Normenkette
VOB/B § 4 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 26.10.2000; Aktenzeichen 12 O 443/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG Würzburg vom 26.10.2000 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.940,38 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.3.1998 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird (und bleibt) die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 23.500 Euro abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Grund und Höhe der Ersatzpflicht der Beklagten für eine Fußbodensanierung.
Die Beklagte brachte aufgrund eines Angebots vom 25.11.1994 in die Verkaufsräume der Firma … GmbH & Co. KG in …, die der Klägerin ihre Gewährleistungsansprüche abgetreten hat, einen Fußbodenbelag auf den bereits vorhandenen Estrich ein, wobei sie zum Ausgleich von Unebenheiten zusätzlich einen Fließestrich einbaute, den sie in der Schlussrechnung vom 6.3.1995 (114.451,59 DM Anl. K 3) mit einem Betrag i.H.v. 23.421,88 DM (= 20.366,85 DM netto + 15 % MwSt) in Rechnung stellte. Der eingebaute Fußboden ist mangelhaft (Risse/Ablösungen/Wellen- und Blasenbildungen/unzureichende Trennfuge/Feuchteschäden) und weist zudem im Eingangsbereich Farbabweichungen auf. Die Klägerin hat in erster Instanz wegen der Farbabweichungen eine Wertminderung i.H.v. 10.000 DM und i.Ü. Mangelbeseitigungskosten von zusätzlich 150.000 DM geltend gemacht (die Einzelheiten ergeben sich aus der Klageschrift vom 26.2.1998, Bl. 1 f. d.A.) sowie einen darüber hinausgehenden Schaden wegen entgangenen Gewinns i.H.v. 42.000 DM.
Sie hat die Beklagte für einstandspflichtig und die Höhe der geltend gemachten Kosten für angemessen angesehen und damit argumentiert, der Schaden könne auch dann geltend gemacht werden, wenn keine Mangelbeseitigung erfolge.
Den Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.H.v. 42.800 DM hat die Klägerin wegen Aufgabe ihres Betriebes in Würzburg nicht weiterverfolgt und dementsprechend zuletzt beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.200 DM nebst 7,5 % Zinsen hieraus seit 25.5.1997 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass keine Mängel gerügt worden seien, ein Minderungsanspruch mangels Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit nicht bestehe und i.Ü. die Voraussetzungen des § 13 Ziff. 7 VOB/B nicht vorgelegen hätten (im einzelnen Schriftsatz vom 14.4.1998, Bl. 13–17 d.A.). Außerdem hat die Beklagte im Hinblick auf Position 005.1 der Schlussrechnung vom 6.3.1995 (Anl. K 3) die Aufrechnung erklärt mit einem Betrag i.H.v. 23.421,88 DM brutto (Einbau eines Fließmörtels als Ausgleichsschicht) und darauf verwiesen, dass die Klägerin insoweit das Aufmaß abgezeichnet und bestätigt habe.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme (Erholung eines Sachverständigengutachtens) folgendes Endurteil verkündet:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 16.3.1998 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache i.H.v. 30.000 DM erledigt hat.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Das LG stützt seine zusprechende Entscheidung auf §§ 13 Ziff. 6 und 13 Ziff. 7 VOB/B i.V.m. 398 BGB und führt im Wesentlichen aus, dass die Klägerin berechtigt sei, die notwendigen Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatz geltend zu machen.
Die Beklagte habe trotz Kenntnis des Untergrundes die Beschichtung wasserdampfdicht aufgebracht, so dass Schäden zwangsläufig entstehen mussten. Die Beklagte sei trotz Aufforderung (Anl. K 5) nicht konkret zur Mangelbeseitigung bereit gewesen (Anl. K 6).
Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen hat das Gericht den Mangelbeseitigungsaufwand auf insgesamt 70.000 DM geschätzt.
Ebenso hat es wegen farblicher Abweichungen einen Minderungsanspruch gem. § 13 Ziff. 6 VOB/B auf 5.000 DM geschätzt und dementsprechend einen Betrag von insgesamt 75.000 DM zuerkannt.
Bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sei die Beklagte beweisfällig geblieben.
Den geltend gemachten entgangenen Gewinn hat das LG auf 30.000 DM geschätzt und dementsprechend dem Feststellungsantrag der Klägerin (Erledigung des Rechtsstreits) über insgesamt 42.800 DM i.H.v. 30.000 DM stattgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen En...