Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für den Abschluss eines Maklervertrags
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen 1 O 327/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Aschaffenburg vom 29.7.2003 abgeändert.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.337,52 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.7.2002 zu zahlen.
III. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Maklerlohn i.H.v. 13.337,52 Euro (entspricht 3 Monatsmieten) zu.
1. Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Ein solcher kommt zwar nicht schon dadurch zustande, dass die Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt. Von dem Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch i.d.R. auszugehen, wenn der Kaufinteressent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens, das in der Zusendung eines Exposés mit unübersehbarem Hinweis auf die Maklergebühr gesehen werden kann, weiterhin die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt (BGH v. 4.10.1995 – IV ZR 163/94, VersR 1995, 1481). Zwischen den Parteien ist unstr., dass die Beklagten von der Klägerin das Exposé vom 18.3.2002 – betreffend u.a. das später angemietete Objekt – erhalten haben. In diesem war der Hinweis enthalten, dass vom Mieter eine Gebühr i.H.v. 3 Monatsmieten zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet werde. Dieser Hinweis ist eindeutig und lässt nicht die Möglichkeit offen, dass die Maklertätigkeit (allein) im Auftrag des Vermieters erfolge (vgl. BGH v. 8.10.1986 – IVa ZR 20/85, NJW-RR 1987, 173; OLG Hamburg v. 28.4.2000 – 11 U 166/99, OLGReport Hamburg 2000, 398 = MDR 2001, 24; OLG Düsseldorf v. 26.4.1996 – 7 U 146/95, NJW-RR 1997, 368; OLG Hamm v. 9.2.1998 – 18 U 120/97, NJW-RR 1999, 127). Die Beklagten haben in Kenntnis der Provisionsforderung der Klägerin den Besichtigungstermin mit dem Grundstückseigentümer (Vermieter) über die Klägerin vereinbaren lassen und so deren Dienste weiter in Anspruch genommen. Hierdurch haben sie das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages angenommen. Selbst wenn die Beklagten der Meinung gewesen sein sollten, ihr Ansprechpartner sei Herr …, der für die Vormieterin tätig sei, hätten sie nach Erhalt des Exposés vom 18.3.2002 doch mit einer Provisonspflicht rechnen und den Abschluss eines Maklervertrags bzw. ein weiteres Tätigwerden der Klägerin ablehnen können und müssen. Dass Herr … für die Klägerin tätig war und diese provisonspflichtig tätig werden wollte, ergibt sich eindeutig aus dem Exposé vom 18.3.2002 und war den Beklagten i.Ü. auch bereits aus der früheren Geschäftsverbindung mit der Klägerin (Exposé vom 28.1.2002) bekannt.
2. Der Mietvertrag zwischen den Beklagten und dem Grundstückseigentümer vom 21.6.2002 ist aufgrund des Nachweises der Klägerin zustande gekommen. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist die Mitteilung des Maklers an den Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (vgl. BGH v. 22.10.1986 – IVa ZR 4/85, MDR 1987, 299 = WM 1987, 23; NJW 1987, 1628). Erforderlich hierfür ist grundsätzlich nicht nur die Kenntnis des konkreten Grundstücks, sondern auch des Namens und der Anschrift des Eigentümers (vgl. BGH NJW 1987, 1628; NJW-RR 1996, 691; v. 9.1.1997 – III ZR 162/95, NJW-RR 1997, 506). Der Grundstückseigentümer und Vermieter war den Beklagten vor Erhalt des Exposés vom 18.3.2002 und vor dem im Anschluss hieran vereinbarten Besichtigungstermin noch nicht bekannt. Sie können sich daher nicht auf Vorkenntnis des Objekts berufen. Erst durch den von der Klägerin auf Veranlassung der Beklagten vermittelten Besichtigungstermin ist den Beklagten der Vermieter bekannt geworden. Die Tätigkeit der Klägerin war daher für den Mietvertragsabschluss kausal, da den Beklagten zusätzliche Informationen geliefert worden sind, die zumindest mitursächlich für den Vertragsschluss waren (vgl. BGH v. 4.10.1995 – IV ZR 163/94, VersR 1995, 1481; DB 1998, 1798; v. 4.10.1995 – IV ZR 163/94, NJW-RR 1996, 114; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 652 Rz. 47 und 49). Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, sie hätten auch anderweitig von der Person des Grundstückseigentümers Kenntnis erlangt oder erlangen können (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 652 Rz. 49).
3. Die Beklagten schulden als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) nach dem Vertrag eine Maklerprovision i.H.v. 3 Monatsmieten zzgl. Mehrwertsteuer. D...