Verfahrensgang
LG Paderborn (Aktenzeichen 2 O 284/19) |
Tenor
In dem Rechtsstreit weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung der Klägerin im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Mit ihrer Berufungsbegründung rügt die Klägerin im Wesentlichen die Beweiswürdigung der Kammer. Hiermit vermag sie nicht durchzudringen.
Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen und insoweit auch an das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gebunden.
Diese Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung geboten ist. Ein konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei bloß subjektive Zweifel sowie abstrakte Erwägungen oder Vermutungen nicht ausreichen (vgl. BGH NJW 2006, 152; 2004, 2828; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 529 Rn. 4; Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 529 Rn. 16; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 529 Rn. 9).
Bei einer mit der Berufung angegriffenen Beweiswürdigung des Erstgerichts liegt ein solcher konkreter Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung vor, wenn die Beweiswürdigung nicht den von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen und Anforderungen entspricht (BGH NJW 2004, 1876).
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Auf das Rechtsmittel hin ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW-RR 2014, 1118, 1121; 2012, 404, 405; NJW 2010, 3230). Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der festgestellten Tatsachen können sich darauf gründen, dass die Beweisaufnahme oder die Beweiswürdigung des Erstrichters in Bezug auf entscheidungserhebliche Tatsachen unvollständig oder unrichtig ist. Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine (erneute) Beweiserhebung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ergeben wird (BGH NJW 2006, 152, 153; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 529 Rn. 8).
Daran fehlt es hier. Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung lässt weder Lücken noch Verstöße gegen Beweisregeln oder allgemeine Denkgesetze erkennen.
1. Soweit die Klägerin rügt, dass die Kammer bezüglich der Aussage des Zeugen T, der bekundet hat, dass Grund der Schenkung des Betrages in Höhe von 30.000,00 EUR gewesen sei, dass der Erblasser der Beklagten seine Dankbarkeit für ihren pflegerischen Aufwand und für die Begleitung im Alltag haben zeigen wollen, festgestellt hat, dass dies nach allgemeiner Lebenserfahrung eine nachvollziehbare Motivation sei, greift die Klägerin damit im Ergebnis nur die Beweiswürdigung der Kammer an. Das reicht indes nicht aus. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Der bloße Wunsch, das Berufungsgericht möge eine Zeugenaussage abweichend vom Erstgericht verstehen, reicht nicht aus, um eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu eröffnen (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 529 Rn. 7). Auf das Rechtsmittel hin ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (s.o.). Nach diesen Maßstäben vermag dieser Berufungsangriff damit nicht durchzudringen. Die Beweiswürdigung der Kammer erschöpft sich auch nicht in der von der Klägerin ausgewählten Formulierung, sondern stützt sich im Wese...