Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 3 O 491/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.200,– EURO abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 95.802,69 EURO (= 187.373,77 DM) festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO wird die Beschwer des Klägers auf 95.802,69 EURO (= 187.373,77 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz, angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung hälftiger Ersatzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger hinsichtlich dessen künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 30.12.1996.

Am 30.12.1996 befuhr der Kläger mit dem Pkw … amtliches Kennzeichen … die Bundesautobahn A 3 auf dem linken der drei Fahrspuren von Würzburg kommend in Richtung Frankfurt mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Auf der mittleren Spur fuhr der vom Zeugen … geführte Sattelschlepper mit etwa 80 km/h, den der Kläger überholen wollte. Bei Kilometer 205, Gemarkung Stockstadt, kamen aus einer Behelfsausfahrt drei Räum- und Streufahrzeuge, deren Halter das beklagte Land ist.

Die Räumfahrzeuge verteilten sich auf den drei Spuren der A 3, um mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h mit der Schneeräumung zu beginnen.

An erster Stelle fuhr das vom Zeugen … geführte Räumfahrzeug auf die Bundesautobahn ein und wechselte auf die äußerste linke Fahrspur. Die beiden anderen Räumfahrzeuge folgten dem Fahrzeug … auf die mittlere bzw. rechte Fahrspur der Bundesautobahn A 3.

An sämtlichen Räumfahrzeugen waren die gelben Rundumleuchten in Betrieb.

Als der Kläger das vor ihm auf der linken Fahrspur der A 3 fahrende Räumfahrzeug bemerkte, geriet er beim Abbremsen mit seinem Fahrzeug ins Schlingern, streifte mit dessen Heck die Mittelschutzplanke und wurde nach ca. 16 m von dieser nach rechts abgewiesen. Der vom Kläger gesteuerte Pkw stellte sich hierdurch leicht schräg und prallte in dieser Position im Bereich des linken vorderen Kotflügels bis zur Fahrertür auf das vom Zeugen … gesteuerte Räumfahrzeug. Bei diesem Unfallgeschehen wurde der Kläger in dem vom ihm gesteuerten Pkw eingeklemmt und schwer verletzt.

Hinsichtlich der konkreten, vom Kläger unfallbedingt davongetragenen Verletzungen wird auf das Attest des Klinikums Aschaffenburg vom 21.1.1997 (Bl. 17–20 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land müsse dem ihm entstandenen Schaden zumindest im Umfang von 50 % ersetzen.

Der als Fahrer des Streufahrzeuges eingesetzte Zeuge … hätte die bei dem Befahren der Bundesautobahn A 3 nach den Umständen des konkreten Falles gebotene Sorgfalt nicht beachtet. Deshalb hätte der Kläger, obwohl die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen angepasst gewesen wäre, keine Chance gehabt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem vom Zeugen … gesteuerten Streufahrzeug abzubremsen.

Der auf der mittleren Spur vom Zeugen … geführte Lkw hätte dem Kläger die Sicht auf die auf die Bundesautobahn auffahrenden Räumfahrzeuge des beklagten Landes versperrt, so daß der Kläger diese zu spät erkannt hätte. Das beklagte Land als Halter des unfallbeteiligten Räumfahrzeugs müsse für das Fehlverhalten des Fahrzeugführers … einstehen, da dieser gegen die durch § 35 Abs. 6 StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 1 StVO verstoßen hätte, als er an einer unübersichtlichen Stelle sofort im spitzen Winkel auf die Bundesautobahn A 3 aufgefahren wäre. Insbesondere hätte der Zeuge … den auf der Bundesautobahn A 3 herannahenden Verkehr beobachten und diesem genug Zeit lassen müssen, sich mit der veränderten Verkehrslage vertraut zu machen.

Die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit von ca. 100 km/h wäre nicht überhöht gewesen, da der zum Unfallzeitpunkt gegen 21.15 Uhr des 30.12.1996 herschende Schneefall nicht zu einer geschlossenen Schneedecke auf der Bundesautobahn A 3 geführt hätte.

Bezüglich der Höhe des vom Kläger geltend gemachten materiellen Schadens, wie auch der Größenordnung des vom Kläger sich vorgestellten Schmerzensgeldes, wird auf Bl. 4 und 5 des angefochtenen Urteils (Bl. 255, 256 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt,

    1. an den Kläger 112.373/77 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    2. an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens in Höhe von 70.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1998 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 50 % aller weiteren materiellen ...

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