Leitsatz (amtlich)
Auch bei teilweise abweichenden Wortbestandteilen kann die identische oder ähnliche Schriftbildgestaltung zu einer Verwechslungsgefahr führen. Dies gilt insb. dann, wenn die Schriftbildgestaltung den ansonsten rein beschreibenden Wortbestandteilen einer Wort/Bildmarke erst ihr individuelles Gepräge gibt.
Normenkette
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 u. 4; UWG §§ 1, 3, 25
Verfahrensgang
LG Erfurt (Urteil vom 02.05.2002; Aktenzeichen 3 HKO 88/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten und die Anschlussberufung der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil des LG Erfurt vom 2.5.2002 – 3 HKO 88/02, abgeändert.
I.1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im geschäftlichen Verkehr, die Geschäftsbezeichnung „Netline” zu verwenden, soweit damit nicht lediglich außerhalb der Werbung für den eigenen Geschäftsbetrieb der Verfügungsbeklagten solche Handyshops bezeichnet werden, die dazu nach der Vereinbarung vom 19.10.2001 (Ziff. 8 unter „M.K.”) befugt sind.
2. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im geschäftlichen Verkehr ihre Geschäftsbezeichnung „N.T.” grafisch wie folgt gestaltet zu verwenden: (Abbildung)
insbesondere eine Gestaltung zu verwenden, bei der die Silbe „Net” in fett gedruckten, dunklen, insb. dunkelblauen, vollfarbigen Buchstaben gehalten ist, während die Silbe „way” in hellerer, insb. hellblauer Schreibschrift kursiv gehalten ist, und mit einem Zusatz „That's my line”, versehen ist, bei dem das Wort „line” unmittelbar über der Silbe „way” steht.
3. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken insoweit irreführende Angaben zu Handypreisen oder Verkaufsbedingungen für Handys in gedruckten Werbeträgern (z.B. Flyern oder/Tages- bzw. Werbezeitungen) zu machen, als darin die Handypreise nicht in räumlichem und inhaltlichem Bezug zu den dazugehörigen subventionierenden Netzbetreibern und der Verpflichtung zum Abschluss eines sog. „Kartenvertrages” und dessen essentiellen Konditionen (Tarif, Höhe von Grund- und Anschlussgebühr, ggf. zu erbringender Mindestumsatz und Laufzeit) dargestellt werden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung und die weiter gehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen
III. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens insgesamt werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Handels mit Mobilfunkgeräten und Mobilfunkkartenverträgen. Beide Parteien haben mittlerweile ein Netz von Handyshops aufgebaut, die teilweise ursprünglich – was i.E. streitig ist – mit einer Fa. N. GmbH & Co. KG kooperierten.
Die Verfügungsklägerin zu 1) ist Inhaberin der unter der Urkunde Nr. 398 33 154 beim deutschen Patentamt eingetragenen Wort/Bildmarke „Netline”, bei der die von der Verfügungsklägerin für ihren Geschäftsbetrieb i.Ü. ständig verwandte Geschäftsbezeichnung „Netline” in einem dunkelblauen Schriftzug nachgezeichnet wird, der grafisch wie folgt gestaltet ist: (wird dargestellt).
Die Verfügungsklägerin zu 2) benutzt nach Gestattung durch die Verfügungsklägerin zu 1) die Wort/Bildmarke zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes.
Unter dem 19.10.2001 trafen die Verfügungsklägerin zu 1) und M.K., dem mittlerweile geschiedenen Ehemann der Verfügungsklägerin zu 1), eine Vereinbarung u.a. zur Auflösung der N. GmbH & Co. KG, im Rahmen derer unter Ziff. 8 eine Aufteilung der Shops zwischen den die Vereinbarung Schließenden vorgenommen wurde. Unter Ziff. 9 der Vereinbarung heißt es dann u.a.: „Der Name ‚Netline’ kann für die derzeitig bestehenden Shops unter den jetzigen Adressen von M.K. für 10 Jahre bis maximal 31.12.2011 genutzt werden. (…) Die neue Firma von M.K. darf in ihrer Bezeichnung nicht den Namenszug ‚Netline’ führen.”
Bereits am 19.10.2001 wurde die Beklagte in das Handelsregister eingetragen. Sie verwendet für ihre Geschäftsbezeichnung ein nicht als Marke eingetragenes Logo, das grafisch wie folgt gestaltet ist: (Wird dargestellt.)
Die Verfügungsbeklagte wirbt unter ihrer Geschäftsbezeichnung u.a. monatlich mit Flyern. Auf der Rückseite der Werbung werden unter der Überschrift „Ihre Partner für Telecommunication” u.a. Handyshops aufgeführt, die den Namen „Netline” führen. Die Verfügungsbeklagte verwendet außerdem Vordrucke, die Reparaturaufträge ...