Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 19.03.1997; Aktenzeichen 24 O 2255/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 19. März 1997 abgeändert.
II. Die Beklagte hat der Klägerin Versicherungsschutz nach Maßgabe des Versicherungsscheines Nr. … für die Ansprüche zu gewähren, die der Markt … gegen die Klägerin wegen behaupteter Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zuwendungsverfahrens für wasserwirtschaftliche Vorhaben beim Wasserwirtschaftsamt Ansbach in Höhe von 52.984,– DM geltend macht.
III. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 52.984,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Ingenieurbüro für Bauwesen, unterhielt bei der Beklagten bis zum 31. Dezember 1993 ein Berufshaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR/Arch) zugrunde lagen. Gemäß A. IV BBR/Arch sind vom Versicherungsschutz Ansprüche ausgeschlossen wegen Schäden
- aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen,
- aus der Überschreitung ermittelter Massen oder Kosten.
Mit Ingenieurvertrag vom März/August 1993 war die Klägerin durch den Markt … mit der Planung der Wasserversorgung (Sanierung des Ortsnetzes und Anschluß der Ortsteile) beauftragt worden. In diesem Vertrag war der Klägerin auch das Mitwirken bei der Bezuschussung übertragen worden.
Die entsprechenden Bauarbeiten wurden in der Zeit vom 5. April bis zum 20. September 1993 ausgeführt.
Die Richtlinien des Freistaates Bayern für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben bestimmen, daß für die einzelnen Haushaltsjahre Förderprogramme aufgestellt, darin die im kommenden Jahr zur Förderung anstehenden Vorhaben festgelegt werden und dazu Vorhaben angemeldet werden können. Erhöhen sich nach Erlaß des Zuwendungsbescheides die zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens infolge einer geplanten Änderung oder Erweiterung, bedürfen die Abweichungen von den Unterlagen vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.
Die Klägerin hatte zwar schon im Juni 1992 für den Markt … die Forderung der Baumaßnahme beantragt, für die Gesamtkosten in Höhe von 626.000,– DM und zuwendungsfähige Kosten in Höhe von 370.000,– DM angegeben waren, hatte jedoch versäumt, eine danach, durch nicht vorhergesehene Mehrlängen entstandene Erhöhung der Baukosten (um 94.492,62 DM) der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, bevor mit der Ausführung der Baumaßnahme begonnen wurde. Die Klägerin beantragte die Bezuschussung auch der Mehrkosten erst im April 1994; das Wasserwirtschaftsamt in Ansbach lehnte insoweit die Förderung ab.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen:
Der Markt … nehme sie auf 52.984,– DM Schadensersatz in Anspruch, die Beklagte verweigere zu Unrecht ihre Eintrittspflicht. Sie, die Klägerin, habe die Pflichtverletzung, die zum Schaden geführt habe, schon im Jahr 1993 und damit innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages begangen. Das gelte auch, wenn man annehme, der Antrag könne noch nachträglich, allerdings im Jahr der Bauausführung, eingereicht werden. Der gegen sie geltend gemachte Ersatzanspruch werde vom Versicherungsschutz umfaßt.
Die Klägerin hat die Feststellung beantragt,
die Beklagte habe ihr für die Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren, die der Markt … aufgrund einer behaupteten Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zuwendungsverfahrens für wasserwirtschaftliche Vorhaben beim Wasserwirtschaftsamt Ansbach in Höhe von 52.984,– DM gegen sie geltend mache.
Die geklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hat vorgetragen, der Anspruch, für den die Klägerin Versicherungsschutz erstrebe, falle sowohl unter die Klausel, wonach Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung von Fristen und Terminen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien, als auch unter die Klausel, wonach Ansprüche wegen Schäden aus der Überschreitung ermittelter Massen oder Kosten nicht versichert seien.
Das Landgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 19. März 1997 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Versicherungsschutz sei im vorliegenden Fall gemäß der Klausel A IV 1 BBR/Arch ausgeschlossen, denn auch im Sinne dieser Bedingung sei eine Frist ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Das sei in der vorliegenden Sache der vor der Ausführung der Baumaßnahme liegenden Zeitraum gewesen, längstens das Jahr, in dem die Baumaßnahme ausgeführt worden sei. Die Klägerin habe nach ihrem Sachvortrag die zu Mehrkosten führende Baumaßnahme weder vor deren Ausführung angezeigt noch in dem Jahr, in dem sie ausgeführt worden sei, habe also die beiden Fristen versäumt.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin formrichtig und fristgerecht Berufung ein...