Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 15.01.1971; Aktenzeichen 3 O 259/70) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. Januar 1971 abgeändert:
1) Der Beschluß des genannten Gerichts vom 27. November 1970 wird aufgehoben.
2) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Beide Parteien sind Detektive. Der Beklagte warb in einer Tageszeitung am 7.10. und 21.11.1970 mit folgender Zeitungsanzeige:
Detektiv-Büro
„…”
Telefon
Der Kläger hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, dem Beklagten die Werbung mit der Bezeichnung „Detektivbüro …” zu verbieten. Er hat vorgetragen:
Der Beklagte bediene sich unbefugt einer Firmenbezeichnung, obwohl er kein Kaufmann sei. Der Kläger sei deshalb berechtigt, gemäß § 37 Abs. 2 HGB vom Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung „…” zu verlangen. Dieser Unterlassungsanspruch sei auch gemäß §§ 1, 3 UWG begründet.
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Beschluß vom 27.11.1970 folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, unter der Bezeichnung „Detektiv-Büro …” für sein Unternehmen zu werben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beklagte hat der einstweiligen Verfügung widersprochen und beantragt, die einstweilige Verfugung aufzuheben.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Der Kläger sei zur Erhebung der Unterlassungsklage nicht aktiv legitimiert. Im übrigen führe der Beklagte keine Firma, sondern gebrauche lediglich eine Fantasiebezeichnung. Hierdurch werde keine Kaufmannseigenschaft vorgetäuscht.
Der Kläger hat gebeten, die einstweilige Verfügung zu, bestätigen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz wird, auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 15. Januar 1970 die einstweilige Verfügung vom 27.11.1970 bestätigt und dem Beklagten die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, daß der Kläger berechtigt sei, die Unterlassungsklage in eigenem Namen zu erheben, weil er durch die Werbung des Beklagten in seinen Rechten verletzt worden sei. Der Gebrauch der Firmenbezeichnung „Detektiv-Büro …” durch den Beklagten stelle eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG dar, durch die die Öffentlichkeit über die Art. und Umfang seines Unternehmens getäuscht werde. Es sei richtig, daß sich Detektive gern Fantasiebezeichnungen bedienten, doch sei dies nur Vollkaufleuten gestattet. Da der Beklagte kein Kaufmann sei, sei es ihm auch versagt, im Geschäftsleben ohne Angabe seines bürgerlichen Namens einen Wahlnamen zu führen und damit zu werben. – Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses am 25.1.1971 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.1971, eingegangen am 22.2.1971, Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Der Beklagte beantragt zu erkennen:
I. Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 15.1.1971, sowie die einstweilige Verfügung des selben Gerichts vom 27. November 1970 aufzuheben.
II. Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
III. Die gesamten Kosten des Verfahrens dem Verfügungskläger aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten kostenfällig zurückzuweisen.
Beide Parteien haben zur Begründung ihrer Anträge ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und gemäß ihren dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsätzen ergänzt. Auf den vorgetragenen Inhalt dieser Schriftsätze wird wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens in vollem Umfang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist auch begründet.
Das Landgericht hat die Frage, ob der Beklagte das Wort „… T” zur Kennzeichnung seines Detektivbüros benutzen darf, mit der Begründung verneint, daß es sich um eine Fantasiebezeichnung behandle, deren Führung nur einem Vollkaufmann im Rahmen der Vorschriften über die Handelsfirma gestattet sei. Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.
I.
Richtig ist zwar, daß der Beklagte weder nach der Art. seines Gewerbebetriebes (§ 1 HGB), noch mangels Eintragung seines Unternehmens im Handelsregister (§ 2 HGB) als Kaufmann im Sinne des Handelsrechts angesehen werden kann. Er ist daher nicht berechtigt, eine Firma zu führen (§§ 4, 17 HGB). Von der Firma als dem Handelsnamen eines Kaufmannes sind jedoch die im Geschäftsverkehr häufig vorkommenden Bezeichnungen des Geschäfts, die sogenannten Etablissementsbezeichnungen zu unterscheiden. Es sind Merkworte, die dazu dienen, das Geschäft aus der Menge gleichartiger Unternehmungen herauszuheben und nach Art. und Umfa...