Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen 10 O 367/01 (069)) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.7.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 21.591,61 EUR zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.4.2001 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagte zu 45 % und die Kläger zu 55 %. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagte 11 % und die Kläger 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagte im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 178.493,61 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Architektenvertragsverhältnis.
Sie schlossen am 31.5.1995 einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen an dem Bauvorhaben G., in M.. In § 3 des Vertrags vereinbarten sie die Geltung der Honorarzone IV Mitte für das Gebäude und Honorarzone III Höchstsatz für die Freianlagen.
In den zusätzlichen Vereinbarungen zu dem Vertrag regelten sie, dass unter Berücksichtigung von Fördermitteln die Baukosten 24.000.000 DM bezogen auf die Kostengruppen 2 bis 7 der Kostenschätzung, nicht überschritten werden sollten. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf Bd. I Bl. 210 ff. d.A. Bezug genommen.
Unter dem 5.7.1995 reichten die Kläger den Bauantrag für das Bauvorhaben bei der Stadt M. ein (Bd. II Bl. 60 d.A.).
Die Kläger erstellten unter dem 22.5.1995 eine Kostenschätzung, die für die Kostengruppen 2 bis 7 von 23.975.950 DM ausging, wobei 15.000.000 DM netto auf die Kostengruppe 3 entfielen. Ferner erstellten sie unter dem 7.8.1995 eine Kostenberechnung und ermittelten Gesamtbaukosten von rund 27.800.000 DM und für die Kostengruppe 3 Kosten von 20.021.000 DM brutto.
Die Beklagte stellte am 22.8.1995 bei dem Landesförderinstitut einen Antrag auf Erhöhung des Zuschusses, den sie mit Schreiben vom 9.10.1995 erläuterte und ausführte, dass bei der Veränderung der Kosten der Kostengruppe 3 insbesondere das veränderte Baukonzept eine Rolle spiele. Wegen der Erläuterungen wird auf die Anlage A 6 (Anlagenband) Bezug genommen. Das Landesförderinstitut bewilligte mit Bescheid aus März 1996 Fördermittel für Gesamtbaukosten von 27.798.000 DM (Anlagenband, Anlage A 9). Die Oberfinanzdirektion bestätigte mit Bescheid vom 23.1.1997 (Bd. II Bl. 114 ff. d.A.) Nachträge zum Bauvorhaben und gelangte für die Bewilligung von Fördermitteln zu Gesamtkosten von 25.917.800 DM.
Die Beklagte kündigte den Architektenvertrag ggü. den Klägern mit Schreiben vom 26.7.1999 (Bd. II Bl. 32 ff. d.A.) und forderte die Erstellung einer Schlussrechnung unter Berücksichtigung von § 22 HOAI.
Die Kläger legten eine Teilschlussrechnung am 2.10.1998 über einen nach Abzug geleisteter Zahlungen noch geschuldeten Betrag von 374.074,97 DM brutto. Sie änderten diesen durch die Teilschlussrechnung vom 24.3.2001 auf 380.054,14 DM (Bl. 8 ff. und 59 ff. d.A.). Über die Freianlagen rechneten sie geändert ab mit Rechnung vom 15.5.2001 (Anlagenband Bl. 77 ff.).
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, noch Honorare beanspruchen zu können für die Planung der Gebäude, die Mehrfachplanung des Innenausbaus, die Zusatzplanung V., die Planung des Fassadenelements mit Windfang, die Planung der Trennwandanlage in Gebäude A, die Bauzeitverlängerung und die Freianlagen.
Die einzelnen Gebäude seien getrennt abzurechnen, da andernfalls ein Verstoß gegen den Mindestsatzcharakter der HOAI vorliege und im Übrigen eine getrennte Abrechnung vereinbart worden sei. Sie gingen nach Rücksprache mit der Architektenkammer davon aus, dass für das Gebäude A die Honorarzone IV Mittelsatz und für die Gebäude B bis D die Honorarzone III Obersatz anzuwenden seien und hielten an dem vertraglich vereinbarten Honorarsatz nicht fest.
Auch bestehe Anspruch auf Vergütung für die Zusatztätigkeiten betreffend den Anbau für die V., die Trennwand im Gebäude A und den Windfang.
Weiter habe sie Anspruch auf Honorar für die Bauzeitverlängerung, weil sich die Bauzeit erheblich verzögert habe.
Für die Freianlagen seien als anrechenbare Kosten nicht nur die Kostengruppen 5.2., 5.4., und 5.8., sondern auch 5.7. und 5.9. zu berücksichtigen. Von der Leistungsphase 8 sei nur ein geringer Teil nicht erledigt worden.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ...