Tenor
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I. 1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Anklagevorwurf exhibitionistischer Handlungen (§ 183 Abs. 1 StGB) mit der Begründung freigesprochen, dass der für eine Verurteilung nach § 183 Abs. 1 StGB notwendige Tatnachweis für das Vorliegen eines direkten Vorsatzes bezüglich der Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person nicht zu führen sei. Soweit subsidiär eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB in Betracht komme, scheide eine Strafbarkeit auch insoweit jedenfalls wegen Fehlens des notwendigen subjektiven Tatbestandes aus. Denn der Angeklagte habe weder die Absicht gehabt, ein Ärgernis zu erregen, noch habe er gewusst, dass dies geschah. Ob sich überhaupt Passanten im Blickfeld des Angeklagten befunden hätten, sei unbekannt.
2. Hinsichtlich des dem Angeklagten seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Tatvorwurfs kann den Gründen des angefochtenen Urteils folgendes entnommen werden:
"Dem Angeklagten lag zur Last, am 25.04.2010 gegen 14.30 Uhr den Drang verspürt zu haben, sich vor Frauen zu entblößen, um dadurch seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen. Hierzu habe er in seiner Wohnung in der S.-Straße 10 in V. seinen Unterkörper entblößt, sich mit seinem nackten erigierten Glied zum Fenster seiner Wohnung begeben, dies geöffnet und onaniert. Hierbei sei er sich bewusst gewesen, dass sich am Fenster des knapp 30 m entfernten und schräg gegenüber der Wohnung des Angeklagten liegenden Anwesens S.-Straße 11 a in V. die Geschädigten B. und C. befunden hätten, die ihn beobachtet hätten. Beim Anblick des Angeklagten hätten sich die Geschädigten angeekelt und belästigt gefühlt."
3. Zu diesem Tatvorwurf hat das Amtsgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme die folgenden Feststellungen getroffen und das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO wie folgt begründet:
"Der Angeklagte räumt ein, am offenen Fenster zur Tatzeit onaniert zu haben.
Er habe nicht bemerkt, dass Frauen aus dem schräg gegenüberliegenden Fenster ihn gesehen hätten. Krankheitsbedingt habe er jedoch gehofft, dass ihn jemand gesehen habe.
Durch Prof. L. von der Universitätsklinik U. war im Oktober 2007 beim Angeklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen narzisstischen sowie dissozialen Zügen, eine Alkoholabhängigkeit sowie ein Exhibitionismus festgestellt worden. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 StGB konnten nicht ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese gutachterliche Einschätzung seither geändert haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
Aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und dem von der Polizei gefertigten Ausdruck der Bayerischen Vermessungsverwaltung ergibt sich, dass das Fenster des Angeklagten von dem Wohnzimmerfenster der Geschädigten 28 m Luftlinie entfernt gelegen ist. Dabei befindet sich das Haus S.-Straße 10 von der Innenstadt aus gesehen auf der linken Seite der S.-Straße, wobei das Fenster des Angeklagten im zweiten Stock auf der hinten links von der Straße abgehenden Seite gelegen ist. Auf der linken Straßenseite der S.-Straße folgt dann ein weiteres Haus und nachdem dieses Haus beendet ist, liegt schräg gegenüber das Anwesen S.-Straße 11 a, in dessen Frontseite sich relativ am Anfang im zweiten Stock das Wohnzimmerfenster der Geschädigten befindet. Dazwischen liegt die dort drei- bis vierspurige S.- Straße nebst Bürgersteigen, eine gut befahrene Ein- und Ausfallstraße. Das Wohnzimmerfenster der Geschädigten liegt in einem Erker über einem etwas vorspringenden Vorgarten.
Aus dem Fenster des Angeklagten kann dieser an der Ecke des daneben stehenden Anwesens vorbei schräg über die S.-Straße zum Fenster der auf gleicher Höhe ebenfalls im zweiten Stock gelegenen Wohnung der Geschädigten blicken. Dabei kann er Fußgänger lediglich auf dem Gehweg direkt unterhalb des Fensters S.-Straße 11 a auf der gegenüberliegenden Straßenseite der S.-Straße sowie auf dem Gehweg in dem links von der S.-Straße abzweigenden Weg geradeaus gegenüber seinem eigenen Fenster sehen. Die beiden Geschädigten können entsprechend Fußgänger lediglich auf dem Gehweg direkt gegenüber ihrem Fenster auf der S.-Straße und auf dem Gehweg direkt unter dem Fenster des Angeklagten sehen.
Die Zeuginnen B. und C. beschrieben den objektiven Vorgang so wie oben geschildert, wobei die Zeugin B. berichtete, dass das Fenster zunächst kurz einen Spalt, maximal zur Hälfte auf war und sie lediglich das Geschlechtsteil gesehen habe, mehr sei nicht sichtbar gewesen. Erst nachdem sie ihre Freundin C. darauf aufmerksam gemacht habe, habe der Angeklagte kurz darauf das Fenster ga...