Verfahrensgang
LG Hof (Urteil vom 11.05.1994; Aktenzeichen 1 H O 10/94) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 11. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 40.542,– DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
Die Berufung des Klägers ist statthaft; sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und ist damit zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGHZ 41, 282; BGHZ 47, 341 und BGH ZIP 1989, 294) zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten mangels eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses ein Anstellungsvertrag als Vorstand nicht wirksam zustande gekommen ist. Auf die diesbezüglichen Gründe der angefochtenen Entscheidung wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Zu dem hiergegen gerichteten Berufungsvorbringen sei noch ergänzend angemerkt:
a) Nach der Regelung des § 84 Abs. 1 AktG ist streng zwischen der (organschaftlichen) Bestellung und dem (dienstvertraglichen) Anstellungsvertrag eines Vorstands zu trennen. In der Bestellung des Klägers zum ersten Vorstand der Beklagten durch Aufsichtsratsbeschluß vom 18. März 1993 kann daher nicht auch eine Entscheidung zum Abschluß eines entsprechenden Anstellungsvertrages (welchen Inhalts?) gesehen werden. Vielmehr hätte es hierfür eines eigenen Aufsichtsratsbeschlusses bedurft (vgl. § 84 Abs. 1 S. 5 AktG). Auch aus der Tatsache, daß der Kläger im weiteren tatsächlich für die Beklagte als Vorstand tätig geworden ist, läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit Aufsichtsratsbeschlüsse nur ausdrücklich und nicht stillschweigend (konkludent) gefaßt werden können (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie aus dem Schrifttum Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 108 Rdnr. 5). Es kann vorliegend auch weder aus dem Aufsichtsratsbeschluß vom 18. März 1993 noch aus einem später gefaßten Beschluß im Wege der Auslegung ein über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hinausgehender, auf einen Anstellungsvertrag mit dem Kläger abzielender Erklärungsinhalt entnommen werden. (vgl. BGH ZIP 1989, 294, 295).
b) Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht der vom Kläger vorgetragene Umstand, er habe vom „Aufsichtsrat” in einer der ersten Sitzungen die Auskunft erhalten, der Abschluß eines „Vorstandsvertrages” sei nicht erforderlich. Zum einen ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, weil eine entsprechende Auskunft nicht vom Aufsichtsrat als solchem, sondern allenfalls von einem oder mehreren seiner Mitglieder erteilt worden sein könnte. Zum anderen ist der Vortrag aber auch – seine Richtigkeit einmal unterstellt – rechtlich unerheblich. Denn Gesetzesvorschriften, welche die Beachtung bestimmter Förmlichkeiten zwingend vorschreiben, dürfen nur ganz ausnahmsweise, wenn das Scheitern des Vertrages an dem förmlichen Mangel für die andere Partei zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 48, 396, 398), außer Acht gelassen werden. Diese Voraussetzungen liegen aber hier auf Seiten des Klägers, der aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten und seiner beruflichen Stellung die sich unmittelbar aus § 84 Abs. 1 S. 5 AktG ergebende Notwendigkeit eines gesonderten Anstellungsvertrages als Vorstand hätte erkennen können und müssen oder zumindest bei Zweifeln gehalten gewesen wäre, entsprechenden juristischen Rat einzuholen, erkennbar nicht vor.
2. Der Senat teilt allerdings nicht die Ansicht des Landgerichts, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten lediglich ein faktisches Anstellungsverhältnis vorgelegen habe. Vielmehr ist zwischen dem Kläger und der früheren … als Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, welches gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 UmwG auf die Beklagte übergegangen ist.
a) Zwar ist zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, weil die Parteien offensichtlich nicht in allen Punkten des vom Kläger vorgelegten Entwurfes eines Arbeitsvertrages eine Einigung erzielen konnten. Der Abschluß eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ist jedoch grundsätzlich formfrei und kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 53. Aufl., § 611, Rdnr. 2). Hierbei ist von einem Vertragsschluß auch dann auszugehen, wenn die Parteien sich zwar nicht über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben, sie sich aber trotz der noch offenen Fragen erkennbar vertraglich binden wollten. Ein solcher Wille wird in der Regel stets dann zu bejahen sein, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollst...