Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Normenkette
BGB §§ 398, 518, 812 Abs. 1 Sätze 1, 1, 1 Alt, § 1922 ff.
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 04.05.2001; Aktenzeichen 64 O 545/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 4. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urbeil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 68.000,– Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Erbin von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 98.655,– DM, den die Beklagte unter Betätigung einer ihr vom Erblasser erteilten Vollmacht von dessen Konten abgehoben hat.
Die Klägerin ist Erbin des am 22.5.1998 in Berlin verstorbenen …. Der Erblasser und die Klägerin waren miteinander verheiratet, lebten allerdings seit achtzehn Jahren voneinander getrennt. Gleichwohl unterhielten sie nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis und trafen sich regelmäßig.
Am 29.2.1996 errichteten die Eheleute ein gemeinsames Testament. Hierin setzten sie sich zu Alleinerben (Vollerben) ein sowie drei Nichten bzw. Neffen als Schlußerben.
Zu Beginn des Jahres 1998 erkrankte … schwer und fiel am 5.3.1998 nach einer schweren Operation in ein Koma, aus dem er bis zu seinem Tode am 22.5.1998 nicht mehr erwachte.
Die Beklagte war seit vielen Jahren die Lebensgefährtin des Erblassers. Dieser hatte ihr Bankvollmacht für alle Konten der … bank (jetzt: … mit der Stammnummer … erteilt. Mit Hilfe dieser Vollmachten nahm die Beklagte am 20.3.1998 Abhebungen von folgenden Sparkonten bei der … bank vor:
Konto-Nr. |
(vormals |
1.570,– |
DM, |
Konto-Nr. |
(vormals |
4.990,– |
DM, |
Konto-Nr. |
(vormals |
16.300,– |
DM, |
Konto-Nr. |
(vormals |
10.685,– |
DM, |
Konto-Nr. |
(vormals |
5.000,– |
DM und |
Konto-Nr. |
(vormals |
56.820,– |
DM. |
Hinzu kam am 12.5.1998 eine weitere Abhebung von dem Konto-Nr. … vormals … über einen Betrag von 3.290,– DM.
Kenntnis von einem Teil der Abhebungen in Höhe von 36.835,– DM (1.570,– DM + 4.990,– DM. + 16.300,– DM + 10.685,– DM + 3.290,– DM) erlangte die Klägerin am 23. bzw. 25.5.1998. Auf telefonische Nachfrage erklärte die Beklagte, daß die Abhebungen von ihr getätigt und die Gelder auf ein auf ihren Namen eingerichtetes Konto gutgeschrieben wurden. Über die Existenz der weiteren Sparkonten mit den Nummern … (vormals …) und … (vormals …) und die von diesen Konten getätigten Abhebungen machte die Beklagte keine Angaben. Eine Nachfrage der Bevollmächtigten der Klägerin, der Rechtsanwälte … und Kollegen aus …, vom 30.10.1998 bei der … ank eG ergab, daß der Betrag von 5.000,– DM der Beklagten in bar ausgezahlt und für den Betrag von 56.820,– DM Wertpapiere erworben wurden, die in einem Rechtsanwaltanderdepot eingebucht worden sind.
Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs der Klägerin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der … nk, der Zeugin …, erhielt die Klägerin die Auskunft, daß die von dem Konto-Nr. … (vormals Konto-Nr. …) ausgezahlten Gelder in Höhe von 56.820,– DM zunächst auf ein auf den Namen der Cousine des Erblassers, Frau …, lautendes Konto mit der Nr. … der … Bank eingezahlt gewesen sind. Ende Mai/Anfang Juni 1998 wurden dann für die Gelder Inhaberschuldverschreibungen und Anteile des europäischen Aktienfonds erworben, die sich nun auf einem Notaranderkonto des außergerichtlichen Bevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt und Notar … befinden.
Der Erblasser hat eine Lebensversicherung mit der Beklagten als Begünstigter abgeschlossen.
Aus einem handschriftlichen Vermerk des verstorbenen … ergibt sich folgendes:
„(…)
8) 3 1/2 bis 5 % |
55.000 (Ko) |
29.2.00 |
(…)
hat 1 Sparbuch über 25.000,– DM + Bundesschatzbriefe über 40.000,– DM.
hat 1 Sparbuch 55.000,– DM (Nr. 8)”.
Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 30.10.1998 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 36.835,– DM unter Fristsetzung zum 12.11.1998 und mit Schreiben vom 12.11.1998 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 61.820,– DM unter Fristsetzung zum 25.11.1998 aufgefordert.
Die Klägerin hat behauptet:
Eine Anweisung des im Koma liegenden Erblassers zur Vornahme der Abhebungen habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe offensichtlich unter mißbräuchlicher Ausnutzung der Ohnmacht des Kontoinhabers die ihr erteilten Vollmachten dafür verwendet, sich selbst bzw. anderen Vermögenswerte des Erblassers einzuverleiben. Der Erblasser habe auch keine Veranlassung gehabt, der Beklagten in deren Belieben gestellte Geldsummen für den Fall zur Verfügung stellen, daß ihm etwas zustoßen sollte. Hierfür habe er vielmehr eine Lebensversicherung über einen namhaften Geldbetrag mit der Beklagten als Begünstigter abgeschlossen. Der Betrag von 56.820,– DM sei von der … zunächst an die Beklagte ausgezahlt worden. Es spreche auch dafür, daß der Erblasser der Klägerin diesen Vermögenswert habe zukommen lassen wollen, da...