Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 284/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 284/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.160,57 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung von Geldbeträgen geltend, die die Beklagte nach Auffassung der Klägerin unter Missbrauch ihrer Vollmacht erlangt haben soll.

Die Parteien sind Geschwister und bilden - gemeinsam mit ihrer gemeinsamen Schwester, Frau U L, - die ungeteilte Erbengemeinschaft des am 00.00.2019 verstorbenen Vaters der Parteien, Herrn I W (im Folgenden: Erblasser). Die Ehefrau des Erblassers, Frau N W, verstarb bereits am 00.00.2018.

Die Eheleute W hatten mittels notarieller Testamente vom 17.05.2011 und 14.06.2011 (Urkunden-Nr. 01/2011 und 02/2011 des Notars Urkunde aus C1) zunächst wechselseitig sich selbst und sodann ihre Töchter zu Erben eingesetzt.

Die Beklagte hatte ihre Eltern im Februar 2017 in ihrem Haus aufgenommen, wo die Eheleute W sodann über einen eigenen Haushalt verfügten. Um die Pflege ihrer Eltern zu bewerkstelligen, gab die Beklagte zum 31.12.2016 ihren Beruf als Pflegefachkraft auf. Nach dem Tod der Mutter der Parteien kümmerte sich die Beklagte um den Erblasser und pflegte diesen in seinen letzten Lebensjahren. Jedenfalls in seinem letzten Lebensjahr war der Erblasser stark pflegebedürftig. Für die von ihr vorgenommenen Pflegeleistungen erhielt die Beklagte von dem Erblasser einen monatlichen Betrag in Höhe von 480,00 EUR, später 650,00 EUR sowie das Pflegegeld. Hierdurch sollte der Beklagten, die aufgrund der Pflege ihres Vaters ihre gelernte Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr im gewohnten Umfang ausüben konnte, ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Ferner beteiligte sich der Erblasser an den höheren Nebenkosten (erhöhter Wasser- und Stromverbrauch) in Höhe von 80,00 EUR monatlich. Der Erblasser hatte der Beklagten zudem eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die sich auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und auf Vermögensangelegenheiten bezog (Urkunden-Nr. 03/2011 des Notars Y aus C1). Unter anderem wurde die Beklagte dazu bevollmächtigt, für den Erblasser Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen sowie Zahlungen vorzunehmen. Als Bevollmächtigte hob die Beklagte regelmäßig Geldbeträge von verschiedenen Konten des Erblassers ab und tätigte Überweisungen. Da der Erblasser über die finanziellen Transaktionen weiterhin informiert sein wollte und in seinem gesamten Leben, und zwar bis zum Schluss, in finanziellen Angelegenheiten einen sehr genauen und peniblen Umgang pflegte, sah er regelmäßig seine Kontoauszüge durch. Dies tat er auch noch, als er gesundheitlich und körperlich stark beeinträchtigt war. Hierzu erwartete er regelmäßig, dass die Beklagte ihm nach jedem Einkauf die Quittungen vorlegte und das Wechselgeld auszahlte. Darüber hinaus wollte er regelmäßig den aktuellen Kontostand einsehen. Auch ließ er sich die Kontoauszüge vorlegen, was die Beklagte auch jedes Mal tat. Eine letzte Vorlage der Kontoauszüge erfolgte am 31.01.2019.

Am 12.10.2018 ließ sich die Beklagte von dem Konto des Erblassers bei der Abank C mit der Kontonummer 000000008 einen Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR auszahlen, welchen sie jedoch am 19.11.2018 auf das gleiche Konto des Erblassers wieder einzahlte. Am 18.10.2018 löste die Beklagte zwei Unterdepots eines Wertpapierdepots bei der Union Investment auf (Unterdepot-Nr. 0000000001 und 0000000002) und ließ sich Beträge in Höhe von 10.106,00 EUR und 11.066,00 EUR überweisen. Am 19.10.2018 löste die Beklagte zwei weitere Unterdepots eines Wertpapierdepots bei der Union Investment auf (Unterdepot-Nr. 0000000003 und 0000000004) und ließ sich Beträge in Höhe von 20.692,10 EUR und 20.933,69 EUR überweisen. Am 10.12.2018 ließ sich die Beklagte ein zweites Mal von dem Konto mit der Kontonummer 000000008 einen Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR auszahlen. Am 10.01.2019 überwies die Beklagte zwei Teilbeträge in Höhe von 30.000,00 EUR und 60.000,00 EUR auf das Konto des Erblassers mit der Kontonummer 000000008. Am folgenden Tag, dem 11.01.2019, ließ sie sich von diesem Konto einen Betrag in Höhe von 90.000,00 EUR auszahlen.

Zudem ließ sich die Beklagte in dem Zeitraum Februar 2018 bis Februar 2019 mehrere Beträge von dem Konto des Erblassers bei der Abank C mit der Kontonummer 000000005 überweisen und auszahlen.

Ferner überwies sich die Beklagte am 02.07.2018 von dem Konto mit d...

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