Leitsatz (amtlich)
1. § 641 Abs. 2 BGB regelt ausschließlich die Voraussetzungen der sog. (Durchgriffs-)Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Unternehmers. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers nach § 641 Abs. 3, § 320 BGB wird hierdurch nicht ausgeschlossen (Anschluss an OLG Nürnberg, 10. Juli 2003, 13 U 1322/03, OLGR Nürnberg 2003, 336).
2. Kann der Hauptunternehmer vom Subunternehmer die Beseitigung eines Mangels verlangen, so steht ihm somit im Fall einer Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB das Verweigerungsrecht aus § 641 Abs. 3 BGB ebenso zu wie bei Fälligkeitseintritt nach erfolgter Abnahme gemäß § 641 Abs. 1 BGB.
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Entscheidung vom 26.07.2007; Aktenzeichen 1 HKO 174/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juli 2007 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Eine Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Zahlung von Werklohn, der Beklagte macht hiergegen eigene Ansprüche im Wege der Minderung und Aufrechnung geltend.
Mit Vertrag vom Juli 2004 beauftragte der Beklagte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Ausführung von Spenglerarbeiten bei dem Bauvorhaben "Neubau eines Nahversorgungszentrums" in L..
Am 12.08.2004 trafen die Parteien eine Zahlungsvereinbarung, im September 2004 erteilte der Beklagte einen Nachtragsauftrag bezüglich einer Dachspitzeneindeckung.
Die Bauherrin hat die Zahlungsansprüche des Beklagten befriedigt und das Werk in Gebrauch genommen.
Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob die in ihrem Vertragsverhältnis für November 2004 geplante Abnahme tatsächlich durchgeführt worden ist.
Nachdem der Beklagte die mit Schlussrechnung vom 30.11.2004 geltend gemachte Werklohnforderung der Klägerin über insgesamt 266.697,56 Euro nicht vollständig befriedigt hatte, machte die Klägerin die behauptete Restforderung in Höhe von insgesamt 52.564,07 Euro klageweise geltend.
Der Beklagte begehrte Klageabweisung, indem er zum einen Einwendungen gegen die Rechnungshöhe geltend machte, zum anderen einen Minderungsanspruch in Höhe von 5.000,-- Euro wegen fehlerhafter Verschraubung / Vernietung sowie - im Wege der Aufrechnung - behauptete Vertragsstrafen- und Schadensersatzansprüche geltend machte.
Mit Datum 01.06.2006 entschied das Landgericht Aschaffenburg mittels eines Teil- und Vorbehaltsurteils über den Werklohnanspruch der Klägerin und verurteilte den Beklagten unter Vorbehalt seiner Rechte im Nachverfahren zur Zahlung von 44.342,07 Euro.
Auf die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung schlossen die Parteien in der Berufungshauptverhandlung vom 02.11.2006 vor dem Senat (Az. 1 U 105/06) einen Vergleich, in dem sie die Werklohnforderung der Klägerin mit 48.393,06 Euro unstreitig stellten. Zudem vereinbarten sie, wegen der behaupteten Gegenansprüche den Rechtsstreit vor dem Landgericht Aschaffenburg fortzuführen.
Im Nachverfahren vor dem Erstgericht hat der Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, dass eine ordnungsgemäße und vertraglich vereinbarte Abnahme nicht stattgefunden habe. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der in der Höhe nun unstreitigen Werklohnforderung, da die behaupteten Gegenansprüche begründet seien und der Minderungsanspruch wegen fehlerhafter Verschraubung / Vernietung nunmehr in Höhe von 40.000,-- Euro geltend gemacht werde.
Der Beklagte hat zudem, ohne sie jedoch prozessual geltend zu machen, weitere, von der Klägerin zu vertretende Werkmängel behauptet.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage unter Aufhebung der Regelung aus Ziffer 1. des Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Bamberg am 02.11.2006 abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Zahlungsanspruch aus dem Vergleich vor dem Oberlandesgericht Bamberg am 02.11.2006 entsprechend Ziffer 1. zu bestätigen.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, eine Abnahme habe entgegen den Ausführungen des Beklagten stattgefunden. Im Übrigen hat die Klägerin die behaupteten Gegenansprüche des Beklagten bestritten.
Das Landgericht Aschaffenburg hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Schlussurteil vom 26.07.2007 die Verpflichtung des Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 02.11.2006 bestätigt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beklagte nicht mehr auf eine evtl. fehlende Abnahme berufen könne, da die Bauherrin seine Zahlungsansprüche vollständig befriedigt und zudem das Bauwerk in Gebrauch genommen habe, so dass sich dies auch zugunsten der Klägerin auswirke. Der behauptete Vertragsstrafenanspruch bestehe nicht, da der Beklagte durch evtl. von der Klägerin zu vertretende Verzögerungen keine Nachteile erlitten habe. Die übrigen zur Aufrechnung gestellten Ansprüche habe der Beklagte nicht nachweisen können.
Der behauptete Minderungsanspru...