Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen 9 O 674/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Braunschweig vom 6.5.2009 teilweise abgeändert:
Die einstweilige Verfügung des LG Braunschweig vom 16.3.2009 (9 O 674/09) wird zu Ziff. 1b des Tenors aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin 1/3 und die Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldner 2/3.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin, eine 1964 von der Bundesrepublik Deutschland gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts, befasst sich insbesondere mit der Durchführung vergleichender Waren- und Dienstleistungsuntersuchungen. Die von dem Verfügungsbeklagten zu 2. vertretene Verfügungsbeklagte zu 1. betreibt unter der Domain www.t.de eine Internetseite, auf der Ergebnisse vergleichender Waren- und Dienstleistungsuntersuchungen verschiedener Anbieter veröffentlicht werden. Dazu verwendet sie im Kopf ihrer Internetseiten ein aus dem Schriftzug "t. de" und einem links daneben angebrachten Quadrat mit Häkchen bestehendes Logo. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin verschiedener nationaler Wort-/Bildmarken, die auch für die Veröffentlichung von Warent und Dienstleistungsuntersuchungen eingetragen sind. Außerdem gibt sie die monatlich bundesweit erscheinenden Zeitschriften "test" und "Finanztest" heraus. Sie nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung in Anspruch und stützt sich dabei auf ihre Markenrechte, den Werktitelschutz sowie Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das LG Braunschweig hat den Verfügungsbeklagten mit Beschluss vom 16.3.2009, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 17 ff. d.A.), untersagt, das Logo im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Internetauftritts unter im Einzelnen näher bezeichneten Umständen zu benutzen (Ziff. 1 lit. a des Tenors), und ihnen außerdem verboten, die Internetdomain "t. de" zu verwenden (Ziff. 1 lit b des Tenors). Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin hat das LG die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 6.5.2009 weitgehend bestätigt, den Tenor zu Ziff. 1 lit. b aber auf die Nutzung für ein Portal beschränkt, dessen Gegenstand die Veröffentlichung von Waren- und Dienstleistungst ist. Soweit die Verfügungsklägerin darüber hinausgehend ein Schlechthinverbot der Benutzung der Internetdomain erstrebt hat, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des LG wird auf das Urteil vom 6.5.2009 Bezug genommen.
Nach Zustellung des Urteils am 11.5.2009 haben die Verfügungsbeklagten hiergegen mit am 11.6.2009 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen lassen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.8.2009 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung haben die Verfügungsbeklagten ihr erstinstanzliches Ziel einer Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst vollständig weiterverfolgt, dann aber im Termin am 22.12.2009 die Berufung teilweise zurückgenommen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts und tragen vor:
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Verfügungklägerin und dem mit dem Logo gekennzeichneten Internetauftritt der Verfügungsbeklagten bestehe nicht. Das LG habe übersehen, dass es sich ausschließlich um Wort-/Bildmarken handele und in keinem Fall der Begriff "test" als solcher zu schützen sei. Da er rein beschreibenden Charakter habe, beschränke sich die Kennzeichnungskraft der Marken der Verfügungsklägerin auf deren grafische und farbliche Ausgestaltung. Die Kennzeichnungskraft der vom LG herangezogenen Wort-/Bildmarken sei nur schwach. Da es sich bei "test" um einen glatt beschreibenden, schutzunfähigen Begriff handele, sei seine Verwendung bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ausschlaggebend.
Zu den sonstigen Wort-/Bildmarken der Verfügungsklägerin bestehe ebenfalls keine Zeichenähnlichkeit.
Den Zeitschriftentitel "test" habe das LG rechtsfehlerhaft für unterscheidungskräftig gehalten; tatsächlich sei auch er glatt beschreibend. Darüber hinaus beschränke sich der Schutzbereich des Titels ausschließlich auf das entsprechende farbliche Symbol in seiner konkreten Ausgestaltung. Auch zeige die Verwendung des Plurals durch die Verfügungsbeklagten einen deutlichen Unterschied zum Werktitel der Verfügungsklägerin.
Außerdem stehe etwaigen Unterlassungsansprüchen aus dem Markengesetz die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Insoweit sei die Entscheidung "Post" des BGH vom 5.6.2008 übertragbar. Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S.v. § 23 MarkenG liege nicht vor. Der mit den Marken der Verfügungsklägerin übereinstimmende Wortbestandteil "test" ...