Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Wolfsburg (Beschluss vom 14.01.1980; Aktenzeichen 18 F 178/78 (6))

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengerichts – Wolfsburg vom 14. Januar 1980 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Zu Lasten der für den Antragsteller bei der Stadt Wolfsburg – Personalamt – bestehenden Versorgungsanwartschaften werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 226,67 DM, bezogen auf den 31. Juli 1978, auf dem Versicherungskonto Nr. 50 170734 R 509 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in … begründet.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/7, die Antragsgegnerin 6/7.

Der Beschwerdewert wird auf 2.982,96 DM festgesetzt.

Die Beschwer für den Antragsteller beträgt 697,92 DM, die Beschwer für die Antragsgegnerin beträgt 1.886,16 DM.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die am 6. August 1960 geschlossene Ehe der Parteien ist aufgrund des am 30. August 1978 der Antragsgegnerin zugestellten Antrages des Ehemannes durch Urteil vom 1. Juni 1979 rechtskräftig geschieden worden. Über die Versorgungs- und Rentenanwartschaften der Parteien sind Auskünfte der BfA, der Stadt … und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingeholt worden.

Die Antragsgegnerin hat dazu die Auffassung vertreten, daß die Versorgungsanwartschaften bei der VBL nicht beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich berücksichtigt werden können, weil nicht feststehe, ob sie weiterhin im öffentlichen Dienst als Lehrerin im Angestelltenverhältnis tätig sein werde mit der Folge, daß ein Anspruch auf Versorgungsrente entfiele. Sie trägt dazu vor: Mit Rücksicht auf die Bestrebungen der Landesregierung, an Stelle der nicht pädagogisch ausgebildeten Lehrkräfte in Zukunft voll ausgebildete Lehrer einzusetzen, sei ihre weitere Verwendung im öffentlichen Dienst ungewiß. Auch für den Fall einer Wiederverheiratung könne ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht kommen. Ferner könne auch eine aus gesundheitlichen Gründen gebotene Verkürzung der Arbeitszeit dazu führen, daß sie lediglich einen Anspruch auf Versicherungsrente, nicht jedoch auf Versorgungsrente habe. Beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei deshalb nur die Anwartschaft auf Versicherungsrente von monatlich 54,65 DM zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Wolfsburg hat durch Beschluß vom 14. Januar 1980 den Versorgungsausgleich nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt und dabei zu Lasten der für den Antragsteller bei der Stadt … bestehenden Versorgungsanwartschaften monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 243,25 DM bezogen auf den 31. Juli 1978, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin begründet. Zur Begründung hat das Amtsgericht dazu ausgeführt: Der Antragsteller habe während der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in … Anwartschaften in Höhe von 91,40 DM erworben und gegenüber der Stadt Wolfsburg eine Versorgungsanwartschaft in Höhe von 993,38 DM monatlich. Die Antragsgegnerin habe in der Ehezeit Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 272,20 DM monatlich erworben und Versorgungsanwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von monatlich 326,07 DM. Diese VBL-Anwartschaften seien in voller Höhe beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, wenn sie – wie hier – auf Seiten der Berechtigten bestünden. Die Anwendung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in diesem Fall würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Nach § 1587 b Abs. 2 BGB seien deshalb 243,25 DM als Anwartschaften zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin zu begründen.

Gegen diesen Beschluß richten sich die fristgemäß eingelegten und begründeten Beschwerden beider Parteien.

Die Antragsgegnerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin für sie bestehende Versorgungsanwartschaften bei der VBL einbezogen worden sind. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, daß für sie zu Lasten des Antragsstellers Versorgungsanwartschaften von monatlich 400,53 DM begründet werden müßten. Die Berücksichtigung ihrer Versorgungsanwartschaften bei der VBL hätte im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß zu Lasten der für den Antragsteller bei der Stadt Wolfsburg bestehenden Versorgungsanwartschaften monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 400,53 DM bezogen auf den 31. Juli 1978, auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin begründet werden

und ...

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