Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der Leistungsphase 4 nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen 12 O 479/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Schweinfurt vom 15.5.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 95 % und der Kläger 5 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für den Zeitraum bis 28.7.2003 auf 36.020,51 Euro und für die Folgezeit auf 27.543,09 Euro festgesetzt.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 27.543,09 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um restliches Architektenhonorar.

Die Beklagten betreiben ein Architekturbüro. Sie waren von der Stadt Bad K. mit der Planung und Errichtung des Bauvorhabens "...parkhaus Bad K." beauftragt worden. Sie haben ihrerseits dem Kläger mit mündlichem Architektenvertrag die Architektenleistungen gem. § 15 Abs. 2 Nr. 2-9 HOAI (Leistungsphasen 2-9) für die Freianlagen übertragen.

Mit seiner Klage machte der Kläger in erster Instanz restliches Honorar i.H.v. 70.450 DM (36.020,51 Euro) nebst Zinsen geltend.

Der Kläger ermittelte sein Gesamthonorar unter Zugrundelegung der Honorarzone IV gem. § 17 HOAI i.d.F. der Bekanntmachung vom 4.3.1991 (BGBl. I S. 533).

Die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 2-4 bezifferte der Kläger in seiner Schlussrechnung vom 15.6.1996 (Anlage K 8 = Bl. 35 bis 37 d.A.) auf 1.844.934 DM. Dieser Betrag ergibt sich aus der Kostenberechnung vom 1.10.1992 (Anlage K 10 = Bl. 131 bis 144 d.A.), die mit einem Nettobetrag von 1.628.994 DM abschließt, und der Kostenberechnung vom 22.8.1994 (Bl. 280 bis 285 d.A.) wegen der Platzneugestaltung M.-Straße/von-H.-Straße mit ausgewiesenen Nettokosten von 215.940 DM.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Schweinfurt vom 15.5.2003 Bezug genommen.

Das LG Schweinfurt hat die Beklagten unter Abweisung der weiter gehenden Klage als Gesamtschuldner zur Zahlung von 27.543,09 Euro nebst 11 % Zinsen hieraus vom 21.8.1996 bis 30.9.1996 und 9,26 % Zinsen hieraus seit 1.10.1996 verurteilt.

Es ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Leistungen des Klägers in Honorarzone IV abzurechnen sind. Das greifen die Beklagten nicht mehr an.

Einen Anspruch des Klägers auf die geforderten Nebenkosten hat das LG verneint und die Stundensätze für die zusätzlichen Leistungen gem. § 6 HOAI auf den auch von den Beklagten für angemessen gehaltenen Mindestsatz von 6.595 DM gekürzt. Hinsichtlich der Leistungsphasen 2-4 ist das LG unter Zugrundelegung der Kostenberechnung vom 1.10.1992 von dem Gesamtbetrag i.H.v. 1.844.934 DM ausgegangen.

Das Urteil wurde den Beklagten am 27.5.2003 zugestellt. Sie haben am 26.6.2003 Berufung eingelegt und diese am 29.8.2003 in der bis zu diesem Tag verlängerten Frist begründet.

Die Beklagten beanstanden im Berufungsverfahren lediglich, dass das Erstgericht hinsichtlich der Leistungsphasen 2-4 die Kostenberechnung des Klägers vom 1.10.1992 und nicht diejenige vom 3.8.1992 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 9.5.2001 - Bl. 168 ff. d.A.) über 1.143.937,50 DM als maßgeblich angesehen hat. Sie behaupten, nach der Genehmigung der Baueingabeplanung am 11.8.1992 bis Oktober 1992 hätten sich keinerlei Änderungen ergeben, die zu höheren anrechenbaren Kosten hätten führen können.

Sie beantragen im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des LG Schweinfurt, verkündet am 15.5.2003 - 12 O 479/99, wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger verteidigt das Ersturteil und beantragt:

Die Berufung der Beklagten und Berufungskläger gegen das Endurteil des LG Schweinfurt - 12 O 479/99, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, dass nach dem 3.8.1992 sehr wohl Änderungen und Ergänzungen vorgenommen worden seien. Der Kläger weist insb. auch darauf hin, dass die Beklagten selbst ggü. ihrem Auftraggeber, der Stadt Bad K., unter Übernahme der Kostenberechnung des Klägers vom 1.10.1992 abgerechnet haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insb. der geäußerten Rechtsansichten, wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger hatte gegen das Ersturteil am 26.6.2003 ebenfalls Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.7.2003, eingegangen am gleichen Tag, wieder zurückgenommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.4.2004 (Bl. 275 bis 278 d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 51...

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