Leitsatz (amtlich)
Hat sich der Mangel des Architektenwerks im Bauwerk bereits verkörpert und fallen im Rahmen der Schadensbeseitigung durch den Auftraggeber des Architekten Kosten für Architektenplanung und Bauüberwachung an, so sind diese von der Architektenhaftpflichtversicherung umfasst und nicht gem. § 4 Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.11.2003; Aktenzeichen 7 O 601/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 25.11.2003 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufungen geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.337,29 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 28.12.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin hatte die unterdessen in Liquidation befindliche B., E. & B.A. & G.G. bei dem Bauvorhaben "H.d. 2. D. des B. der V.im B." als Generalplaner beauftragt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einen Konsortium von Versicherern, zu denen als führende Versicherin die mit 25 % beteiligte, unterdessen in die Beklagte umgewandelte A.V.-A. gehört, eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflichtversicherung; mitversichert ist der Generalplaner.
Dem Vertragsschluss ging eine Ausschreibung voraus, die u.a. auf der Grundlage eines den Bewerbern mit Schreiben der Klägerin vom 26.8.1996 übersandten Versicherungskonzepts basierte, dass zu B. 1. vorsah, dass auch das Haftpflichtrisiko des Generalplaners für Mehrkosten aus fehlerhafter Terminplanung versichert werden solle (Anlage BK 1, Bd. III, Bl. 76-81 d.A.). Den Zuschlag erhielt als wirtschaftlich günstigste Bieterin die Versicherungsmaklerin L.F. u. S.G. (vgl. in Kopie als Anlage BK 7 eingereichter Vermerk der Klägerin v. 18.11.1996, Bd. III, Bl. 156 d.A.).
Die Klägerin begehrt mit der der Beklagten am 27.12.2002 zugestellten Klage wegen sieben vom Generalplaner verursachter Verstöße gegen Berufspflichten von der Beklagten entsprechend deren Beteiligungsverhältnis in erster Linie Zahlung, hilfsweise Befreiung des Generalplaners von dessen Verbindlichkeiten ggü. der Klägerin und weiter hilfsweise die Feststellung der Pflicht der Beklagten, dem Generalplaner Versicherungsschutz zu gewähren.
Hinsichtlich der weiteren tatbestandlichen Feststellungen auch zum streitigen Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Berlin vom 25.11.2003 (Bd. II, Bl. 79-104 d.A.).
Das LG hat der Feststellungsklage wegen der im Tatbestand des Urteils zu den Ziffern zu 1. bis 4. beschriebenen Schadensfälle stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Urteil des LG vom 25.11.2003 verwiesen.
Gegen dieses den Parteien jeweils am 5.12.2003 zugestellte Urteil ist hinsichtlich der zu Ziff. 1., 2., und 4. im Urteil des LG beschriebenen Schadensfälle von der Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt worden; mit ihrer am 30.12.2003 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5.3.2004 mit am 20.2.2004 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründeten Berufung begehrt sie lediglich die Klageabweisung auch hinsichtlich des 3. Schadensfalles. Die Klägerin hat mit ihrer am 5.1.2004 eingegangenen und innerhalb der bis zum 5.3.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 5.3.2004 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage zunächst wegen sämtlicher Schadensfälle die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 99.246,19 EUR nebst Zinsen, hilfsweise Befreiung und hinsichtlich der Schadensfälle 5., 6. und 8. weiter hilfsweise Feststellung begehrt.
Der bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossene Haftpflichtprozess der Klägerin gegen den Generalplaner ist unterdessen durch Schlussurteil des LG Berlin - 23 O 560/00 - vom 2.3.2005 entschieden worden; das Urteil ist rechtskräftig. Der Generalplaner ist dort wegen der hier streitgegenständlichen Schadensfälle 1., 2., 4., 5., 6. und 7. in dem Umfang zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden, wie er von der Klägerin der Berechnung der hiesigen Klageforderung zugrunde gelegt wird. Hinsichtlich des hier streitgegenständlichen 3. Schadensfalles ist der Generalplaner unter Abweisung der weiter gehenden Klage zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 108.259,76 EUR verurteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage BK 5 von der Klägerin eingereichte Kopie...