Vertrag. Jeder Bauherr schuldet und haftet dem Unternehmer nur in Höhe dieses Betrags und der von ihm zusätzlich veranlaßten Leistungen.”
In § 3 GUV „Ausführungsfristen” ist bestimmt:
„1. Der Unternehmer verpflichtet sich, mit den Bauarbeiten spätestens 10 Tage nach Auftragserteilung zu beginnen und das Bauwerk innerhalb 14 Monaten fertigzustellen sowie zu diesem Termin den Bauherren schlüsselfertig zu übergeben. Die Erstellung der Außenanlagen hat innerhalb weiterer zwei Monate zu erfolgen.
2. Für jeden angefangenen Monat Verspätung – auch bei Fortführung der Arbeiten – bezahlt der Unternehmer den Bauherren eine monatlich fällige Vertragsstrafe von 0,3 % aus der Auftragssumme. Wenn nur bestimmte Wohnungen und die Außenanlage nicht fristgerecht übergeben werden, ermäßigt sich die Vertragsstrafe entsprechend. Der Anspruch der Bauherren auf Erfüllung und Schadensersatz wird dadurch nicht berührt, die Vertragsstrafe ist jedoch voll auf den nachgewiesenen Schaden anzurechnen.”
Bei der Beklagten handelt es sich unstreitig um die Rechtsnachfolgerin der Firma … oHG, die deren Rechte und Pflichten aus dem GUV übernommen hat. Mit Schreiben vom 13.3.1984 an die Generalunternehmerin (Bl. 39 d. A.) beanstandete die Baubetreuerin, die Firma …, daß der vertraglich vorgesehene Fertigstellungstermin, nämlich der 10.3.1984, nicht eingehalten worden sei, und wies auf die fällige Vertragsstrafe hin. Nach Darstellung der Klägerin wurde der Block E mit ihrer Wohnung nach dem 10.6.1984, ihr Tiefgaragenstellplatz erst nach dem 10.3.1985 fertiggestellt. Von der Rechnung der Klägerin Nr. 4857 vom 11.6.1985 (Bl. 43 d. A.) über eine Restforderung von noch 11.123,28 DM wurde daraufhin unter anderem ein Betrag von 1.307,70 DM a...