Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 30.10.1997; Aktenzeichen 12 O 1788/96) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 30. Oktober 1997 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage im übrigen – nämlich wegen des Hauptantrages und der weitergehenden Zinsforderung – abgewiesen wird.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Beklagten beträgt 26.073,17 DM.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 30.10.1997 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO); sie ist damit zulässig.
Entscheidungsgründe
II. In der Sache selbst bleibt die Berufung der Beklagten, mit der lediglich noch die behauptete Mangelhaftigkeit des von der Klägerin eingebrachten Estrichs weiter verfolgt wird, während die weiteren, in erster Instanz gegen die Klageforderung geltend gemachten Einwendungen (insbesondere mangelnde Fälligkeit mangels Abnahme) nicht wiederholt werden, ohne Erfolg.
1. Die Beklagte hat nicht bewiesen, daß die Werkleistung der Klägerin mangelhaft ist; jedenfalls ist der Senat hiervon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz und dem weiteren Sachvortrag der Parteien in der Berufungsinstanz nicht überzeugt. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 2.5.1997 ausgeführt, daß der von der Klägerin eingebrachte Estrich „offensichtlich normgerecht eingebaut worden” sei. Der Sachverständige ist zu diesem Ergebnis gelangt aufgrund einer Beurteilung der Dicke und der Oberflächenbeschaffenheit des Estrichs. Eine sogenannte Bestätigungsprüfung gemäß DIN 18560 Teil 2 wurde nicht durchgeführt: Der Sachverständige selbst hielt eine solche Prüfung für nicht erforderlich; der beim Ortstermin anwesende Vertreter der Beklagten verzichtete auf eine solche Überprüfung. Ob das nunmehrige Verlangen der Beklagten nach ergänzender Durchführung einer derartigen Bestätigungsprüfung deshalb wegen Verspätung (§§ 296 Abs. 1, 528 ZPO) oder aus sonstigen Gründen unberücksichtigt zu bleiben hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Senat ist zwar überzeugt davon, daß der durch die Landesgewerbeanstalt Bayern im Prüfbericht vom 18.2.1998 errechnete Mittelwert der Biegezugfestigkeit von 2,4 N/mm² zutreffend ist. Die Sachkunde der Landesgewerbeanstalt Bayern zur Durchführung derartiger Berechnungen steht außer Zweifel; auch wenn es sich um ein von einer Partei vorgelegtes Gutachten handelt, besteht doch kein Zweifel daran, daß die Landesgewerbeanstalt Bayern objektiv und richtig die Biegezugsfestigkeit berechnet hat. Die vom Geschäftsführer der Klägerin durchgeführte und dem Senat vorgelegte Berechnung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bei dieser Berechnung jeweils die Werte für die mittlere Dicke des Probekörpers nach unten abgerundet und kommt deshalb zu für die Klägerin günstigeren Ergebnissen. Dennoch führt der Umstand, daß der von der Landesgewerbeanstalt Bayern im Prüfbericht vom 18.2.1998 errechnete Mittelwert der Biegezugsfestigkeit vom hier einzuhaltenden Mindestmittelwert von 2,5 N/mm² gemäß der Tabelle 1 zur DIN 18560 Teil 2 abweicht, nicht zu der Annahme, daß der eingebrachte Estrich mangelhaft ist. Die mittlere Biegezugsfestigkeit von 2,4 N/mm² weicht nämlich – worauf auch die Landesgewerbeanstalt Bayern hingewiesen hat – nur geringfügig von dem hier maßgeblichen Mittelwert ab; zudem unterschreitet der kleinste Einzelwert den hier maßgeblichen Mindestwert von 2,0 N/mm² nicht. In einem derartigen Fall – die geforderte Biegezugsfestigkeit wird im Mittelwert nicht erreicht – hängt die Brauchbarkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Estrichs nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften von weiteren Faktoren, insbesondere der Estrichtdicke, ab. Ist die tatsächliche Estrichdicke nämlich größer als die Nenndicke, so gibt die Abschätzung der Tragfähigkeit über die Bruchkraft und die Beurteilung der Oberflächenfestigkeit Hinweise zur Brauchbarkeit des Estrichs (Nr. 5.2.3.2 zu DIN 18560 Teil 2). Vorliegend liegt die tatsächliche Estrichdicke deutlich über der Estrichnenndicke, die – je nach Stärke der Dämmschicht – 35 oder 40 mm beträgt (Tabelle 1 zu DIN 18560 Teil 2). Die demnach erforderliche Abschätzung der Tragfähigkeit bzw. die Beurteilung der Oberflächenbeschaffenheit hat der Sachverständige … beim Ortstermin vom 24.4.1997 aber vorgenommen und seinem Gutachtensergebnis ausdrücklich zugrunde gelegt, nachdem er diese beiden Faktoren jeweils positiv beurteilt hat. An der Richtigkeit dieser Beurteilung durch den Sachverständigen … hat der Senat keinen Zweifel. Eine weitere gutachterliche Beurteilung ist deshalb auch auf der Grundlage des Prüfberichts der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 18.2.1998 nicht erforderlich.
2. Die Beklagte hat im übrigen, auch wenn es hier...