Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bedeutung des § 641 Abs. 2 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. § 641 Abs. 2 BGB regelt ausschließlich die Voraussetzungen der sog. (Durchgriffs-)Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nach §§ 641 Abs. 3; 320 BGB wird hierdurch nicht ausgeschlossen (Anschluss an OLG Nürnberg, OLGR Nürnberg 2003, 336).
2. Kann der Hauptunternehmer vom Subunternehmer die Beseitigung eines Mangels verlangen, so steht ihm somit im Fall einer Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB das Verweigerungsrecht aus § 641 Abs. 3 BGB ebenso zu wie bei Fälligkeitseintritt nach erfolgter Abnahme gem. § 641 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 641 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 26.07.2007; Aktenzeichen 1 HKO 174/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des LG Aschaffenburg vom 26.7.2007 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das LG Aschaffenburg zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Eine Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Zahlung von Werklohn, der Beklagte macht hiergegen eigene Ansprüche im Wege der Minderung und Aufrechnung geltend.
Mit Vertrag vom Juli 2004 beauftragte der Beklagte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Ausführung von Spenglerarbeiten bei dem Bauvorhaben "Neubau eines Nahversorgungszentrums" in L..
Am 12.8.2004 trafen die Parteien eine Zahlungsvereinbarung, im September 2004 erteilte der Beklagte einen Nachtragsauftrag bezüglich einer Dachspitzeneindeckung.
Die Bauherrin hat die Zahlungsansprüche des Beklagten befriedigt und das Werk in Gebrauch genommen.
Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die in ihrem Vertragsverhältnis für November 2004 geplante Abnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
Nachdem der Beklagte die mit Schlussrechnung vom 30.11.2004 geltend gemachte Werklohnforderung der Klägerin über insgesamt 266.697,56 EUR nicht vollständig befriedigt hatte, machte die Klägerin die behauptete Restforderung i.H.v. insgesamt 52.564,07 EUR klageweise geltend.
Der Beklagte begehrte Klageabweisung, indem er zum einen Einwendungen gegen die Rechnungshöhe geltend machte, zum anderen einen Minderungsanspruch i.H.v. 5.000 EUR wegen fehlerhafter Verschraubung/Vermietung sowie - im Wege der Aufrechnung - behauptete Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüche geltend machte.
Mit Datum 1.6.2006 entschied das LG Aschaffenburg mittels eines Teil- und Vorbehaltsurteils über den Werklohnanspruch der Klägerin und verurteilte den Beklagten unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren zur Zahlung von 44.342,07 EUR.
Auf die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung schlossen die Parteien in der Berufungshauptverhandlung vom 2.11.2006 vor dem Senat (Az. 1 U 105/06) einen Vergleich, in dem sie die Werklohnforderung der Klägerin mit 48.393,06 EUR unstreitig stellten. Zudem vereinbarten sie, wegen der behaupteten Gegenansprüche den Rechtsstreit vor dem LG Aschaffenburg fortzuführen.
Im Nachverfahren vor dem Erstgericht hat der Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, dass eine ordnungsgemäße und vertraglich vereinbarte Abnahme nicht stattgefunden habe. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der in der Höhe nun unstreitigen Werklohnforderung, da die behaupteten Gegenansprüche begründet seien und der Minderungsanspruch wegen fehlerhafter Verschraubung/Vermietung nunmehr i.H.v. 40.000 EUR geltend gemacht werde.
Der Beklagte hat zudem, ohne sie jedoch prozessual geltend zu machen, weitere, von der Klägerin zu vertretende Werkmängel behauptet.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage unter Aufhebung der Regelung aus Ziff. 1 des Vergleichs vor dem OLG Bamberg am 2.11.2006 abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, den Zahlungsanspruch aus dem Vergleich vor dem OLG Bamberg am 2.11.2006 entsprechend Ziff. 1. zu bestätigen.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, eine Abnahme habe entgegen den Ausführungen des Beklagten stattgefunden. Im Übrigen hat die Klägerin die behaupteten Gegenansprüche des Beklagten bestritten.
Das LG Aschaffenburg hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Schlussurteil vom 26.7.2007 die Verpflichtung des Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2.11.2006 bestätigt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht mehr auf eine evtl. fehlende Abnahme berufen könne, da die Bauherrin seine Zahlungsansprüche vollständig befriedigt und zudem das Bauwerk in Gebrauch genommen habe, so dass sich dies auch zugunsten der Klägerin auswirke. Der behauptete Vertragsstrafenanspruch bestehe nicht, da der Beklagte durch evtl. von der Klägerin zu vertretende Verzögerungen keine Nachteile erlitten habe. Die übrigen zur Aufrechnung gestellten Einsprüche habe der Beklagte nicht nachweisen können.
Der behauptete Minderungsanspruch werde durch § 641 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Da die Bauhe...