Entscheidungsstichwort (Thema)
Schutz der Wort-/Bildmarke "Tatort" (Fadenkreuz)
Normenkette
MarkenG § 4 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5, § 15 Abs. 3; UWG § 4 Nr. 9
Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen 4 HK.O 49/08) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten zu 1. wird das am 24.6.2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des LG Koblenz vom 26.3.2008 wird aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin produziert zusammen mit den übrigen in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten seit über 35 Jahren die Krimiserie "Tatort", deren Bekanntheitsgrad bei ca. 90 % der Bevölkerung liegt. Die Verfügungsklägerin ist (Mit-)Inhaberin der deutschen Marken 102214 "Tatort" (Wortmarke) und 30315745 "tatort" (Wort-/Bildmarke) sowie der Gemeinschaftsmarken 3606845 "Tatort" (Wortmarke) und 3429172 "tatort" (Wort-/Bildmarke). Die Marken sind für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42, insb. für bespielte Tonträger in Klasse 9, rechtsbeständig eingetragen und repräsentieren das folgende Logo "Tatort mit Fadenkreuz": ...
Darüber hinaus beansprucht die Verfügungsklägerin Kennzeichenschutz aufgrund Verkehrsgeltung für eine Bildmarke "Fadenkreuz" in Alleinstellung.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. verlegt seit September 2007 in Kooperation mit der B. Verlagsgruppe, der u.a. die Verfügungsbeklagte zu 2. angehört, eine Krimi-Hörbuchreihe. Die CD-Cover tragen jeweils im rechten unteren Bereich ein leicht schräg gestelltes Fadenkreuz, in dessen Mitte die jeweilige Folgennummer als Ziff. angegeben ist. In der linken oberen Ecke des Covers befindet sich ein gleichfalls leicht schräg gestelltes Fadenkreuz in roter Farbe auf schwarzem Grund in weißem Rahmen, darunter der Schriftzug "Krimi Hörbuch". Die CD-Cover sind wie folgt gestaltet: ...
Die Verfügungsklägerin erhielt am 6.3.2008 einen Hinweis auf die von der Verfügungsbeklagten zu 1. verlegte Hörbuchserie.
Sie beanstandet im vorliegenden Verfahren die Verwendung des Logos, bestehend aus Fadenkreuz und Schriftzug "Krimi", sowie die Verwendung des Fadenkreuzes in Alleinstellung; beides hält sie für eine Verletzung ihrer Rechte an verschiedenen Marken und dem Werktitel "Tatort".
Sie hat zunächst beantragt, den Verfügungsbeklagten zu untersagen,
1. im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend wiedergegebene Logo für ein Hörbuch und/oder eine Hörbuchserie zu benutzen:
2. im geschäftlichen Verkehr das Logo eines Fadenkreuzes für ein Hörbuch und/oder eine Hörbuchserie zu benutzen, insb. wie nachfolgend dargestellt: ...
Antragsgemäß untersagte das LG den Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom v. 26.3.2008, im geschäftlichen Verkehr das Logo gem. Antrag zu 1. für ein Hörbuch oder eine Hörbuchserie oder das Logo eines Fadenkreuzes für ein Hörbuch oder eine Hörbuchserie zu benutzen. Nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin ihr Begehren dahin gehend eingeschränkt, dass sich das Verbot der Benutzung des Logos eines Fadenkreuzes nur auf Krimihörbücher bzw. Krimihörbuchserien beziehen solle. Mit dieser Maßgabe hat das LG Koblenz mit Urteil vom 24.6.2008 die einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 1. aufrechterhalten. Hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2. hat das LG die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.
Gegen das Urteil haben die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1. Berufung eingelegt. Die Verfügungsklägerin hat ihre Berufung zurückgenommen.
Die Verfügungsbeklagte zu 1. macht, wie bereits in erster Instanz, geltend: Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht für gewahrt, weil ihr die einstweilige Verfügung ohne Antragsschrift zugestellt worden sei. Ein Verfügungsgrund sei nicht hinreichend dargetan, da von seit längerem bestehender Kenntnis der Verfügungsklägerin auszugehen sei. Die Verfügung sei inhaltlich unbestimmt, weil sie jegliche Verwendung eines Fadenkreuzes auf Hörbuchcovers untersage. Jedenfalls verletzten weder die Verwendung des Fadenkreuz-Logos mit Schriftzug "Krimi" noch die Verwendung des Fadenkreuzes in Alleinstellung Markenrechte der Verfügungsklägerin. Weder genieße das Fadenkreuzlogo der Verfügungsklägerin Markenschutz, noch habe die Verfügungsbeklagte zu 1. das Fadenkreuz in Alleinstellung als Herkunftshinweis verwendet. Zwischen den beanstandeten Zeichen und den für die Verfügungsklägerin geschützten oder angeblich geschützten Zeichen bestehe keine Verwechslungsgefahr, insb. weil wesentliche graphische Unterschiede bestünden und die Kennzeichnungskraft des Fadenkreuzes im Buch- und Hörbuchsegment durch Drittzeichen deutlich geschw...